Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden beherr- schenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutetver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlenfeh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. ; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich hinsicht- lich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1 SR 220 4 2 SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter 2): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf- fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften einschlägigen Vor- schriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt er- nannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 3) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeits- bedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 4) und des zugehörigen Ausführungsrechts Aus- führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. 1) Beitritt zur Vereinbarung gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) SG 914.200 vom 23. Juni 2022.
2) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
3) SR 220 4) SR 822.11
f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich mehrheit- lich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen Einrich- tungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf- fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung Ertei- lung einer Konzession bewerben;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von EigentumEi- gentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften einschlägigen Vorschrif- ten unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender be- herrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt er- nannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 19112 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge
1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 2 SR 220 und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19643 und des zugehörigen Ausführungsrechts Aus- führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben liegende Auf- gaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. ; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften Gebietskörperschaf- ten oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentli- chen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öffentli- chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbie- ten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf-fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession Kon- zession bewerben;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mitglie- dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Unterneh- men ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflich- tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Bestimmun- gen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:: 1 Abgekürzt IVöB. Mit dem Beitritt des Kantons Aargau in Vollzug ab 1. Juli 2021. Beitritt des Kantons St.Xxxxxx mit Regierungsbeschluss vom 8. Xxxx 2022, sGS 841.50, und Kantonsrats- beschluss vom 15. November 2022, sGS 841.5. Für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juni 2023.
a. Anbieter2: a) Anbieter:2 natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht Auf- sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Un- ternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur UnfallverhütungUnfallver- hütung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; besitzt und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Kör- perschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. verwendet. 3 SR 220 220. 4 SR 822.11.
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlä- gigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert Unterneh- men finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur UnfallverhütungUnfallverhü- tung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220
2) SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeutenFür die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
a. Anbieter2: natürliche «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Australien, das Departement für Infrastruktur, Transporte, Regionale Entwicklung und Kommunalregierung, oder juristische in beiden Fällen jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher PersonenOrganisation, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibungermächtigt ist, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerbengegenwärtig diesen Behör- den obliegenden Aufgaben auszuüben;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen«Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, auf Gepäck, Fracht und Postsendungen, ge- trennt oder in Kombination; AS 2012 531 1 SR 0.748.0
c. «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
d. «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung mit Luftfahrzeugen von Flug- gästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, gegen Entschädigung oder in Miete;
e. «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das staatliche Behörden aufgrund Luftver- kehr vermarktet oder betreibt;
f. «Fracht» erfasst die Fracht und Postsendungen;
x. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeich- nung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, ein- schliesslich:
i. jedes nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung, soweit ein solcher Anhang oder eine solche Än- derung zu jedem gegebenen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien in Kraft ist, und
ii. jeder Änderung, welche nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkom- mens in Kraft ist und von Eigentum, finanzieller Beteiligung beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde;
h. «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtmehrere Luftverkehrs- unternehmen, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) bezeichnet und zugelassen sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich i. «Internationale Luftverkehrslinie» Luftverkehr, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz durch den Luftraum über das öffentliche Beschaffungswesendem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlenj. «Festgelegte Strecke» die Strecke, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungenim Anhang zu diesem Abkommen festgelegt ist;
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechtsk. «Tarife» die Preise, ein- schliesslich das Entgelt, die Raten oder Gebühren für die Beförde- rung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Postsendungen) im internationalen Luftverkehr, einschliesslich Beförde- rungen auf der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 Grundlage von intra- oder interline-Abmachungen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einschliesslich ihrer Vermittler in Rechnung gestellt werden, und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütungdie Bedingungen, welche die Verfügbar- keit solcher Preise, Entgelte, Raten oder Gebühren regeln;
f. Einrichtung l. «Landung für nicht gewerbsmässige Zwecke» hat diejenige Bedeutung, die ihr Artikel 96 des öffentlichen Rechts: jede EinrichtungÜbereinkommens zuweist;
m. «Gebiet» die Landgebiete und die angrenzenden territorialen Gewässer unter der Staatshoheit, dieOberhoheit, dem Schutz oder Mandat eines Staates, dessen Regierung eine Vertragspartei dieses Abkommens ist;
1. zum besonderen Zweck gegründet wurden. «Benutzergebühren» eine Gebühr, die Luftverkehrsunternehmen von einem Dienstleistungsanbieter für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen, Einrichtungen im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom StaatBereich Umweltschutz, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wirdder Flugsicherung und Flugsicher- heit für die Luftfahrzeuge, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtihre Besatzungen, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts Fluggäste und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenFracht in Rechnung gestellt werden.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Samples: Air Transport Agreement
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungAusschrei- bung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung Ertei- lung einer Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Be- hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender be- herrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert Unter- nehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen Unterneh- men unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswe- sen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. Xxxx 19113 19112) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalar- beitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen branchenübli- chen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Arbeitsge- setzes vom 13. Xxxx 19644 19643) und des zugehörigen Ausführungsrechts Ausführungs- rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllener- füllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom von Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert finan- ziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere Letz- tere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerbenbewirbt;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Unter- nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden be- herrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich hinsicht- lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 Obligationenrechts1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsver- träge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts Aus-führungsrechts sowie der Bestimmungen Bestimmun- gen zur Unfallverhütung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;,
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und;
3. und überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich hin- sichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren de- ren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten die- ser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220
2) SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Unter- nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden be- herrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich hinsicht- lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;vom
f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich hinsicht- lich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten die- ser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220
2) SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenan- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männli- che Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Un- ternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen ei- nen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mit- gliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Unter- nehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflich- tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Bestimmun- gen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de Inte- resse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich mehr- heitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften Ge- bietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen öffent- lichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrichtun- gen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren mehre- ren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220
2) SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter:2 natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1 Abgekürzt IVöB. Mit dem Beitritt des Kantons Aargau in Vollzug ab 1. Juli 2021. Beitritt des Kantons St.Xxxxxx mit Regierungsbeschluss vom 8. Xxxx 2022, sGS 841.50, und Kantonsrats- beschluss vom 15. November 2022, sGS 841.5. Für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juni 2023.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. nGS 2023-029
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht Auf- sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Un- ternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur UnfallverhütungUnfallver- hütung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die:
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; besitzt und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Kör- perschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 220. 4 SR 822.11.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenan- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer ei- ner Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männli- che Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar mit- telbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender beherr- schender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich mehrheit- lich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert fi- nanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen ande- ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. Xxxx 19113 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Best- immungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalarbeitsverträ- ge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeitsbe- dingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt un- terliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan Aufsichtsor- gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öffentli- chen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220.
