Befristete Höhergruppierung Musterklauseln

Befristete Höhergruppierung. Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und hat er sie mindestens 30 zusammenhängende Kalendertage ausgeübt, so wird er mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit befristet höhergruppiert oder befristet in den Lohntarif/Gehaltstarif eingruppiert, dem seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei Eingruppierung in einen Gehaltstarif werden die Bestimmungen des § 55 Ziffer 6 (Tarifwechsel) angewendet.
Befristete Höhergruppierung a) Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höher zu bewertende Tä- tigkeit übertragen, die ihn überwiegend in Anspruch nimmt, und hat er sie mindestens 30 zusammenhängende Kalendertage ausgeübt, so wird er mit Wirkung vom ersten Arbeitstag nach Ablauf dieser Zeit befristet höhergruppiert oder befristet in den Lohntarif/Gehaltstarif eingruppiert, dem seine Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei Eingruppierung in einen Ge- haltstarif werden die Bestimmungen des § 55 Ziffer 6 (Tarifwechsel) an- gewendet. b) Die Bestimmungen des § 16 Ziffer 8 werden in diesem Zusammenhang nicht angewendet. c) In der Bemessung des in Abschnitt a) genannten Zeitraumes sind bei mehrmaliger Ausübung höher zu bewertender Tätigkeiten Unterbre- chungen von weniger als jeweils zwei Wochen unschädlich. Die Zeit der Unterbrechung wird nicht mitgezählt. d) Mit Ablauf der Befristung oder beim Eintritt des Ereignisses, das die be- fristete Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten beendet, kehrt der Arbeitnehmer auf seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

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