Beginn und Dauer des Abonnements Musterklauseln

Beginn und Dauer des Abonnements. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn das SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegt. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehe- ne Vordrucke (Bestellscheine) vor. Liegt das ordnungsgemäß erteilte SEPA-Lastschriftmandat beim Verkehrsunternehmen nicht vor, so wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abon- nement gilt grundsätzlich für einen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat, sofern der*die Abonnent*in dieses nicht während des genannten Zeitraums und gegen Bezahlung einer pauschalen Gebühr vorzeitig kündigt. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonnementbedingungen geregelt. Die Berechtigung zum Erwerb und zur Weiternutzung ist durch den*die nicht schulpflichtige*x Xxxxxxx*in (über 15 Jahre) jeweils zu Beginn des Schuljahres erneut nachzuweisen. Das Abonnement endet zu dem Zeitpunkt, an dem die schulische Ausbildung beendet ist. Einer besonderen Kündigung seitens des Verkehrsunternehmens bedarf es in diesem Fall nicht. Der*die Kund*in ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wechsel seines*ihres Status mitzutei- len. Unterlässt der*die Kund*in dies, so ist für den zurückliegen- den Zeitraum der monatliche Abonnementpreis des Ticket1000 im Abonnement der Preisstufe A1/A2/A3 zu entrichten. Unterbrechun- gen des Abonnements sind nicht möglich..
Beginn und Dauer des Abonnements. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen wer­ den, wenn das SEPA­Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunter­ nehmen des VRR vorliegt. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Liegt das ordnungs­ gemäß erteilte SEPA­Lastschriftmandat beim Verkehrsunter­ nehmen nicht vor, so wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt grundsätzlich für einen 12­Monats­Zeit­ raum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat, sofern der*die Abonnent*in dieses nicht während des genannten Zeitraums und gegen Bezahlung einer pauschalen Gebühr vorzeitig kündigt. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonnement­ bedingungen geregelt. Die Berechtigung zum Erwerb ist durch die*den Auszubildende*n zum Ende des 12­Monats­Zeitraums erneut nachzuweisen. Das Abonnement endet spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Berechtigung entfällt. Einer besonderen Kündigung seitens des Verkehrsunternehmens bedarf es in die­ sem Fall nicht. Der*die Kund*in ist verpflichtet, dem Verkehrsun­ ternehmen einen Wechsel seines*ihres Status (z. B. Ende der beruflichen Ausbildung) mitzuteilen. Unterlässt der*die Kund*in dies, so ist für den zurückliegenden Zeitraum der monatliche Abonnementpreis des Ticket1000 der Preisstufe des YoungTi­ cketPLUS zu entrichten. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.
Beginn und Dauer des Abonnements. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn das SEPA- Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegt. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgesehene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Liegt das ordnungsgemäß erteilte SEPA-Lastschriftmandat beim Verkehrsunternehmen nicht vor, so wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt grundsätzlich für einen 12-Monats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat,, sofern der*die Abonnent*in dieses nicht während des genannten Zeitraums und gegen Bezahlung einer pauschalen Gebühr vorzeitig kündigt. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonnementbedingungen geregelt.. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.
Beginn und Dauer des Abonnements. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen wer- den, wenn der ordnungsgemäß ausgefüllte Bestellschein mit SEPA-Lastschriftmandat und alle weiteren hierzu erforderlichen Angaben bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegen (siehe Ziffer 1.). Hierzu bedarf es der Textform. Die Schriftform ist ebenfalls zulässig. Ist dies nicht der Fall, wird der Beginn auf den nächstmög- lichen Termin datiert. Das Abonnement gilt maximal für den im Bewilligungsbescheid der Behörde genannten Zeitraum, beginnend mit dem ersten Monat des Abonnements bzw. endet automatisch bei einer Statusände- rung von Kund*innen (Wegfall der berechtigten Nutzung gemäß Ziffer 1 (entspricht im Handbuch der Ziffer 20.1.1)). Xxxxxx Xxxx*innen nach Ablauf des im Bewilligungsbescheid ge- nannten Zeitraums das bestehende Abonnement weiterführen, so ist die Berechtigung zum Erwerb und zur Nutzung des SozialTickets durch Vorlage einer gültigen Trägerkarte (Berechtigungsnachweis) und dem Nachweis der Berechtigung durch Vorlage der durch die zuständige Stelle ausgegebenen Trägerkarte (Berechtigungsnach- weis) für den zukünftigen Zeitraum erneut nachzuweisen.
