Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Doku- mentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herangezogen.
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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 4 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Doku- mentationsdatensatzes Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) in Verbindung mit i. V. m. der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumentationsart“, Dokumen- tationsart“ mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herangezogenherange- zogen.
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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, beginnt – vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung Bestäti- gung durch seine Krankenkasse – mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Doku- mentationsdatensatzes Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herangezogenher- angezogen.
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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, beginnt vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 3 4 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Doku- mentationsdatensatzes Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der DokumentationsartDoku- mentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herangezogenherange- zogen.
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