Common use of Begriffe Clause in Contracts

Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

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Sources: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)

Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1a. Anbieter2: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Unternehmen einschlägi- gen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben aus- üben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert finan- ziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.; f) f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende liegen- de Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- Lei- tungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen öf- fentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften Körperschaf- ten oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 1 3 SR 220 2 4 SR 822.11

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerbenbewirbt; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unter- nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden be- herrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner hinsicht- lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 Obligationenrechts1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Gesamtarbeitsver- träge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts Aus-führungsrechts sowie der Bestimmungen Bestimmun- gen zur Unfallverhütung.; f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – , 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; ; 3. und überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hin- sichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren de- ren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser die- ser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220‌ 2) SR 822.11

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1a. Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) b. öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unter- nehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden be- herrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner hinsicht- lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) c. Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.vom f) f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die: 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser die- ser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220‌ 2) SR 822.11

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öffentli- chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbie- ten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession Kon- zession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mitglie- dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflich - tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Bestimmun- gen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits - rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19641)) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die: 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – besitzt und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich mehr- heitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften Ge- bietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen öf- fentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich - tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 1) SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Unternehmen einschlä- gigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen Unterneh- men finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 1911 1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Gesamtar- beitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 1964 2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.Unfallverhü- tung; f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220 2) SR 822.11

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Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen Leistun- gen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungAus- schreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche männli- che Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Be- hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffentli- che Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswe- sen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalar- beitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen branchenübli- chen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsAr- beitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Arbeitsgeset- zes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts Ausführungs- rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllener- füllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert finan- ziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder o- der Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von 1 SR 220 2 SR 822.11 anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öf- fentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: Anbieter 1): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Unternehmen einschlä- gigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen Unterneh- men finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 1911 1) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 1964 2) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.Unfallverhü- tung; f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220 2) SR 822.11

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Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen Leistun- gen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungAus- schreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche männli- che Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Be- hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche öffent- liche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche öffentli- che Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehtbe- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswe- sen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalar- beitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen branchenübli- ▇▇▇▇ Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsAr- beitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Arbeitsgeset- zes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts Ausführungs- rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllener- füllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert finan- ziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder o- der Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von 1 SR 220 2 SR 822.11 anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öf- fentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: ): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenan- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer ei- ner Konzession bewerben; 1 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche männli- che Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar mit- telbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender beherr- schender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich mehrheit- lich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert fi- nanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen ande- ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Be- stimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalarbeitsver- träge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeits- bedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt un- terliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan Aufsichtsor- gan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öffentli- chen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220.‌ 2) SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: Anbieter:2 natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Abgekürzt IVöB. Mit dem Beitritt des Kantons Aargau in Vollzug ab 1. Juli 2021. Beitritt des Kantons St.▇▇▇▇▇▇ mit Regierungsbeschluss vom 8. ▇▇▇▇ 2022, sGS 841.50, und Kantonsrats- beschluss vom 15. November 2022, sGS 841.5. Für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juni 2023.‌ 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.. nGS 2023-029 b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht Auf- sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Un- ternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.Unfallver- hütung; f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die: 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – besitzt und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften Kör- perschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 3 SR 220 2 220.‌ 4 SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öffentli- chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenanbie- ten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf-fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession Kon- zession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern Mitglie- dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflich- tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Bestimmun- gen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 1964 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: ): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietenan- bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer ei- ner Konzession bewerben; 1 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche männli- che Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Behör- den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar mit- telbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender beherr- schender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich mehrheit- lich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert fi- nanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen ande- ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19111) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen Best- immungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalarbeitsverträ- ge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeitsbe- dingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen ArbeitsrechtsArbeits- rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19642) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse In- teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt un- terliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan Aufsichtsor- gan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen Einrich- tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen öffentli- chen Rechts bestehen. 1 . 1) SR 220 2 220. 2) SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: Anbieter 2): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen öf- fentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften Vor- schriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt er- nannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 1911 3) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen ArbeitsbedingungenArbeits- bedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 1964 4) und des zugehörigen Ausführungsrechts Aus- führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; 1) Beitritt zur Vereinbarung gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) SG 914.200 vom 23. Juni 2022. 2) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. 3) SR 220 4) SR 822.11 f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich mehrheit- lich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen Einrich- tungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11.

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: ): natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen öf- fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen AusschreibungAusschrei- bung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung Ertei- lung einer Konzession bewerben; 1 1) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund Be- hörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender be- herrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen Unter- nehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen Unterneh- men unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden wor- den sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Ver- pflichtungen der Schweiz über das öffentliche BeschaffungswesenBeschaffungswe- sen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts Obligationen- rechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19112) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge Normalar- beitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen branchenübli- chen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Arbeitsge- setzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19643) und des zugehörigen Ausführungsrechts Ausführungs- rechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – er- füllen; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – und 3. überwiegend vom von Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert finan- ziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere Letz- tere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

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Begriffe. In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar __________ 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar . einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19112 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19643 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die - zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; - Rechtspersönlichkeit besitzt; und - überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 __________ 2 SR 220 2 3 SR 822.11

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Begriffe. 1 In dieser Vereinbarung bedeuten:: 1 Abgekürzt IVöB. Mit dem Beitritt des Kantons Aargau in Vollzug ab 1. Juli 2021. Beitritt des Kantons St.▇▇▇▇▇▇ mit Regierungsbeschluss vom 8. ▇▇▇▇ 2022, sGS 841.50, und Kantonsrats- beschluss vom 15. November 2022, sGS 841.5. Für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 1. Juni 2023. a) Anbieter1: Anbieter:2 natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutetvermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner seiner Leitung der Aufsicht Auf- sicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen Un- ternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. ▇▇▇▇ 19111 19113 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- lenfehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. ▇▇▇▇ 19642 19644 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.Unfallver- hütung; f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – die: 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – ; 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und – besitzt und 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften Kör- perschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.‌ 3 SR 220. 1 SR 220 2 4 SR 822.11.

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