Begehrensentscheidung Musterklauseln

Begehrensentscheidung. Bei der Behandlung von Beihilfenbegehren ist aufgrund der vermittlungsunterstützenden Zielsetzung das Zusammenwirken der Landesgeschäftsstellen mit den Regionalen Geschäftsstellen bei der Entscheidung über eingebrachte Beihilfenbegehren und bei der Umsetzung der mit den SÖB vereinbarten Zielen sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Fördervoraussetzungen ist zunächst darauf zu achten, dass der Projektträger alle für die Führung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes erforderlichen formalen Voraussetzungen erfüllt. Bei Abschluss eines Förderungsvertrages mit dem AMS ist weiters, unter Berücksichtigung der sozialen Aufgaben des SÖB, auf eine größtmögliche eigenwirtschaftliche Tragfähigkeit sowie auf eine ausreichende Beteiligung anderer Stellen besonders Bedacht zu nehmen (siehe Punkt 7.2.1.2.). Die Ausfinanzierung des Betriebes ist nachzuweisen. Bezüglich des wirtschaftlichen Mindesterfordernisses siehe Punkt 6.9.1.
Begehrensentscheidung. Die nachfolgenden Angaben im Kurzarbeitsbegehren sind auf ihren Einklang mit der Sozialpartnervereinbarung bzw. der, der Kurzarbeit zugrundeliegenden Vereinbarung zu prüfen: - Kurzarbeitszeitraum, - Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, - Beschäftigungsverpflichtung während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum (Behaltefrist). Weiters ist in der Sozialpartnervereinbarung das Vorliegen folgender Inhalte zu überprüfen: - Angaben zur wirtschaftlichen Begründung, mit detaillierten Angaben und zahlenmäßiger Plausibilisierung zur Betroffenheit von Elementarereignissen, Pandemie, behördlichen Eindämmungsmassnahmen, kriegerischen Ereignissen oder wirtschaftlichen Sanktionen gegen kriegführende Staaten, etc. - Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder einer Wirtschaftsprüferin/eines Wirtschaftsprüfers oder einer Bilanzbuchhalterin/eines Bilanzbuchhalters, wenn mehr als fünf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind. Die Summe der Anzahl an Normalarbeitszeitstunden und Summe der Anzahl der Arbeitszeitausfallstunden sind aufgrund der Angaben in der Sozialpartnervereinbarung auf Plausibilität zu prüfen. Die positive Genehmigung des Beihilfenbegehrens ist ohne Vorlage der notwendigen Sozialpartnervereinbarung unzulässig.12 Eine positive Genehmigung ist nur zulässig, wenn – abgesehen von den Fällen einer Naturkatastrophe - das Einvernehmen mit den kollektivvertragsfähigen Körperschaften entweder durch Unterschrift der SPV oder nach Begehrensstellung durch explizite Zustimmung im Einzelfall hergestellt wurde.13 Vor Genehmigung ist zu prüfen, ob kein Scheinunternehmen vorliegt und das Unternehmen sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.