Beizubringende Auskünfte und Dokumente Musterklauseln

Beizubringende Auskünfte und Dokumente. Dieser Anzeige muss eine ärztliche Bescheinigung von dem Arzt oder den Ärzten beigefügt werden, die den Versicherten nach dem Unfall behandelt oder dessen Tod festgestellt haben. In dieser Bescheinigung stehen die genauen Ursachen und Art der Körperverletzungen sowie deren wahrscheinliche Folgen. (1) Risiken, die auch weder trotz gegenteiliger Vereinbarung noch mittels eines Prämienzuschlags in den Altersvorsorgeversicherungen versicherbar sind. Außerdem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, das Protokoll einzufordern, in dem der Unfall festgehalten und das von den zuständigen Behörden erstellt worden ist.
Beizubringende Auskünfte und Dokumente. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen der Schadenanzeige alle Dokumente, ärztlichen Bescheinigungen und Berichte beifügen, mit denen das Vorhandensein und der Schweregrad des Schadens belegt werden können. Sobald möglich übersendet er der Gesellschaft die Angaben und Dokumente, die sie als notwendig erachtet, um die Umstände des Schadens und den Schadenumfang zu bestimmen. Die Gesellschaft behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen geforderten und notwendigen Arztbesuch von dem Versicherten vornehmen zu lassen. Dieser ist gehalten, diesem Verlangen binnen Monatsfrist ab der Mitteilung dieser Entscheidung Folge zu leisten. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte teilen der Gesellschaft außer im Falle einer von dieser anerkannten Vollinvalidität innerhalb von 30 Tagen sämtliche Änderungen des Invaliditätsgrades sowie ein Nachlassen der Invalidität, auf Grund dessen der Versicherte die Arbeit, auch wenn nur teilweise, wieder aufnehmen kann, mit. In diesem Falle werden die Leistungen ab dem Änderungsdatum angepasst, wobei der Gesellschaft die möglichen Summen, welche sie ungerechtfertigterweise ausbezahlt hat, erstattet werden müssen. Im Lauf einer Teilinvalidität behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Grad der Invalidität des Versicherten von ihrem Vertrauensarzt überprüfen zu lassen oder einen detaillierten Bericht vom behandelnden Arzt des Versicherten anzufordern, um so festzustellen, ob die Invalidität immer noch besteht und ob sich deren Grad nicht verändert hat. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gesellschaft.
Beizubringende Auskünfte und Dokumente. Die Anzeige erfolgt unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die von dem Arzt oder den Ärzten abgefasst ist, der oder die den Versicherten behandelt haben. Darin muss Folgendes stehen: • die Krankenanstalt, die genaue Ursache und die Dauer des Krankenhausaufenthaltes (Einlieferungs- und Entlassungsdatum). Bei einem Krankenhausaufenthalt infolge eines Unfalls muss der ärztlichen Bescheinigung eine Anzeige beigefügt sein, in der Folgendes steht: • Ort, Datum, Uhrzeit, Ursachen, Art und Umstände des Unfalls • Namen, Vornamen und Anschriften der möglichen Zeugen.
Beizubringende Auskünfte und Dokumente. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte müssen der Schadenanzeige alle Dokumente, ärztlichen Bescheinigungen und Berichte beifügen, mit denen das Vorhandensein und der Schweregrad des Schadens belegt werden können. Sobald möglich übersendet er der Gesellschaft die Angaben und Dokumente, die sie als notwendig erachtet, um die Umstände des Schadens und den Schadenumfang zu bestimmen. Der Schadenanzeige ist ein offizielles Dokument sowie ein Attest des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärzte des Versicherten beizulegen, ausgestellt auf einem Standardformular der Gesellschaft unter Angabe des Eintrittsdatums, der Ursachen, der Natur, des Schweregrads und der vermutlichen Dauer der Invalidität. In Ermangelung der vom Versicherer geforderten Auskünfte und Dokumente kann dieser seine Entscheidung verzögern und eventuell eine Schadensübernahme verweigern. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, jederzeit einen geforderten und notwendigen Arztbesuch von dem Versicherten vornehmen zu lassen. Dieser ist gehalten, diesem Verlangen binnen Monatsfrist ab der Mitteilung dieser Entscheidung Folge zu leisten. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versicherte teilen der Gesellschaft außer im Falle einer von dieser anerkannten Vollinvalidität innerhalb von 30 Tagen sämtliche Änderungen des Invaliditätsgrades sowie ein Nachlassen der Invalidität, auf Grund dessen der Versicherte die Arbeit, auch wenn nur teilweise, wieder aufnehmen kann, mit. In diesem Falle werden die Leistungen ab dem Änderungsdatum angepasst, wobei der Gesellschaft die möglichen Summen, welche sie ungerechtfertigterweise ausbezahlt hat, erstattet werden müssen. Im Lauf einer Invalidität behält sich die Gesellschaft das Recht vor, den Grad der Invalidität des Versicherten von ihrem Vertrauensarzt überprüfen zu lassen oder einen detaillierten Bericht vom behandelnden Arzt des Versicherten anzufordern, um so festzustellen, ob die Invalidität immer noch besteht und ob sich deren Grad nicht verändert hat.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

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  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.