Unterbrechung der Versorgung. 14.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Andro- hung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dem Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Gaslieferbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbre- chung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Be- einflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
14.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Gasversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung der Gasversorgung unter den vorgenannten Vorrausetzungen nur dann durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben diejenigen nicht ti- tulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristge- recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben dieje- nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwi- schen dem Kunden und dem Lieferanten noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preisan- passung des Lieferanten resultieren.
14.3. Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbre- chung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise deutlich und leicht ver- ständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre- chung informiert, die für ihn keine Mehrkosten verursachen.
14.4. Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Kunden [drei] Werktage im Voraus anzukündigen.
14.5. Der Lieferant hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belie- ferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal gemäß Ziffer 21 berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachz...
Unterbrechung der Versorgung. 16.1. Berechtigte Ansprüche wegen Störung des Netzbetriebes können ausschließlich gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden. Eine Hakung der Stadtwerke Würzburg AG ist insoweit ausge- schlossen. Für die Schäden aus dem Energielieferverhältnis haket die Stadtwerke Würzburg AG gem. § 18 NDAV analog.
16.2. Die Kosten für die Unterbrechung der Versorgung entnehmen Sie bitte dem Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers.
16.3. Die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versor- gung im Rahmen eines Sperrprozesses entnehmen Sie bitte dem Preis- blatt des örtlichen Netzbetreibers.
16.4. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht uner- heblichem Maße schuldhak zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflus- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
16.5. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichter- füllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadtwerke Würzburg AG berechtigt, die Belieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der NDAV mit der Unterbrechung der Belieferung zu beaukragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hin- reichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Stadtwerke Würzburg AG kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
16.6. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
16.7. Die Stadtwerke Würzburg AG hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wie- derherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach- zuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Unterbrechung der Versorgung. 7.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesem Vertrag in nicht un- erheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt oder die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
7.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zah- lungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbe- treiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
7.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden mindestens drei Werktage im Voraus anzukündigen.
7.4. Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden gestattet.
Unterbrechung der Versorgung. Abweichend von § 19 StromGVV gilt Folgendes:
(1) Die Stadtwerke Energie sind bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen diesen Vertrag, insbesondere in dem Fall der Nichterfüllung einer Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung zu beauftragen. Die Beauftragung des Netzbetreibers werden die Stadtwerke Energie dem Kunden acht Tage zuvor ankündigen. Gemäß dem bestehenden Lieferantenrahmenvertrag Gas (Anlage 3 zur KoV 11) hat der Netzbetreiber sechs Werktage Zeit, die Unter- brechung der Anschlussnutzung durchzuführen.
(2) Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah- lung werden die Stadtwerke Energie den Kunden in Verbindung mit der Sperrandrohung nach Abs. (1) über Möglichkeiten zur Vermeidung der Ver- sorgungsunterbrechung informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen.
(3) Der Kunde hat die Stadtwerke Energie unverzüglich auf die Umstän- de hinzuweisen, die einer Versorgungsunterbrechung zwingend entgegen- stehen.
(4) Das in § 118 b EnWG geregelte und voraussichtlich bis zum 30. April 2024 befristete gesetzliche Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG außerhalb der Grundversorgung geht dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbrechung nach den vor- stehenden Absätzen vor.
Unterbrechung der Versorgung. SSW darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn
Unterbrechung der Versorgung. 9.1. TOTAL ist berechtigt die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen (Gasdiebstahl) zu verhindern.
9.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen ist TOTAL berechtigt, die Versorgung zwei (2) Wochen nach Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen und den Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NDAV mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies ist nicht zulässig, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlung stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichend Aussicht besteht, dass er seiner Verpflichtung nachkommt. Eine Einstellung der Belieferung (Abmeldung der Beliefe- rung beim Netzbetreiber) ist gleichwohl zulässig, sofern der Kunde gem. § 38 EnWG durch den Ersatzversorger beliefert wird. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine solche Zuwiderhandlung ist insb. gegeben, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtun- gen aus Abschlagszahlungen, Jahres- oder sonstigen Rechnungen in Höhe von mindestens 100 € in Verzug ist.
Unterbrechung der Versorgung. Sofern der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ist der Gläubiger berechtigt – nach nochmaliger Ankündigung gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV – die Versorgung des Schuldners zu unterbrechen.
Unterbrechung der Versorgung. (zu 7. der Ergänzenden Bedingungen) Vorgang Entgelt (€ netto) Entgelt (€ brutto) Unterbrechung der Lieferung (Sperrsicherung setzen, Plombieren) 63,001 ---- Wiederherstellung der Lieferung (Sperrsicherung entfernen, Plombieren) 63,00 74,97 Zählerwechsel 83,00 98,77
Unterbrechung der Versorgung. (zu 8. der Ergänzenden Bedingungen) Vorgang Entgelt (€ netto) Entgelt (€ brutto) Unterbrechung der Lieferung (Zählerhahn und / oder Hausabsperreinrichtung plombieren) 87,001 ---- Wiederherstellung der Lieferung (Zähler- hahn und / oder Hausabsperreinrichtung freigeben) 87,00 103,53 Zählerwechsel 116,00 138,04
Unterbrechung der Versorgung. (zu § 19 GasGVV)
7.1. Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.
7.2. Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatztermin- ankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maß- nahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann die BHAG die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschal gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen berechnen, es sei denn, der Kunde hat die Umstände, die zur Entstehung dieser Kosten geführt haben, nicht zu vertreten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über- steigen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten über- haupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist.