Unterbrechung der Versorgung Musterklauseln

Unterbrechung der Versorgung. 12.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder Voranbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 7.1. Köthen Energie ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den vertraglichen Bestimmungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 14.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichen Maße zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kun- den ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde die- sem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuld- haft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforder- lich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit un- ter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 22.1. Die BEW ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 Die EVS ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 19.1 Die rhenag ist berechtigt, die Versorgung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 14.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Andro- hung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbre- chung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Be- einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.‌
Unterbrechung der Versorgung. 14.1. Die evb ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Gasliefervertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung er- forderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog.