Beförderung von Tieren Musterklauseln

Beförderung von Tieren. Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1, 4 und 5 sowie Teil B, Abschnitt II, Nr.6.2 an- zuwenden.
Beförderung von Tieren. Die Beförderung von Tieren erfolgt kostenlos.
Beförderung von Tieren. Xxxxx, Katzen und Kleintiere werden unentgeltlich befördert. Hunde, die nicht in einem geeigneten Behältnis transportiert werden, sind an der Leine zu führen. Im Übrigen richtet sich die Beförderung von Tieren nach den Allgemeinen und Besonderen Beförderungsbedingungen. Der Fahrgast haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch von ihm mitgeführte Tiere verursacht werden.
Beförderung von Tieren. Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Beförderung von Tieren. Passagiere können Haustiere, und zwar Hunde, Katzen, Vögel und andere kleine Tiere mitnehmen. Diese Tiere dürfen nur so transportiert werden, dass sie keine Gefahr oder Störung für Passagiere oder das Schiff darstellen. Sie dürfen nicht in geschlossene Passagierräume (Lounges, Restaurants, Toiletten, Schlafsessel) gebracht werden. Die Besitzer oder Begleiter dieser Tiere übernehmen das Risiko für die Reise von Haustieren, müssen sich selbst um sie kümmern (Essen, Trinken, Hygiene und andere Bedürfnisse) und sind für Schäden verantwortlich, die Passagieren, Besatzungsmitgliedern oder am Schiff entstehen. Hunde müssen an Bord einen Maulkorb haben (außer Assistenzhunde) und an der Leine geführt werden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, für die Bedingungen für die Beförderung von Tieren in Abhängigkeit von der Anpassung des Schiffes vorzuschreiben. Alle Haustiere müssen über ordentliche Impfdokumente und, im Falle einer internationalen Überfahrt, alle für den Transport von Haustieren erforderlichen Dokumente verfügen. Für die Beförderung von Haustieren sind die Fahrtkosten in den Tarifen für die Beförderung von Passagieren und Gepäck festgelegt. Es ist verboten, mit den Schiffen der Gesellschaft aggressive Tiere, Reptilien und Bestien zu transportieren. Auf Hochgeschwindigkeitsstrecken ist die Beförderung von kleinen Haustieren in Salons ausschließlich in einer Tragetasche mit maximalen Abmessungen von 45 x 35 x 25 cm und wasserdichtem Boden gestattet. Das Gesamtgewicht der Tasche mit einem Haustier sollte nicht 8 kg überschreiten. Die Tasche muss unter dem Sitz oder auf dem Schoß aufbewahrt werden und pro Passagier ist nur eine Tasche mit einem Haustier gestattet. Für alle anderen Kategorien von Haustieren ist die Beförderung verboten, wenn die technischen Bedingungen an Bord nicht erfüllt sind. Im Falle einer Beschwerde eines Passagiers über das Verhalten von Tieren im Salon des Katamarans hat der Kapitän das Recht zu verlangen, dass das Tier mit problematischem Verhalten in eine Box auf dem offenen Deck gestellt wird, sofern freie Plätze vorhanden sind. Wenn in den Boxen keine freien Stellen vorhanden sind, hat der Kapitän das Recht, den Eigentümer und das Tier mit problematischem Verhalten im ersten Anlaufhafen von Bord zu führen, ohne dass der Passagier einen Anspruch auf Rückerstattung der Fahrtkosten hat.
Beförderung von Tieren. 18.1 Die Beförderung und der Transport von Hunden und anderen Tieren in den Fernreisebussen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Beförderung von Tieren. 9.1 Auf die Beförderung von Tieren sind Teil II Ziffern 8.1, 8.5 und 8.6 entsprechend anzuwenden. 9.2 Lebende Haustiere, die klein sind (bis zur Größe einer Hauskatze) und in verschlossenen Behältnissen in Handgepäckgröße transportiert werden können, dürfen mitgenommen werden, soweit eine Beeinträchtigung von Personen und Sachen ausgeschlossen ist. Die Beförderung dieser Tiere erfolgt unentgeltlich. 9.3 Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen gemäß Teil II Ziffer 9.2 nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Diese Hunde werden zum Fahrpreis für Kinder nach Teil III Ziffer 2.2.3 befördert (ausgenommen: Erwerb von Gruppenfahrkarten). Ein BahnCard-Rabatt ist ausgeschlossen. Bei der Nutzung des Niedersachsen-Tickets gelten die Regelungen gemäß Teil III Ziffer 5.1.1 und 5.1.5. 9.4 Hunde, von denen trotz Maulkorb und Leinenführung eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für Personen ausgeht, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt des Fahrgastes, der den Hund mitführt, gemeinsam mit dem Hund bzw. der rechtmäßige Verweis des den Hund mitführenden Fahrgastes aus dem Fahrzeug, gemeinsam mit dem Hund begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz und keinen Anspruch auf die Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts gemäß Teil II Ziffer 0.Xx gilt § 4 Absatz 2 EVO. Im Übrigen gelten hierzu die erlassenen Verordnungen des Landes Niedersachsen. Verkehrt ein Fahrzeug zwischen zwei Bundesländern, gelten bis zur letzten planmäßigen Haltestation des zu verlassenden Bundeslandes dessen Regelungen. 9.5 Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind vom Maulkorbzwang ausgenommen. Blindenführhunde dürfen unentgeltlich mitgenommen werden, sofern im Schwerbehindertenausweis des Fahrgastes das Merkzeichen „B“ oder „Bl“ eingetragen ist. Das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Fahrgast mitführt, in dessen Schwerbehindertenausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Merkzeichen "B"). 9.6 Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen, auch nicht nach dem Auflegen einer Unterlage, untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten nach Teil II Ziffer 3.5 erhoben. 9.7 Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Related to Beförderung von Tieren

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Umfang der Lieferung Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbe- stätigung von LESER maßgebend, im Fall eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch LESER.

  • Forderungsübergang Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.