Verkauf nach Gewicht Musterklauseln

Verkauf nach Gewicht. 20.8.1. Das Holzkaufgeld wird je Tonne atro vereinbart und errechnet. 20.8.2. Das Frischgewicht des Holzes ist unmittelbar nach der Abfuhr jeder Ladung aus dem Wald auf geeichten Waagen auf Kosten des Käufers zu ermitteln und nach anschließender Ermittlung des Trockengehalts im Labor auf Atro-Gewicht umzurechnen. Die Herleitung des Atro-Gewichtes erfolgt nach der „Verfahrensvorschrift zur Ermittlung des Atro-Gewichtes“ (siehe Anlage 3). 20.8.3. Den Wiegeschein der Lieferung legt der Käufer spätestens 7 Tage nach der Abfuhr, längstens 60 Tage nach der Bereitstellung bzw. Vorzeigung dem Verkäufer vor. Sind im Kaufvertrag Xxxxxxxxxxxxx vereinbart, verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist von 60 bzw. 30 Tagen gilt nicht, wenn der Verkäufer eine eventuelle Verzögerung zu vertreten hat. Erfolgt die Vorlage des Wiegescheines nicht fristgerecht, kann der Verkäufer das Holz auf der Grundlage der geschätzten Holzmenge in Rechnung stellen. 20.8.4. Unverzüglich nach Eingang der Wiegescheine übersendet der Verkäufer dem Käufer die Schlussrechnung. Der AZT für die Schlussrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. 20.8.5. Im Wald verbliebene Abfuhrreste, die vom Käufer übernommen, von ihm jedoch nicht abgefahren und gewogen wurden, können vom Verkäufer nach Tonne atro geschätzt und dem Käufer mit einem AZT von 15 Tagen in Rechnung gestellt werden. 20.8.6. Regelungen zur Anwendung des Waldkontrollmaßes als Verkaufsmaß sollen im Kaufvertrag festgelegt werden
Verkauf nach Gewicht. 20.8.1 Das Holzkaufgeld wird je Tonne atro vereinbart und errechnet. 28.8.2 Das Frischgewicht des Holzes ist unmittelbar nach der Abfuhr jeder La- dung aus dem Wald auf geeichten Waagen auf Kosten des Käufers zu ermitteln und nach anschließender Ermittlung des Trockengehalts im Labor auf Atro-Gewicht umzurechnen. Die Herleitung des Atro-Gewichtes erfolgt nach der "Verfahrensvoschrift zur Ermittlung des Atro-Gewichtes" (siehe Anlage 3). 28.8.3 Den Wiegeschein der Lieferung legt der Käufer spätestens 7 Tage nach der Abfuhr, längstens 60 Tage nach der Breitstellung bzw. Vorzeigung dem Verkäufer vor. Sind im Kaufvertrag Xxxxxxxxxxxxx vereinbart, ver- kürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist von 60 bzw. 30 Tagen gilt nicht, wenn der Verkäufer eine eventuelle Verzögerung zu vertreten hat. Erfolgt die Vorlage des Wiegescheines nicht fristgerecht, kann der Ver- käufer das Holz auf der Grundlage der geschätzten Holzmenge in Rechnung stellen. 20.8.4 Unverzüglich nach Eingang der Wiegescheine übersendet der Verkäu- fer dem Käufer die Schlussrechnung. Der AZT für die Schlussrechnung beträgt 15 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. 20.8.5 Im Wald verbliebene Abfuhrrest, die vom Käufer übernommen, von ihm jedoch nicht abgefahren und gewogen wurden, können vom Verkäufer nach Tonne atro geschätzt und dem Käufer mit einem AZT von 15 Ta- gen in Rechnung gestellt werden. 20.8.6 Regelungen zur Anwendung des Waldkontrollmaßes als Verkaufsmaß sollen im Kaufvertrag festgelegt werden.

Related to Verkauf nach Gewicht

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.