Beförderung von schwerbehinderten Menschen Musterklauseln

Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleit- personen sowie deren Krankenfahrstühle und Blindenführhunde richtet sich nach dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der jeweils gültigen Fassung. Schwerbehinderte Menschen, die zur Freifahrt berechtigt sind, können einen Hund unentgeltlich mitführen.
Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen, ihrer Be- gleitpersonen, Blinden-Führhunde, Krankenfahrstühle, ortho- pädischen Hilfsmittel und ihres Handgepäcks erfolgt nach Maß- gabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Schwerbehinderte Fahrgäste müssen zur unentgeltlichen Beför- derung einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wert- marke mitführen. Dieses ist beim zuständigen Niedersächsi- schen Landesamt für Soziales, Familie und Jugend und erhält- lich. Es werden nur Originale des Schwerbehindertenausweises an- erkannt. Xxxxxx, auch beglaubigte, sind nicht zugelassen. Berechtigte schwerbehinderte Menschen werden auf allen Stadtbahn- und Omnibuslinien sowie in allen zuschlagfreien und für den Verbundtarif zugelassenen Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen (außer InterCity-Zügen) in der 2. Wagen- klasse unentgeltlich befördert. Ein Schwerbehindertenausweis in Verbindung mit einem Zuschlag für den Übergang in die 1. Wagenklasse stellt keinen gültigen Fahrschein dar. Ein Über- gang in die 1. Wagenklasse ist somit nicht möglich. Ausschließ- lich Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen „1.Kl.“ be- rechtigen zur unentgeltlichen Beförderung in der 1. Wagen- klasse der für den Verbundtarif zugelassenen Xxxx der Eisen- bahnverkehrsunternehmen. Die erforderliche Begleitperson (Vermerk im Ausweis: “Die Not- wendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen oder das Merkzeichen „B“ ist nicht gelöscht) wird stets kostenfrei beför- dert. Eine Beförderung schwerbehinderter Menschen mit Vermerk der Notwendigkeit ständiger Begleitung im Schwerbehinderten- Ausweis darf auch ohne Begleitung erfolgen. Der Zuschlag ist nicht erforderlich bei • schwer kriegsbeschädigten Menschen, deren Ausweis das Merkzeichen ”1. Kl.” enthält, Bei Fahrten mit differenzierten Bedienungsweisen gemäß Ziffer 3.9 haben schwerbehinderte Menschen mit entsprechender Wertmarke sowie deren Begleitpersonen für jede Fahrt mit Haustürbedienung den erforderlichen Komfortzuschlag zu zah- len.
Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitperson (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menscheneingetragen ist) sowie dessen Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach den §§ 228 ff. des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung (Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke) ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Kontrollpersonals nachzuweisen.