Lohnzahlung Musterklauseln

Lohnzahlung. Der Lohn wird als Jahreslohn vereinbart und in 13 Teilen ausbezahlt. Die Lohnzahlung erfolgt jeweils am Ende des Monats. Der 13. Monatslohn wird je zur Hälfte Ende Juni und spätestens Ende Dezember ausbezahlt. Bei unterjährigem Ein­ oder Austritt wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausgerichtet. Der Jahreslohn kann auch in 12 gleichen Teilen jeweils am Ende des Monats ausbezahlt werden.
Lohnzahlung. 1 Mit Ausnahme des in Heimarbeit beschäftigten Personals werden sämtliche vorliegender Vereinbarung unterstellten Arbeitnehmer auf Monatsbasis entlöhnt, ohne Unterschied aufgrund des Geschlechts und der Arbeitsfunktion. 2 Teilzeitbeschäftigte mit regelmässiger Arbeitszeit werden ebenfalls monatlich entlöhnt. 3 Bei der Anstellung kann der Arbeitgeber mit dem Arbeit- nehmer für die drei ersten Dienstmonate die Entlöhnungs- form nach freiem Ermessen vereinbaren.
Lohnzahlung. 57.1 Die Lohnzahlung erfolgt spätestens drei Werktage nach Abschluss der im Betrieb üblichen Zahltagsperiode. Dem Arbeitnehmenden ist monatlich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen. 57.2 Reklamationen wegen Lohnzahlung, Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem Falle sofort anzubringen. 57.3 Forderungen des Arbeitgebenden, welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen (Schadenersatzforderungen) dürfen ohne Einverständnis des Arbeitnehmenden nicht mit seinen Lohnforderungen verrechnet werden. Bei Streitigkeiten über entsprechende Forderungen hat der Arbeitgeber den normalen Rechtsweg einzuhalten.
Lohnzahlung. 28.1 Die Abrechnung und Auszahlung des Xxxxxx kann monatlich erfolgen, wobei zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Mitte des Monats Akontoauszahlungen vereinbart werden können. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche und detaillierte Abrechnung auszu- händigen. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Xxxxxx auch bargeldlos erfolgen, jedoch ohne Kostenfolge für den Arbeit- nehmer.
Lohnzahlung. 1 Bei Anordnung von flexibler wöchentlicher Arbeitszeit im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung auf der Basis der durchschnittlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. 1a Wird ausnahmsweise im Stundenlohn abgerechnet, so sind die zu zahlenden Zuschläge für Feiertage (3.58%) und für den 13. Monatslohn (8.33%) auf der Lohnabrechnung detailliert separat auszuweisen. Der Zuschlag für die Ferientage (9.70% bei 23 Ferientagen, 12.07% bei 28 Ferientagen) ist den Arbeitnehmenden buchhalterisch gutzuschreiben und während der Ferien auszuzahlen. Im Übrigen gilt Art. 35 Abs. 1 und 2. 2 Den Arbeitnehmenden ist zwingend eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen. 3 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. 4 Abreden über die Verwendung des Xxxxxx im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. Pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) ist das Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.
Lohnzahlung. Die Entlöhnung erfolgt grundsätzlich im Monatslohn (stundenabhängig). Die Lohnabrechnung und die Lohnzahlung erfolgen monatlich in Schweizer Währung. Die Lohnzahlung inklusive Versetzungszulagen sowie der Auslagenersatz für Unterkunft, Verpflegung und Reise erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
Lohnzahlung. In Ermangelung anderer Absprachen entspricht die Lohnwoche der Kalenderwoche (Montag bis Sonntag).
Lohnzahlung. 1 Bei Anordnung von flexibler wöchentlicher Arbeitszeit im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung auf der Basis der durchschnittlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. 2 Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung. 3 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden. 4 Abreden über die Verwendung des Xxxxxx im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig. Pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) ist das Einkommen über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.
Lohnzahlung. Die Arbeitsdauer ist in beiden Regelungen in Form einer durchschnittlichen Stundenzahl pro Arbeitswoche ausgedrückt. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den fest vereinbarten Lohn oder das Gehalt mindestens für die im Arbeitsvertrag vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit. » Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer in einer Woche Urlaub ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung? In diesem Falle werden diese Urlaubszeiten vom Arbeitgeber von der auszuzahlenden Stundenanzahl abgezogen.
Lohnzahlung bei Militärdienst 25.1 Während der Rekrutenschule als Rekrut: a) an ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht: 50% des Xxxxxx; b) an verheiratete und an ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht: 75% des Loh- nes; c) bei der Durchdienerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den gesetzlichen Be- stimmungen. 25.2 Anspruch auf die Militärdienstentschädigung während der Rekrutenschule, die über die Erwerbsausfallentschädigung hinausgeht, hat nur der Arbeitnehmer, dessen Ar- beitsverhältnis nicht gekündigt ist und nach der Entlassung aus dem Militärdienst noch mindestens 12 Monate weiterläuft. Xxxxxxxx der Arbeitnehmer freiwillig oder aus eigenem Verschulden vor Ablauf der 12 Monate aus, so hat er die Differenz zwischen Entschädigung und Erwerbsersatz pro rata temporis zurückzuerstatten. 25.3 Während der übrigen Militärdienstleistungen erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres: 100% des Xxxxxx während eines Monats. 25.4 Als Lohn gilt der Lohn, den der Arbeitnehmer bezöge, wenn er während des Militär- dienstes normal arbeitete. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen sind in diesen Ansätzen inbegriffen. Ist die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung höher als die in Abs.1 und 2 genannten Ansätze, so wird diese ausgerichtet. 25.5 Als obligatorischer schweizerischer Militärdienst gilt jeder Dienst in Armee, MFD und Zivilschutz, für den eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) ausbezahlt wird und der nicht ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird. Die vorstehende Regelung gilt für Friedensdienst. Für allfälligen Aktivdienst bleiben zu treffende abweichende Verabre- dungen vorbehalten.