Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Musterklauseln

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straftaten stammen. (2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (FATF) entsprechen.
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Um diesen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, setzt der Versicherer Überwachungsprozesse ein, deren Ziel die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Anwendung von finanziellen Sanktionen ist. IM FALLE VON HÖHERERGEWALT, WELCHES SIND DIE ANWENDBAREN GRENZEN? Der Beistand kann, für die Nichterfüllung von Assistance-Leistungen, haftbar gemacht werden, die auf höhere Gewalt oder die folgenden Ereignisse zurückzuführen sind: Bürgerkrieg oder Krieg im Ausland, bekannte politische Instabilität, Volksbewegungen, Unruhen, Terrorakte, Vergeltungsmaßnahmen, Einschränkung der Freizügigkeit von Personen und Gütern, Streiks, Explosionen, Naturkatastrophen, Zerfall des Atomkerns, weder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Leistungen, die auf dieselben Gründe zurückzuführen sind.