Beginn und Dauer des Abonnements. Das Abonnement kann am 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn das SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen des VRR vorliegt. Das Verkehrsunternehmen hält hierzu vorgese- hene Vordrucke (Bestellscheine) vor. Liegt das ordnungsgemäß erteilte SEPA-Lastschriftmandat beim Verkehrsunternehmen nicht vor, so wird der Beginn auf den nächstmöglichen Termin datiert. Das Abonnement gilt grundsätzlich für einen ersten 12-Mo- nats-Zeitraum, beginnend mit dem 1. Abonnementmonat, sofern der*die Abonnent*in dieses nicht während des genannten Zeit- raums und gegen Bezahlung einer pauschalen Xxxxxx vorzeitig kündigt. Ab dem 12. Monat beträgt die Abonnementlaufzeit einen Monat bis auf weiteres, sofern der*die Abonnent*in nicht zum Ende des laufenden Abnahmemonats kündigt. Wird das Abonnement nicht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit des laufenden Monats automatisch um einen weiteren Monat. Details zur Kündigung werden unter Ziffer 6 dieser Abonnementbedingungen geregelt. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.
Beginn und Dauer des Abonnements. (1) Ein Abonnement kann nur zum 1. eines Monats begonnen werden. Das Abonnement gilt mindestens für einen 12- Monats-Zeitraum (Erstlaufzeit) und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern nicht vorher gemäß Nummer 9 gekün- digt wird. (2) Das Abonnement für die „Monatskarte Ausbildung“ bzw. der Ausbildungsnetzkarte gilt mindestens für einen 12-Monats- Zeitraum (Erstlaufzeit) und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Berechti- gung zum Erwerb entfällt, sofern nicht vorher gemäß Nummer 9 gekündigt wurde. Voraussetzung für die Ausgabe der „Monatskarte Ausbildung“ bzw. der „Ausbildungsnetzkarte“ ist der Nachweis zum Erwerb der Ausbildungsmonatskarte durch den Abonnenten / Auszubildenden, vgl. Teil B Abschnitt II Nr. 4.3 Absatz 4 und 5. Wird der Vertrag nicht zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt, ist die Berechtigung zum Erwerb durch den Abonnenten / Auszubildenden erneut nachzuweisen.
Beginn und Dauer des Abonnements. Ein Abonnement kann nur zum 1. eines Monats begonnen werden. Das Abonnement gilt mindestens für einen 12-Monats- Zeitraum (Erstlaufzeit) und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, sofern nicht vorher gemäß Nummer 9 gekündigt wird.
Beginn und Dauer des Abonnements. Die Laufzeit des Abonnements beginnt mit dem erstmaligen Erwerb eines Deutschlandtickets über die App durch Einrichtung eines SEPA-Lastschriftmandates, Kreditkarte oder PayPal unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des betreffenden Kalendermonats das Deutschlandticket erworben wird. Das Abonnement beginnt beispielsweise am 15. Januar zu laufen, wenn an diesem Tag ein Deutschlandticket über die App erworben wird. In diesem Fall beginnt die Laufzeit des Abonnements zum betreffenden Monatsersten. Das Abonnement läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Deutschlandticket ist ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs für den Rest des jeweiligen Kalendermonats, für den es ausgestellt wurde, gültig. Der jeweils aktuelle Preis eines Deutschlandtickets gilt pro Kalendermonat, unabhängig davon, wann es innerhalb eines Monats erworben wird. Wird beispielsweise am 15. Januar ein Deutschlandticket erworben, ist das betreffende Deutschlandticket zum jeweils aktuellen Monatspreis von diesem Zeitpunkt an für den restlichen Kalendermonat Januar gültig. Anschließend wird im Rahmen des Abonnements automatisch jeweils zum Monatsersten ein Deutschlandticket für den jeweiligen Kalendermonat in der App ausgestellt und das jeweils aktuelle Entgelt vom jeweiligen Kunden eingezogen. Wird das Abonnement nicht nach Maßgabe dieser Abo-Bedingungen gekündigt, so verlängert sich die Laufzeit des Abonnements automatisch um einen weiteren Monat. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.
Beginn und Dauer des Abonnements. Das Radio-Sparbox-Abonnement hat eine feste Laufzeit vom 01.01.-31.12.2016. Ein späterer Beginn des Abonnements ist zwar möglich, hat jedoch keine Auswirkungen auf den festen Preis oder das Laufzeitende 31.12.2016.

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  • Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Beginn und Dauer der Leistung 2.6.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.6.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 35 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.