Common use of Begriffe Clause in Contracts

Begriffe. 1 Als ▇▇▇▇ gilt jede natürliche Person, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Arosa übernachtet und nicht ortsansässig ist. 2 Als Ortsansässige gelten Personen, welche in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGB) und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässig. 3 Als in der Gemeinde tätige Personen gelten natürliche Personen, die sich zur Berufsausübung oder zur Ausbildung in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen oder Ausbildungszwecken dient. 4 Als Unterkünfte gelten sämtliche Anlagen, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc. in der Gemeinde Arosa, die dem Zweck der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, Zelte. 5 Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als Wohnungen. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.

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Sources: Gesetz Über Gäste Und Tourismustaxen

Begriffe. 1 Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes: a) Als ▇▇▇▇ gilt jede natürliche Person«Unterwasser-Kulturerbe» gelten alle Spuren menschlicher Existenz, welche auf die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben, wie: i) Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zu- sammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext; ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, ein- schliesslich ihrer Ladung oder eines sonstigen Inhalts, zusammen mit ih- rem archäologischen und natürlichen Kontext; und iii) Gegenstände mit prähistorischem Charakter. 2 SR 0.444.1 3 SR 0.747.305.15 b) Auf dem Gebiet der Gemeinde Arosa übernachtet Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht ortsansässig als Unterwasser-Kulturerbe. c) Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser- Kulturerbe. a) Als «Vertragsstaaten» gelten Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die dieses in Kraft ist. b) Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Arti- kel 26 Absatz 2 Als Ortsansässige gelten PersonenBuchstabe b bezeichneten Hoheitsgebiete, welche in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (die unter den im Sinne von Art. 23 ZGB) und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässiggenannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Überein- kommens werden; insoweit bezieht sich «Vertragsstaaten» auf diese Hoheits- gebiete. 3 3. Als in «UNESCO» gilt die Organisation der Gemeinde tätige Personen Vereinten Nationen für Erziehung, Wis- senschaft und Kultur. 4. Als «Generaldirektor» gilt der Generaldirektor der UNESCO. 5. Als «Gebiet» gelten natürliche Personender Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Gren- zen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse. 6. Als «auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten» gelten Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und mit denen dieses unmittelbar oder mittelbar materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt wer- den kann. 7. Als «Tätigkeiten, die sich zur Berufsausübung unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswir- ken» bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder zur Ausbildung in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässeneinem ihrer Gegenstände haben, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen es jedoch materiell beein- trächtigt oder Ausbildungszwecken dientanderweitig beschädigt werden kann. 4 8. Als Unterkünfte «Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge» gelten sämtliche AnlagenKriegsschiffe, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc. in der Gemeinde Arosaandere Schiffe und Luftfahrzeuge, die dem Zweck einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für Nichthandelszwecke ge- nutzt wurden, die als solche erkennbar sind und die der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, ZelteDefinition des Unterwasser- Kulturerbes entsprechen. 5 9. Als Wohnungen «Regeln nach Artikel 33» gelten Raumeinheiten die in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als WohnungenArtikel 33 genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.

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Sources: Übereinkommen Über Den Schutz Des Unterwasser Kulturerbes

Begriffe. 1 Als 2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht. 2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe: a) Stiftung: die Hitachi Group Ergänzungsversicherung in Baden b) Firma: die Hitachi Energy Switzerland AG sowie alle der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institutionen c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeitenden der Firma d) Rücktrittsalter: ▇▇▇▇▇ gilt jede natürliche Personim Zeitpunkt des Rücktritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Lebensjahres f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, welche auf Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem Gebiet laufenden Kalender- und dem Geburtsjahr h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt der Gemeinde Arosa übernachtet und nicht ortsansässig istVersicherte aufkommt, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 Als Ortsansässige gelten Personen, welche des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der Lesbarkeit wird in diesem Reglement von verheirateten Versicherten respektive von Ehegat- ten gesprochen. j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGBberuflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge k) und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässig. 3 Als in der Gemeinde tätige Personen gelten natürliche Personenberuflichen Alters-, die sich zur Berufsausübung oder zur Ausbildung in der Gemeinde aufhalten Hinterlassenen- und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen oder Ausbildungszwecken dient. 4 Als Unterkünfte gelten sämtliche Anlagen, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc. in der Gemeinde Arosa, die dem Zweck der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, Zelte. 5 Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als Wohnungen. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.Invalidenvorsorge

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Sources: Hitachi Group Ergänzungsversicherung

