Leistungszeitraum. Der jeweilige Rahmenvertrag wird mit einer fixen Vertragslaufzeit abgeschlossen, wobei die Möglichkeit einer optionalen Verlängerung (siehe A2_Vertragsbestimmungen TFM RV besteht. Der Beginn und das Ende des losspezifischen Leistungszeitraumes ist im Leistungsverzeichnis des jeweiligen Loses angeführt.
Leistungszeitraum. TA erbringt die Leistungen unter dem Servicevertrag nur während der üblichen Geschäftszei- ten der TA von Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ und freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr MEZ, ausgenommen bundeseinheitliche gesetzliche Feiertage. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Hiervon abweichende Servicezeiten können gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart werden.
Leistungszeitraum. Rahmenverträge werden in der Regel mit einem fixen Leistungszeitraum von 3 Jahren abgeschlossen. Der Leistungszeitraum definiert den Zeitraum, innerhalb dessen der AG Einzelabrufe aus dem Rahmenvertrag tätigen kann. Der tatsächliche Leistungszeitraum ist im Dokument A0_Ausschreibungsübersicht TFM RV im jeweiligen Vertrag bzw der tatsächliche Beginn und das Ende des Leistungszeitraumes im Leistungsverzeichnis festgelegt. Der AG hat das Recht, nicht jedoch die Pflicht, den Vertrag vor Ablauf des laufenden Leistungszeitraums einseitig um jeweils ein oder mehrere weitere/s Jahr/e zu verlängern, wobei die maximale Verlängerungsdauer drei Jahre beträgt. Die Ausübung dieses Optionsrechtes ist dem AN vom AG spätestens drei Monate vor Ende des jeweils laufenden Leistungszeitraums zum Monatsletzten schriftlich (E-Mail an die vom AN genannte E-Mail- Adresse ausreichend) mitzuteilen.
Leistungszeitraum. Die Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres, bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres. Vertragsbeginn ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, 14 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages. Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall) in den Nachtstunden (ca. 2h00 Uhr bis 6h00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt. Die Intervalle betragen ca. 4-6 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber, erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees, sobald eine Räumung notwendig erscheint, oder ab Auftreten von Glatteis. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von ca. 6 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit eventuell dazuzuzählen. Ein Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (z.B. bei Glatteisbildung durch Tauwetter, Anhäufung durch Schneeräumgeräte, ein- oder ausparkende Autos, spielende Kinder, freigeschaufelte Autos usw.) ist nicht in diesem Vertrag inkludiert und ist daher über zusätzlichen Auftrag zu bezahlen. Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen etc.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung, wie auch von der Leistungserbringung befreit. - Dies gilt auch bei regionalem "Schneefall", welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird. Ein Abtransport von Schnee ist nur gegen gesonderte Verrechnung möglich.
Leistungszeitraum. 6.1 Der AG ist berechtigt, dem AN angemessene Fristen für die Leistungserbringung – auch für Teilleistungen – zu setzen. Gerät der AN mit der Erbringung der Leis- tung in Verzug, kann der AG eine Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen.
Leistungszeitraum. Die Leistungsfrist beginnt mit Abschluss der Rahmenvereinbarung, voraussichtlich am 24.10.2019. Die ersten 50 Notebooks müssen bis zum 15.11.2019 geliefert werden. Lieferungen erfolgen frei Haus. Basierend auf dieser Rahmenvereinbarung erfolgen weitere Einzelaufträge zur Lieferung von Notebooks mit einer Mindestbestellmenge von 10 Stück, die jeweils innerhalb von maximal 20 Werktagen geliefert werden müssen.
Leistungszeitraum. 2.1. J. V. Furrer GmbH hat das in 1.2 genannte Werk spätestens bis zum [Datum] abnahmereif und mängelfrei herzustellen.
Leistungszeitraum. Der Leistungszeitraum beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Leistungsbeginns durch den AG und endet entweder mit dem durch ihn bekannt gegebenen Fertigstellungstermin oder nach der durch ihn bekannt gegebenen Leistungsfrist (siehe zB Ausschreibungsunterlagen oder Angebotsformblatt). Falls im Einzelfall Terminpläne mit Zwischenpläne im Vergabeverfahren bzw im Zuge der Vertragsabwicklung (zB Baueinleitungsgespräch) vereinbart werden, sind diese Zwischentermine verbindlich einzuhalten.
Leistungszeitraum. 3.1. Sofern S.WERK einen vereinbarten Leistungstermin nicht einhält, gewährt der Auftraggeber der S.WERK eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Ein etwaiger Leistungsverzug der S.WERK tritt erst mit ergebnislosem Verstreichen der Nachfrist ein.
Leistungszeitraum. 6.1. Der AG ist berechtigt, dem AN angemes- sene Fristen für die Leistungserbringung – auch für Teilleistungen – zu setzen. Gerat NP.20.50.200_PL Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen