Beförderung von Polizeibeamten Musterklauseln

Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt, entsprechend ihren Dienstvorschriften, uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. Kriminalbeamte und Kriminalbeamtinnen des Landes Baden-Württemberg werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – un- entgeltlich befördert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvor- schriften das K-Etui sichtbar tragen. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.
Beförderung von Polizeibeamten. Beamte der Polizei, des Zolls und der Bundespolizei in Uniform werden in allen Bussen der RVO GmbH unentgeltlich befördert. Der Dienstausweis der Polizei reicht allein nicht zur unentgeltlichen Beförderung. Mitarbeiter privater Sicherheitsunternehmen werden nicht unentgeltlich befördert.
Beförderung von Polizeibeamten. Beamte der Bundes- und der Länderpolizei werden in den Zügen der evb in der 2. Wagenklasse unent- geltlich befördert, wenn sie ihre Dienstuniform tragen. Ein Diensthund wird ebenfalls kostenlos befördert und ist vom Maulkorbzwang befreit.
Beförderung von Polizeibeamten. Polizeibeamte in Uniform werden in Bussen sowie im Schienenverkehr in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert.
Beförderung von Polizeibeamten. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und der Länder werden – mit Ausnahme der 1. Wagenklasse – unentgeltlich beför- dert, soweit sie während der Fahrt entsprechend ihren Dienstvorschriften uniformiert sind. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis.

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