Common use of Behandlung von Werbungskosten Clause in Contracts

Behandlung von Werbungskosten. Aufwendungen der Investmentgesellschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen getätigt wurden, sind entspre- chend § 20 Abs. 9 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlos- sen. Vielmehr wird dem einzelnen Anleger auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Abzug von 801 EUR (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 EUR) gewährt (sog. Sparer-Pauschbetrag). Darüber hinausgehende Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind daher alle auf Ebene der Investmentge- sellschaft und der Zweckgesellschaft anfallenden laufenden Ver- waltungskosten, soweit sie den Investmenterträgen zugerechnet werden. Zu diesen gehören auch (ggf. anteilig) die an die Verwal- tungsgesellschaft (auch für ihre Funktion als Treuhandkommandi- tistin) geleisteten Vergütungen und die Haftungsvergütung der Komplementärin, soweit diese Gebühren nicht als Anschaffungs- kosten (in Abgrenzung zu Werbungskosten) zu behandeln sind (vgl. hierzu den Unterabschnitt „Behandlung von Anlaufkosten“). Ebenso unterliegen etwaige Sonderwerbungskosten, die jeder einzelne Anleger getragen hat, dem Abzugsverbot insoweit, als sie anteilig auf die Investmenterträge entfallen. Solche nicht abzugsfähigen Sonderwerbungskosten können sich beispiels- weise aus Kosten für eine Reise zur Gesellschafterversammlung der Investmentgesellschaft oder aus den Kosten einer – aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich nicht zu empfehlen- den – Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft ergeben. Sollte es im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Invest- mentgesellschaft an einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe zu einer Minderung der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebe- dingungen der Investmentgesellschaft kommen, so ist hierin nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft keine Erstattung der nicht abziehbaren Werbungskosten zu sehen. Vielmehr entsteht die nicht abzugsfähige Vergütung auf Ebene der Investmentge- sellschaft bereits nur in verringerter Höhe.

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Behandlung von Werbungskosten. Aufwendungen der Investmentgesellschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen getätigt wurden, sind entspre- chend entsprechend § 20 Abs. 9 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlos- senausgeschlossen. Vielmehr wird dem einzelnen Anleger auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Abzug von 801 EUR (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 EUR) gewährt (sog. Sparer-Pauschbetrag). Darüber Darü- ber hinausgehende Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind daher alle auf Ebene der Investmentge- sellschaft Investment- gesellschaft und der Zweckgesellschaft auf Ebene von als Personengesellschaft strukturierten Zielfonds anfallenden laufenden Ver- waltungskostenVerwaltungs- kosten, soweit sie den Investmenterträgen Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet werden. Zu diesen gehören auch (ggf. anteilig) die an die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft (auch für ihre Funktion als Treuhandkommandi- tistinTreuhandkommanditistin) geleisteten Vergütungen und die Haftungsvergütung der KomplementärinKomplementärin sowie vergleich- bare Vergütungen auf Ebene der die Einkünfte aus Kapital- vermögen erzielenden Zielfonds, soweit diese Gebühren nicht als Anschaffungs- kosten Anschaffungskosten (in Abgrenzung zu WerbungskostenWerbungs- kosten) zu behandeln sind (vgl. hierzu den Unterabschnitt „Behandlung von Anlaufkosten“). Nach der im Private-Equity-Erlass verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung (die vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG mittelbar anerkannt wurde), die allerdings durch die Rechtsprechung bisher noch nicht bestätigt worden ist, ist auch ein erhöhter Gewinnanteil der Initiatoren eines Private-Equity-Fonds, der sog. Carried Interest, als Tätigkeitsvergütung zu quali- fizieren. Dies hat zur Folge, dass ein auf Ebene eines Ziel- fonds gezahlter Carried Interest die Erträge des Anlegers nicht mindert. Der Anleger muss den anteilig auf ihn ent- fallenden Gewinn vollumfänglich versteuern, obgleich ihm ein Teil hiervon als Carried Interest für den Initiator des betreffenden Zielfonds nicht zufließt. Ebenso unterliegen etwaige Sonderwerbungskosten, die jeder einzelne Anleger getragen hat, dem Abzugsverbot insoweit, als sie anteilig auf die Investmenterträge Einkünfte auf Kapitalvermö- gen entfallen. Solche nicht abzugsfähigen Sonderwerbungskosten Sonderwerbungs- kosten können sich beispiels- weise beispielsweise aus Kosten für eine Reise zur Gesellschafterversammlung der Investmentgesellschaft oder aus den Kosten einer – aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft ausdrücklich nicht zu empfehlen- den empfehlenden Fremdfinanzierung Fremdfinanzie- rung der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft ergeben. Sollte es im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Invest- mentgesellschaft an einer Gesellschaft der Wealthcap WealthCap Gruppe zu einer Minderung der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft auf Ebene der Investmentgesellschaft nach Maßgabe Maß- gabe der Anlagebe- dingungen Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft kommen, so ist hierin nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft keine Erstattung der nicht abziehbaren Werbungskosten Werbungskos- ten zu sehen. Vielmehr entsteht die nicht abzugsfähige Vergütung Ver- gütung auf Ebene der Investmentge- sellschaft Investmentgesellschaft bereits nur in verringerter Höhe.

