Beiträge, Gebühren etc. Musterklauseln

Beiträge, Gebühren etc.. Beiträge und Gebühren werden durch die Satzung der Genossenschaft und ggf. durch Beschlüsse der Generalversammlung geregelt. Beiträge werden im Rahmen einer Einzugsermächtigung erhoben.
Beiträge, Gebühren etc.. Für die Leistungen der Genossenschaft, die der Partner in Anspruch nehmen kann, richten sich die zu leistenden Zahlungen (Honorare, Gebühre, Beiträge etc.) nach der wirtschaftlichen Größe der Praxis, in der er tätig ist. Für Arztpraxen, MVZ o.ä. wird die wirtschaftliche Größe durch die Zahl der dort tätigen Ärzte, unabhängig von der Art der ärztlichen Berufsausübung (vertragsärztlich, privatärztlich, sonstige), bestimmt. Grundsätzlich gilt, dass pro Arzt (als Berechnungsgrundlage: KV Anteil, Privatarzt Vollkräfte) in der Praxis ein voller Marketinganteil von der Genossenschaft berechnet wird. Auf Antrag kann der Vorstand, die Marketinggebühr mit Beschluss in der Vorstandsitzung herabsetzen oder in genau definierten Fällen auch auszusetzen (Härtefallregelungen Hierbei ist festzustellen, in welchem Umfang der Arzt tätig ist, wobei die gesamte ärztliche Tätigkeit (vertragsärztlich, privatärztlich, sonstige) Berücksichtigung zu finden hat. Dies ist von der betreffenden Praxis wahrheitsgemäß und verbindlich der Genossenschaft mitzuteilen. Den Partnern obliegt zugleich die Verpflichtung, jegliche Änderungen der wirtschaftlichen Größe umgehend mitzuteilen. Wird die Änderungsmitteilung nicht rechtzeitig vorgenommen, kann die Genossenschaft rückwirkend zum Änderungszeitpunkt, die durch die Änderung ausstehenden Zahlungen nachfordern. Diese Regelung gilt unabhängig von der inneren Verfasstheit der Praxis (Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesundheitszentrum etc.); als Praxis gilt in diesem Zusammenhang, was von der Öffentlichkeit als Praxis (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, MVZ oder Betriebsgesellschaft) wahrgenommen wird. Für andere Mitglieder wird eine Vorstandsentscheidung herbeigeführt. Zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Genossenschafts-Aktionen und der Marketingaktivitäten verpflichtet sich der Partner zur Zahlung einer monatlichen Marketinggebühr, diese wurde mit max. 80 Euro zzgl. ges. Mwst bei Gründung der GNO eG festgelegt. Sie kann von der GNO Generalversammlung angepasst werden. Die jeweils aktuelle Marketinggebühr ist auf der Homepage der GNO (unter Mitgliedschaft) bekannt gegeben und kann im Netzbüro erfragt werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.