Lohnzahlung Musterklauseln

Lohnzahlung. 1 Bei Anordnung von flexibler wöchentlicher Arbeitszeit im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung auf der Basis der durchschnittlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2.
Lohnzahlung. 28.1 Die Abrechnung und Auszahlung des Xxxxxx kann monatlich erfolgen, wobei zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Mitte des Monats Akontoauszahlungen vereinbart werden können. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszu- händigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Xxxxxx auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeit- nehmer.
Lohnzahlung. Der Lohn wird als Jahreslohn vereinbart und in 13 Teilen ausbezahlt. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats. Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte Ende Juni und spätestens Ende Dezember ausbezahlt. Bei unterjährigem Ein­ oder Austritt wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausgerichtet. Der Jahreslohn kann auch in 12 gleichen Teilen jeweils am Ende des Monats ausbezahlt werden.
Lohnzahlung. 57.1 Die Lohnzahlung erfolgt spätestens drei Werktage nach Abschluss der im Betrieb üblichen Zahltagsperiode. Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen.
Lohnzahlung. 1 Mit Ausnahme des in Heimarbeit beschäftigten Personals werden sämtliche vorliegender Vereinbarung unterstellten Arbeitnehmer auf Monatsbasis entlöhnt, ohne Unterschied aufgrund des Geschlechts und der Arbeitsfunktion.
Lohnzahlung. 1. In Ermangelung anderer Absprachen entspricht die Lohnwoche der Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
Lohnzahlung. 1 Bei Anordnung von flexibler wöchentlicher Arbeitszeit im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung auf der Basis der durchschnittlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. 1a Wird ausnahmsweise im Stundenlohn abgerechnet, so sind die zu zahlenden Zuschläge für Feiertage (3.58%) und für den 13. Monatslohn (8.33%) auf der Lohnabrechnung detailliert separat auszuweisen. Der Zuschlag für die Ferientage (9.70% bei 23 Ferientagen, 12.07% bei 28 Ferientagen) ist den Arbeitnehmenden buchhalterisch gutzuschreiben und während der Ferien auszuzahlen. Im Übrigen gilt Art. 35 Abs. 1 und 2.
Lohnzahlung. Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Lohnzahlung. 13.1. Die Entlohnung erfolgt grundsätzlich im Stundenlohn. Die Höhe wird im Lohntarif- vertrag geregelt. In den Wochen- oder Monatslohn kann ein Durchschnittsbetrag (Pauschale) für anfallende Mehrarbeitsstunden einbezogen sein. Die Pauschale muss den tariflichen Mindestbestimmungen entsprechen.
Lohnzahlung. Die Arbeitsdauer ist in beiden Regelungen in Form einer durchschnittlichen Stundenzahl pro Arbeitswoche ausgedrückt. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den fest vereinbarten Lohn oder das Gehalt mindestens für die im Arbeitsvertrag vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit. » Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer in einer Woche Urlaub ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung? In diesem Fall werden diese Urlaubszeiten vom Arbeitgeber von der auszuzahlenden Stundenanzahl abgezogen.