Beratung des AK durch das BAKOM. Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische und technische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressie- rung und der Namen zur Verfügung und berät dieses. