Unterbrechung der Versorgung. 12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichen Maße zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 7.1. Köthen Energie ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 Die EVS ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 Die rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 22.1. Die BEW ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. (1) Der Energieversorger ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und die Lieferung einzustellen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung bei Stromlieferverträgen bzw. § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung bei Gaslieferverträgen mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Energieversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Energieversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 5 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog.
Unterbrechung der Versorgung. 10.1 Wir dürfen die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbre- chen lassen, wenn - Sie in nicht unerheblichen Maße schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrags schuldhaft verstoßen und - die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu ver- hindern.