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Behandlung von Werbungskosten. Aufwendungen der Investmentgesellschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen getätigt wurden, sind entspre- entspre­ chend § 20 Abs. 9 EStG vom Werbungskostenabzug ausgeschlos- ausgeschlos­ sen. Vielmehr wird dem einzelnen Anleger auf alle Einkünfte aus Kapitalvermögen ein pauschaler Abzug von 801 EUR (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 EUR) gewährt (sog. Sparer-PauschbetragSparer­Pauschbetrag). Darüber hinausgehende Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind daher alle auf Ebene der Investmentge- Investmentge­ sellschaft und der Zweckgesellschaft anfallenden laufenden Ver- waltungskostenVerwaltungskosten, soweit sie den Investmenterträgen zugerechnet werden. Zu diesen gehören auch (ggf. anteilig) die an die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft (auch für ihre Funktion als Treuhandkommandi- tistinTreuhandkommanditistin) geleisteten Vergütungen Vergütun­ gen und die Haftungsvergütung der Komplementärin, soweit diese Gebühren nicht als Anschaffungs- kosten Anschaffungskosten (in Abgrenzung zu Werbungskosten) zu behandeln sind (vgl. hierzu den Unterabschnitt Unter­ abschnitt „Behandlung von AnlaufkostenAnlaufkosten und sonstigen Ver­ gütungen“). Ebenso unterliegen etwaige Sonderwerbungskosten, die jeder einzelne Anleger getragen hat, dem Abzugsverbot insoweit, als sie anteilig auf die Investmenterträge entfallen. Solche nicht abzugsfähigen ab­ zugsfähigen Sonderwerbungskosten können sich beispiels- weise beispielsweise aus Kosten für eine Reise zur Gesellschafterversammlung der Investmentgesellschaft oder aus den Kosten einer – aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft ausdrücklich nicht zu empfehlen- den empfehlenden – Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Investmentge- sellschaft Investmentgesell­ schaft ergeben. Sollte es im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Invest- Invest­ mentgesellschaft an einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe zu einer Minderung der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft auf Ebene der Investmentgesellschaft nach Maßgabe der Anlagebe- Anlagebe­ dingungen der Investmentgesellschaft kommen, so ist hierin nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft keine Erstattung der nicht abziehbaren Werbungskosten zu sehen. Vielmehr entsteht die nicht abzugsfähige Vergütung auf Ebene der Investmentge- Investmentge­ sellschaft bereits nur in verringerter Höhe.

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