Begonnene Veranstaltung. Muss die Messe Berlin aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstal- tung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
Begonnene Veranstaltung. Muss UTBW aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder abbrechen, so hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des vereinbarten Beteiligungsentgelts.