Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie Musterklauseln

Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie. Die Hüftgelenks-Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte. Die Ermittlung des Status der Hüftgelenke wird durch ein Röntgenverfahren festgestellt. Das Verfahren hat folgenden Ablauf: • das Röntgenverfahren kann grundsätzlich nur einmal erfolgen • das Mindestalter des Hundes beträgt 15 Monate • die ausführenden Tierärzte gewährleisten gegenüber der ASHZG die Identität des Hundes durch persönliche Kontrolle der Mikrochipnummer bzw. der Tätowiernummer mit dem Vergleich dieser Nummer mit der Originalahnentafel • die erfolgte HD-Röntgenaufnahme vermerkt der Tierarzt auf der Originalahnentafel • die mit dem Namen des Hundes, Mikrochipnummer bzw. Tätowiernummer und der Zuchtbuchnummer versehene Röntgenaufnahme wird zusammen mit dem Beurteilungsbogen an die von der ASHZG ernannte Auswertungsstelle eingeschickt • das Ergebnis der Auswertung wird von der Zuchtbuchstelle auf der Originalahnentafel eingetragen und im Zuchtbuch erfasst. Im Falle der Nichtanerkennung des Auswertungsergebnisses hat der Eigentümer die Möglichkeit einer Zweituntersuchung. In diesem Fall ist innerhalb von 4 Wochen bei der Zuchtbuchstelle Einspruch gegen das Auswertungsergebnis zu erheben. Das Zweitgutachten übernimmt ein von der ASHZG benannter Obergutachter. Die Entscheidung im Zweitverfahren ist endgültig. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten trägt der Eigentümer. Näheres regelt der rassespezifische Teil.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.