Common use of Beginn und Ende der Teilnahme Clause in Contracts

Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) i. V. m. der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumen- tationsart“ mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herange- zogen.

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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, beginnt – vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung Bestäti- gung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 3 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) i. V. m. in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumen- tationsart“ Dokumentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herange- zogenher- angezogen.

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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen oder elek- tronischen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 3 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Dokumentationsdatensatzes Doku- mentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) i. V. m. in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumen- tationsart“ Dokumentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herange- zogenherangezogen.

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Beginn und Ende der Teilnahme. (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt, beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte gültige Dokument entsprechend § 14 Abs. 4 erstellt wurde. Für die Abrechnung der DMP-Leistungen wird als Beginndatum des DMP-Falls von der KVN die lfd. Nr. 19 („Erstelldatum des Dokumentationsdatensatzes oder Ausstellungsdatum der TE/EWE“) i. V. m. in Verbindung mit der lfd. Nr. 21 („Kennzeichen der Dokumen- tationsart“ Doku- mentationsart“, mit dem Kürzel „ED“ für Erstdokumentation) des Statusdatensatzes herange- zogen.

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