…beim Verkauf nach Werkseingangsmaß Musterklauseln

…beim Verkauf nach Werkseingangsmaß. 20.1 Beim Verkauf nach Werksvermessung erkennt der Verkäufer das durch die Vermessungsanlage bzw. die Fahrzeugwaage des Käufers ermittelte Maß als verbindliches Verkaufsmaß unter der Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Der Verkauf nach Werksvermessung muss im Kauf- vertrag vereinbart sein. Dabei ist die Abrechnungseinheit (z. B. Fm o. r., Rm, T atro) anzugeben. 20.2 Der Verkäufer benachrichtigt den Käufer schriftlich über die Bereitstellung des Holzes und setzt, sofern der Käufer eine Vorzeigung beantragt hat, den Vorzeigungstermin fest. 20.3 Die Gefahr des Verlustes, des Unterganges und der Verschlechterung des verkauften Xxxxxx geht mit der Übergabe der Bereitstellungsmel- dung, bei Zusendung durch die Post am dritten Werktag nach der Ab- sendung, auf den Käufer über. Hat der Käufer eine Vorzeigung beantragt, erfolgt der Gefahrenübergang mit der Vorzeigung. 20.4 Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Vermessungsprotokolls, bzw. Wiege- scheines zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht (siehe Nr. 20.7.3 bzw. 20.8.3), ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. Stückzahl und Volumen des aussortierten Holzes sind dem Verkäufer zu- sammen mit dem Vermessungsprotokoll bzw. dem Wiegeschein mitzutei- len. 20.5 Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontroll- maß. Es dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Ab- schlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Hat der Käufer eine Sicherheitsleistung (z. B. Bankbürgschaft) gestellt, wird diese entsprechend belastet. Der Käufer erhält mit der Bereitstel- lungsmeldung einen vorläufigen Abfuhrschein. Ist keine Sicherheitsleistung vorhanden, erhält der Käufer eine Ab- schlagsrechnung. Die Zahlungsfrist für die Abschlagrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Eine Verlängerung des AZT nach Nr. 14.2 ist für diesen Fall ausgeschlossen. Nach Geldeingang er- hält der Käufer einen vorläufigen Abfuhrschein. 20.6 Hinsichtlich des Forst- und Holzschutzes gelten die Bestimmungen der Nr. 9.5 entsprechend. 20.7 Verkauf nach Volumen (Fm o. R.) 20.7.1 Das Waldkontrollmaß besteht aus Stückzahl und Volumen. 20.7.2 Im Werk erfolgt die Vermessung des Holzes gemäß der "Rahmenver- einbarung für die Werksvermessung von Stammholz des Deutschen Forstwirtschaftsrates e. V. (DFWR) und d...

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.