Beitragsermittlung Musterklauseln

Beitragsermittlung. (Meldung)‌ (1) Der ST ist verpflichtet, bis spätestens 30. Juni je- des Kalenderjahres dem EAS-S folgende Informatio- nen schriftlich zu melden: • Anzahl der Kundenbeziehungen mit Anlegern gemäss Punkt 2.3 per 31. Dezember des Vor- jahres. • Summe der gedeckten Anlegerforderungen (Punkt 1(1)i) per 31. Dezember des Vorjahres. (2) Der ST hat eine schriftliche, an das EAS-S gerich- tete, vorbehaltslose Bestätigung seiner Revisions- stelle beizulegen, die bestätigt, dass die mitgeteilten Informationen korrekt sind. Wenn der ST gemäss seiner finanzmarktrechtlichen Lizenz keine Vermö- genswerte entgegennehmen darf, hat die Revisions- stelle auch zu bestätigen, dass ihr keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass der ST diese Beschrän- kung verletzt. Die Revisionsstelle darf bei der Bestä- tigung auf allgemein anerkannte Prüfungsgrund- sätze verweisen und diese zugrunde legen. Das EAS- S wird auf der EAS-Homepage ein Bestätigungsmus- ter zur Verfügung stellen. (3) Das EAS-S ist berechtigt, jedoch nicht verpflich- tet, die vom ST mitgeteilten Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unter Vorlage der Re- visionsstellenbestätigung mitgeteilten Informatio- nen bilden daher jedenfalls die Grundlage für die rechtsverbindliche Festsetzung der Zielausstattung und des Sicherungsbeitrages nach Punkt 4.4.
Beitragsermittlung. (Meldepflichten)‌ (1) Der ST ist verpflichtet, dem EAS-S folgende Infor- mationen schriftlich vorzugsweise elektronisch zu melden: a. Vierteljährlich die Summe der erstattungsfähi- gen und gedeckten Einlagen sowie Anzahl er- stattungsfähiger Einleger. x. Xxxxxxxx jeweils per 31.12. die Summe der erstat- tungsfähigen und gedeckten Anlegerforderun- gen. c. Vierteljährlich die für die Beitragsberechnung notwendigen Risikoindikatoren gemäss der von der FMA bewilligten Berechnungsmethode. (2) Die nach Abs. (1) zu meldenden Informationen sind mit einer Frist von maximal sechs (6) Wochen dem EAS-S einzureichen. Das EAS-S stellt dazu ein einheitliches Meldeformular zur Verfügung. (3) Der ST ist zusätzlich verpflichtet dem EAS-S ein- mal jährlich mit Stichtag 31.12. die Informationen nach Abs. (1)(a) innerhalb der vom EAS-S definierten Frist zu melden (a. o. Jahresendmeldung). (4) Stellt der ST nachträglich fest, dass dem EAS-S nicht korrekte Informationen gemeldet wurden, hat unverzüglich eine Korrekturmeldung samt Begrün- dung an das EAS-S zu erfolgen. (5) Der ST hat übersendet dem EAS-S jährlich unauf- gefordert bis Ende Mai den Geschäftsbericht und den CRR-Offenlegungsbericht in elektronischer Form (PDF-Datei). Sollten sich die Informationen nach Abs. (1)(c) nicht durch die öffentlich verfügbare Berichterstattung nachvollziehen lassen, übersendet der ST zusätzlich Kopien aufsichtlicher Meldebogen, welche per Meldestichtag 31.12. der FMA einge- reicht wurden und aus welchen sich die Berechnung der Informationen nach Abs. (1)(c) nachvollziehen lassen.. (6) Das EAS-S ist berechtigt, jedoch nicht verpflich- tet, die vom ST mitgeteilten Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die mitgeteilten Informa- tionen bilden daher jedenfalls die Grundlage für die rechtsverbindliche Festsetzung der Zielausstattung, der Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren sowie des Sicherungsbetrages nach Punkt 4.6. (7) Des Weiteren gelten die Bestimmungen des vom Stiftungsrat beschlossenen Reglements des EAS-S.
Beitragsermittlung. 1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn- und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs- faktor (siehe Nr. 2).

Related to Beitragsermittlung

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Erfüllung Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013