Beiträge Dritter. 1 Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an eine Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist im Rahmen der jährlichen LV-Berichterstattung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2020 sein aktuelles Konzept darüber ein, in welchen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage es Beiträge Dritter oder Beiträge aus anderen Quellen einfordert. 2 Projekte mit finanzieller Beteiligung Dritter nach Art. 58b EBG bedürfen der Absprache mit dem BAV. Für Projekte mit Gesamtkosten von mehr als fünf Millionen Franken muss das Unternehmen eine Finanzierungsvereinbarung mit dem BAV und dem oder den Dritten abschliessen.
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Beiträge Dritter. 1 Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an eine Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist im Rahmen anlässlich der jährlichen LV-Berichterstattung jährli- chen Rechnungsgenehmigung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2020 2016 sein aktuelles Konzept darüber ein, in welchen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage es Beiträge Dritter oder Beiträge aus anderen Quellen einforderteingefordert werden.
2 Projekte mit finanzieller Beteiligung Dritter nach Art. 58b EBG bedürfen der Absprache mit dem BAV. Für Projekte Pro- jekte mit Gesamtkosten von mehr als fünf Millionen Franken muss das Unternehmen eine tri- laterale Finanzierungsvereinbarung mit dem BAV und dem oder den Dritten abschliessen.
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Beiträge Dritter. 1 Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an eine Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist im Rahmen der jährlichen LV-Berichterstattung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2020 hat sein aktuelles Konzept darüber eindarüber, in welchen Fällen und auf welcher Rechtsgrundlage es Beiträge Dritter oder Beiträge aus anderen Quellen einforderteingefordert werden, zusammen mit der angenommenen Offerte eingereicht.
2 Projekte mit finanzieller Beteiligung Dritter nach Art. 58b EBG bedürfen der Absprache mit dem BAV. Für Projekte mit Gesamtkosten von mehr als fünf Millionen Franken muss das Unternehmen eine Finanzierungsvereinbarung mit dem BAV und dem oder den Dritten abschliessen.
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