Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen Musterklauseln

Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Hinterleger benachrichti- gen, wenn hierüber eine Bekanntmachung in der elektronischen Form der »Wertpapier-Mit- teilungen« erschienen ist. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugs- rechtshandels keine andere Weisung des Hinterlegers erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Hinterlegers gehörenden inländischen Bezugsrechte bestens verkaufen; ausländische Bezugsrechte darf die Bank gemäß den im Ausland geltenden Usancen bes- tens verwerten lassen.
Behandlung von Bezugsrechten / Optionsscheinen / Wandelschuldverschrei- bungen. (1) Bezugsrechte Über die Einräumung von Bezugsrechten wird die Bank den Kunden benachrichtigen, sobald der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländi- schen Verwahrer/Zwischenverwahrer vorliegen. Soweit die Bank bis zum Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels keine andere Weisung des Kunden erhalten hat, wird sie sämtliche zum Depotbestand des Kunden gehörenden Bezugsrechte europäischer Emittenten am letzten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse bestens verkaufen; Bezugsrechte nicht europäischer Emittenten darf die Bank am letz- ten Handelstag mittags 12.00 Uhr an der Heimatbörse gemäß den im jeweiligen Land geltenden Usancen bestens verwerten lassen. Bei ungünstigen Kursentwicklungen behält die Bank sich vor, im Interesse des Kunden einen alternativen Ausführungsplatz auszuwählen.