Personalkommission Musterklauseln

Personalkommission. 1 Eine Personalkommission (nachstehend «Kommission» ge- nannt) wird in allen Betrieben eingesetzt, sofern dies vom Personalbestand her begründet ist (grundsätzlich bei mehr als 50 Arbeitnehmern) oder von der Mehrheit des Personals verlangt oder von der Betriebsleitung vorgeschlagen wird. 2 Die Reglemente der Kommissionen dürfen keine dem vor- liegenden GAV widersprechenden Bestimmungen enthalten. 3 Die Kommissionsmitglieder werden vom Betriebspersonal aus seiner Mitte vorgeschlagen und von ihm gewählt; sie können auch anderen Sonderkommissionen angehören.
Personalkommission. 1 Die Personalkommission ist zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen legitimiert und nimmt deren Mitwirkungs- rechte wahr. 2 Die Personalkommission setzt sich in Abhängigkeit von Grösse und Struktur des Unternehmens aus 3–20 ordentlichen Mitgliedern und in der Regel min- destens gleich vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten so- wie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, sofern deren Xxxx nicht unmittelbar durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt. Die Mit- glieder der Personalkommission sind auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; die Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli. Wiederwahl ist möglich. 3 Durch die Bildung von Wahlkreisen wird gewährleistet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Unternehmensbereiche angemessen in der Personalkommission vertreten sind. 4 Die Mitglieder der Personalkommission werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens gewählt.
Personalkommission. UND GEWERKSCHAFTSVERTRETER
Personalkommission. Die Mitarbeitenden eines Betriebes wählen zur Wahrnehmung der betrieblichen Mitwirkungsrechte eine Personalkommission. Die Personalkommission vertritt die Anliegen des Personals gegenüber der Geschäftsleitung. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, zeitgemässe betriebliche Verhältnisse im Interesse von Patientinnen und Patienten, zwischen Personal und Geschäftsleitung zu erhalten und zu fördern. Organisation und Arbeitsweise der Personalkommission werden in einem betriebsinternen Reglement festgelegt.
Personalkommission. Die Organisation der Personalkommissionen wird jeweils betrieblich geregelt.
Personalkommission. 1 Die betriebliche Mitwirkung wird durch die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Per- sonalkommission (PeKo) wahrgenommen (Selbstverwaltung). 2 Diese vertritt alle dem GAV unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Personalkommission. Die Personalkommission nimmt gegenüber dem Arbeitgeber die betrieb- lichen Interessen der Mitarbeitenden wahr. Sie informiert letztere regel- mässig über ihre Tätigkeiten. Die Mitarbeitenden wählen aus ihrer Mitte eine Personalvertretung. Die Personalvertretung setzt sich aus fünf Angehörigen des Personals zusam- men. Eine angemessene Vertretung der verschiedenen Berufskategorien wird berücksichtigt. Einzelheiten sind im FAV-Anhang 6 geregelt.
Personalkommission. Die Rechte und Pflichten der Personalkommission bilden Gegenstand einer Betriebsvereinbarung (Reglement der Personalkommission). Bei deren Ausgestaltung sind die zwingenden und dispositiven Bestimmungen dieser Mitwirkungsordnung zu beachten.
Personalkommission. 0Xxx betriebliche Mitwirkung wird durch die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte PeKo wahrgenommen (Selbstverwaltung). 2Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 3Jeder Standort der SBB Cargo International AG hat Anspruch auf mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter in der PeKo. 4Die SBB Cargo International AG finanziert die PeKo.
Personalkommission. 1 Gestützt auf das Schweizerische Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 wird aus den Reihen der Mitarbeitenden eine Personalkommission gebildet. Die Personalkommission vertritt gegenüber der Wäscherei Bodensee AG die Inte- ressen der Mitarbeitenden.