Begriffe. 1 Als ▇▇▇▇ gilt jede natürliche PersonFür die Anwendung dieser AVB gelten die Begriffsdefinitionen des BVergG 2018, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Arosa übernachtet ÖNORM B 2100, ÖNORM A 2050 und nicht ortsansässig istdie folgenden: 3.1. Bauleistungen: Zusätzlich zur Definition in § 5 BVergG 2018 gelten als Bauleistung iSd AVB auch die Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung, Demontage oder Abbruch von Bauwerken und Bauteilen, Landschaftsbau und sonstige Bauarbeiten jeder Art im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages, ferner erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik. Dies umfasst auch die Lieferung, Errichtung und Demontage oder Abbruch aller fest mit einem Bauwerk verbundenen Gegenstände. Zu den Leistungen der Haustechnik gehören die Herstellung, Änderung, Reparatur, Wartung, und Demontage von haustechnischen Anlagen und von Teilen derselben, zB aus den Bereichen der Lüftungstechnik, Kältetechnik, Heizungstechnik, Sanitärtechnik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik, des Aufzugbaues sowie weiterer technischer Gebäudeausrüstungen. 2 Als Ortsansässige gelten Personen, welche 3.2. Baustelle: Vom AG zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte (allenfalls in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGBden Ausschreibungsunterlagen definierte) definierte Flächen und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässigRäume. 3 Als 3.3. Baustellenbereich: Baustelle und zusätzlich vom AG beigestellte (allenfalls in der Gemeinde tätige Personen gelten natürliche Personenden Ausschreibungsunterlagen definierte) Flächen und Räume. Beispielsweise zusätzlich zur Baustelle zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten. 3.4. Baustellenzufahrt: Anbindung des Baustellenbereiches an das öffentliche Verkehrsnetz 3.5. Baustraße: Verkehrsweg innerhalb des Baustellenbereiches ohne öffentlichen Verkehr 3.6. Hilfskonstruktionen: bauliche Maßnahmen vorübergehenden Bestandes, die sich zur Berufsausübung oder zur Ausbildung in Erbringung der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügenLeistung notwendig sind. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie SportanlässenBeispiele sind Gerüste aller Art, KongressenVorschubvorrichtungen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen oder Ausbildungszwecken dientHilfsbrücken. 4 Als Unterkünfte gelten sämtliche Anlagen, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc3.7. in Leistungsabweichung: Veränderung des Leistungsumfangs entweder durch eine Leistungsänderung oder durch eine Störung der Gemeinde Arosa, die dem Zweck der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, ZelteLeistungserbringung. 5 Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als Wohnungen. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.

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Sources: General Terms and Conditions for Construction Services

Begriffe. 1 Als 2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht. 2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete Begriffe: a) Stiftung: die Hitachi Group Ergänzungsversicherung in Baden b) Firma: die Hitachi Energy Switzerland AG sowie alle der Stiftung angeschlossenen Unternehmen und Institutionen c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeitenden der Firma d) Rücktrittsalter: ▇▇▇▇▇ gilt jede natürliche Personim Zeitpunkt des Rücktritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Lebensjahres f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, welche auf Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem Gebiet laufenden Kalender- und dem Geburtsjahr h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Pflegekinder, für deren Unterhalt der Gemeinde Arosa übernachtet und nicht ortsansässig istVersicherte aufkommt, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte gemäss Art. 2 Als Ortsansässige gelten Personen, welche des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partnerschaftsgesetz) sind be- züglich Rechten und Pflichten aus diesem Reglement den verheirateten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der Lesbarkeit wird in diesem Reglement von verheirateten Versicherten respektive von Ehegatten gesprochen. j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der Gemeinde Arosa zivilrechtlichen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGBberuflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge k) und ihr steuerliches Hauptdomizil haben sowie FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der Gemeinde tätige Personen. Alle anderen Personen gelten als nicht ortsansässig. 3 Als in der Gemeinde tätige Personen gelten natürliche Personenberuflichen Alters-, die sich zur Berufsausübung oder zur Ausbildung in der Gemeinde aufhalten Hinterlassenen- und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Nicht als in der Gemeinde tätige Personen gelten Teilnehmer von Veranstaltungen wie Sportanlässen, Kongressen, Seminaren, Tagungen, Kursen usw., auch wenn die Teilnahme an solchen Veranstaltungen beruflichen oder Ausbildungszwecken dient. 4 Als Unterkünfte gelten sämtliche Anlagen, Räume, Fahrzeuge, Geräte etc. in der Gemeinde Arosa, die dem Zweck der Übernachtung dienen. Darunter fallen namentlich Hotels, Pensionen, Gaststätten, Ferienhäuser und Ferienwohnungen, Maiensässe, Jagdhütten, Privatzimmer, Kliniken, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, aber auch Wohnwagen, Mobilhomes, Zelte. 5 Als Wohnungen gelten Raumeinheiten in Gebäuden in der Gemeinde Arosa, welche der Wohnnutzung dienen. Auch Gebäude mit lediglich einer Wohneinheit, Jagdhütten, Maiensässe und Wohnwagen gelten als Wohnungen. 6 Als Ferienwohnungen gelten Wohnungen, welche zeitweise oder ständig von nicht ortsansässigen Personen genutzt werden. 7 Als Zimmer gelten einzeln vermietbare Räumlichkeiten wie Hotel- oder Privatzimmer. 8 Als Beherberger gelten natürliche und juristische Personen, die gegen Entgelt einem ▇▇▇▇ eigene oder auf Dauer übernommene Unterkünfte oder Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellen. Namentlich sind dies Hotels, Aparthotels, Pensionen, Backpackers Gruppen- unterkünfte, Zeltplätze und vermietete Ferienwohnungen. 9 Als Ferienwohnungsbesitzer gelten Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen. 10 Als Familienangehörige gelten in abschliessender Aufzählung Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner, Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten und Kinder dieser Personen. 11 Als Selbstnutzung gilt die ausschliessliche Nutzung einer Ferienwohnung durch den Ferienwohnungsbesitzer und seine Familienangehörigen.Invalidenvorsorge

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Sources: Hitachi Group Ergänzungsversicherung