Beginn und Ende der Haftung (Abweichung vom Grundsatz) Musterklauseln

Beginn und Ende der Haftung (Abweichung vom Grundsatz) e) Für die Kulturgruppen Kernobst unter Hagelnetz, Steinobst und Tafeltrauben unter Hagelnetz sowie Obst unter Regenschutz ist der Haftungszeitraum in den § 30 BVBPflanze „Klausel für die Versiche- rung von Obst unter Hagelschutzanlagen“ und § 31 BVBPflanze „Klau- sel für die Versicherung von Obst unter Regenschutzanlagen“ geregelt. Alle Kulturen abweichend davon gilt für Aussaat oder Auspflanzen im Erntejahr (gemäß 1.a) Spätfrost: am 1. Mai des Erntejahres Winterungen (ausgenommen Möhren und Rüben zur Samenge- winnung) Aussaat im Vorjahr der Ernte Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte Spätfrost: ab dem 2-Knoten-Stadium bzw. dem 2. sichtbar gestreck- ten Internodium (BBCH 32), spätestens am 1. Mai des Erntejahres Möhren und Rüben zur Samengewinnung Aussaat im Vorjahr der Ernte Winterfrost (Auswinterung): am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte Spätfrost: im 1. Standjahr am 1. Mai, im 2. Standjahr ab dem Beginn der Streckung des Hauptsprosses (BBCH 51), spätestens am 1. Mai des Erntejahres mehrjährige Kulturen und Dauerkulturen siehe Nr. 1.b und 1.c Winterfrost (Auswinterung): Dauerkulturen (perennierende Pflanzen) am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte, sonstige mehrjäh- rige Kulturen am 1. Januar der Versicherungsperiode Spätfrost: Bei Gräsern und Kräutern bereits ab dem 2. sichtbar gestreckten Internodium (BBCH 32), spätestens am 1. Mai des Erntejahres bzw. der Versicherungsperiode. Wein Beginn Wolle-Stadium (BBCH 05) Winterfrost: am 1. Dezember im Vorjahr der Ernte Spätfrost: am 1. April, frühestens ab dem Beginn „Wolle-Stadium“ (BBCH 05) Erdbeeren ab Schieben der Blütenstiele (BBCH 56) — — Spätfrost: - Flächen ohne Frostschutzmaßnahmen am 01. Mai - Flächen mit praxisüblichen Frostschutzmaßnah- men* ab Schieben der Blütenstiele (BBCH 56) Steinobst (auch in KG Industrie-/ Mostobst) Beendigung der Blüte (BBCH 69) nach dem Junifruchtfall (2. Fruchtfall, BBCH 73), jedoch frühestens am 1. Juni — — Kernobst (auch in KG Industrie-/ Mostobst) Beendigung der Blüte (BBCH 69) nach dem Junifruchtfall (2. Fruchtfall, BBCH 73), jedoch frühestens am 15. Juni Beendigung der Blüte (BBCH 69) — Maronen x. Xxxxx Beendigung der Blüte (BBCH 69) — Strauchbeeren (auch in KG Industrie-/ Mostobst) abweichend davon gilt für Beendigung der Blüte (BBCH 69) — Brom-, Heidel-, Himbeeren (auch in KG Industrie-/ Mostobst) Beginn der Blüte (BBCH 61) — Johannisbeeren (auch in KG Industrie-/ Mostobst) Beendigung der Blüte (BBCH 69) nach dem Fruchtfall (BBCH 71), jedoch f...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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