Belehrung über Rücktrittsrechte. Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen. Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittser- klärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx oder in der sonst vorgesehenen Form (siehe unten) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Ver- sicherung AG zu senden. 12.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG (1) Der Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, E-Mail) zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer die Polizze und die Versicherungs- bedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Rücktrittserklä- rung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters des Versicherungs- nehmers gelangt. (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- rungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne Abzüge zurückzuzahlen. (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem der Versiche- rungsnehmer die Polizze einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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Samples: Dachzelt Versicherung, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Belehrung über Rücktrittsrechte. Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen. Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittser- klärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx oder in der sonst vorgesehenen Form (siehe unten) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Ver- sicherung AG zu senden.
12.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach Nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(1) Der Versicherungsnehmer kann Sie können von seinem Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z.z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen Zu- standekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer die Polizze Sie den Versicherungsschein und die Versicherungs- bedingungen Versicherungsbedin- gungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung Prämien- festsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hathaben.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Oberösterreichische WIENER STÄDTI- SCHE Versicherung AGAG Vienna Insurance Group, Xxxxxxxxxxxx Schotten- ring 30, Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxx Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xxkunden- xxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder per Fax an +00 (0) 00 000 00 00000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Sie die Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendetabsenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wirksam wenn sie in den Machtbereich des Ihres Versicherungsvertreters des Versicherungs- nehmers gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz und die Ihre künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- rungsvertragVersicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende entspre- chende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet hathaben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Das Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem der Versiche- rungsnehmer die Polizze Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht haben.
(1) Wurde der Vertrag ausschließlich im Wesentli- chen unter denselben Wege des Fernabsatzes (z. B. Telefon, Internet, E-Mail, SMS, Direct-Mail) abgeschlos- sen, kann ein Verbraucher vom Vertrag oder seiner Vertrags- erklärung innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingun- gen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen wie und Informationen.
(3) Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung ste- henden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
(4) Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei zutreffender Belehrung auszuübenkurzfristigen Versiche- rungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
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Belehrung über Rücktrittsrechte. Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen. Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittser- klärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx oder in der sonst vorgesehenen Form (siehe unten) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Ver- sicherung AG zu senden.
12.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG
(1) Der Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe Anga- be von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer die Polizze und die Versicherungs- bedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx Xxxx, per Fax an 00 00 00-000 oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters Versicherungs- vertreters des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- rungsvertragVersi- cherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehenhin- ausgehen, so hat sie der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem der Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer die Polizze einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht Rück- trittsrecht erhalten hat, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentli- chen Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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Belehrung über Rücktrittsrechte. Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen. Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittser- klärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx oder in der sonst vorgesehenen Form (siehe unten) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Ver- sicherung AG zu senden.
12.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG
(1) Der Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe Anga- be von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer die Polizze und die Versicherungs- bedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx Xxxx, per Fax an 00 00 00-000 oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters Versicherungs- vertreters des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- rungsvertragVersi- cherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehenhin- ausgehen, so hat sie der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem der Versiche- rungsnehmer die Polizze einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht Rücktritts- recht erhalten hat, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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Belehrung über Rücktrittsrechte. Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen. Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittser- klärung Rücktrittserklärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx, oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xx oder in der sonst vorgesehenen Form den Versicherungsverein (Adresse siehe unten1. Seite rechts oben) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Ver- sicherung AG zu senden.
12.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG
(1) Der Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. VersicherungsscheinVersicherungs- schein), jedoch nicht, bevor der Versicherungsnehmer die Polizze und die Versicherungs- bedingungen Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Oberösterreichische Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxx oder per E-Mail an xxxxxx@xxxx.xxAdressdaten siehe 1. Seite rechts oben. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Versicherungsnehmer die Rücktrittserklä- rung Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich des Versicherungsvertreters des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz Versicherungs- schutz und die künftigen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versiche- rungsvertragVersicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn der Versicherungsnehmer bereits Prämien an den Versicherer geleistet hat, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
(5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer die Polizze einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentli- chen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
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