Beitragszahlung, Verzug. (1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Sie müssen den Beitrag zum Ersten eines jeden Monats zahlen. (2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Bei einem späte- ren Versicherungsbeginn müssen Sie den ersten Beitrag zu diesem späteren Zeitpunkt zahlen. (3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Die Voraussetzungen dafür sind in § 37 und § 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang) geregelt. Wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben und wir Sie in Textform gemahnt haben, gilt: Sie müssen die nachgewiesenen Mahnkosten zahlen. Darüber hinaus können wir von Ihnen Zinsen für den Verzug und von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren fordern. Das können beispielsweise Ge- bühren für fehlgeschlagene Lastschriften oder Gerichtskosten sein. (4) Bei Beendigung des Vertrages gelten folgende Regelungen: • Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit: Uns steht der Teil des Beitrags für den Zeitraum zu, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. • Beendigung durch Rücktritt nach § 19 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang): Uns steht der Beitrag zu, bis die Erklärung des Rücktritts wirksam wird. • Beendigung durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Uns steht der Beitrag zu, bis die Anfechtung wirksam wird. • Treten wir vom Vertrag zurück, weil Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Gebühr verlangen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung
Beitragszahlung, Verzug. (1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Wir berechnen ihn vom Versicherungsbeginn an. Sie müssen den Beitrag zum Ersten eines jeden Monats zahlen.
(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Bei einem späte- ren späteren Versicherungsbeginn müssen Sie den ersten Beitrag zu diesem späteren Zeitpunkt zahlen.
(3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz verlieren. Die Voraussetzungen dafür sind in § §37 und § §38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang) geregelt. Wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben und wir Sie in Textform gemahnt haben, gilt: Sie müssen die nachgewiesenen Mahnkosten zahlen. Darüber hinaus können wir von Ihnen Zinsen für den Verzug und von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren fordern. Das können beispielsweise Ge- bühren Gebühren für fehlgeschlagene Lastschriften oder Gerichtskosten sein.
(4) Bei Beendigung des Vertrages gelten folgende Regelungen: • Beendigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit: Uns steht der Teil des Beitrags für den Zeitraum zu, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. • Beendigung durch Rücktritt nach § §19 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe Anhang): Uns steht der Beitrag zu, bis die Erklärung des Rücktritts wirksam wird. • Beendigung durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Uns steht der Beitrag zu, bis die Anfechtung wirksam wird. • Treten wir vom Vertrag zurück, weil Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Gebühr verlangen.
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