2) SR 822.11.
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Begriffe. (Art. 3 Bst. b, c, d, g und h und 93 FIDLEG)
1 In dieser Vereinbarung bedeutenAls Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten gilt jede Tätigkeit die, wie die Vermittlung, spezifisch auf den Erwerb oder die Veräusserung eines Finanzinstru- ments gerichtet ist. 1 SR 950.1 2018–...... 1
2 Nicht als Finanzdienstleister im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, die einzig für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen erbringen.
3 Ein Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG liegt vor bei einer Kom- munikation jeglicher Art, die:
a. Anbieter2: natürliche ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finan- zinstrument enthält; und
b. die üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument auf- merksam zu machen und dieses zu veräussern.
4 Das Angebot richtet sich an das Publikum im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h des Gesetzes, wenn es sich an einen unbegrenzten Personenkreis richtet.
5 Nicht als Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG gilt insbesondere:
a. die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personenin Verbindung mit faktischen, die Leistungen anbietenallgemeinen Informationen wie ISIN, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungNettoinventarwerte, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerbenPreise, Risikoinformationen, Kursentwicklung, Steuerzahlen;
b. öffentliches Unternehmen: Unternehmendas blosse zur Zurverfügungstellen faktischer Informationen; Vernehmlassung
c. die Aufbereitung, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtZurverfügungstellen, die vom Staat oder Veröffentlichung und die Weiterleitung von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Informationen und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlenUnterlagen zu Finanzinstrumenten, die orts- gesetzlich oder vertraglich erforderlich sind, an bestehende Kunden oder Fi- nanzintermediäre, wie Corporate-Action-Informationen, Einladungen zu Ge- neralversammlungen und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;damit verbundene Aufforderungen zur Erteilung von Instruktionen.
e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;
f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, 6 Als dauerhafter Datenträger im öffentlichen Interesse liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom StaatSinne dieser Verordnung gilt Papier und jedes andere Medium, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, das die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. staatliche Behörden: der Staat, Speicherung und die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus unveränderte Wiedergabe einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehenInformation ermöglicht.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlä- gigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert Unterneh- men finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur UnfallverhütungUnfallverhü- tung;
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220
2) SR 822.11
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar __________ 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 19112 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19643 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. die - zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. ; - Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. und - überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
. __________ 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. SR 220 3 SR 220 4 SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öffentli- chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbie- ten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf-fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession Kon- zession bewerben;; * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mitglie- dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Unterneh- men ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Verpflich- tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19113 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Bestimmun- gen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 1964 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2: a) Anbieter1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenan- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer ei- ner Konzession bewerben;
b. 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männli- che Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar mit- telbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender beherr- schender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich mehrheit- lich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finan- ziert fi- nanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen ande- ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. Xxxx 19113 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Be- stimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalarbeitsver- träge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeits- bedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19644 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt un- terliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- Leitungs- oder Aufsichtsorgan Aufsichtsor- gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öffentli- chen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 1) SR 220 4 220.
2) SR 822.11.
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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:
a. Anbieter2a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen Leistun- gen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungAus- schreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
b. 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männli- che Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden Be- hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägi- gen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aus- üben ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen finan- ziert finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffentli- che Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c. c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswe- sen;
d. d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. Xxxx 19113 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtar- beitsverträge Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalar- beitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen branchenübli- xxxx Arbeitsbedingungen;
e. e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsAr- beitsrechts, ein- schliesslich einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Arbeitsgeset- zes vom 13. Xxxx 19644 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts Ausführungs- rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung;.
f. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
1. die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegen- de liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. er- füllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert finan- ziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Lei- tungs- oder Leitungs- o- der Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von 1 SR 220 2 SR 822.11 anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
g. g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Ein- richtungen des öf- fentlichen öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaf- ten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öf- fentlichen Rechts bestehen.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3 SR 220 4 SR 822.11
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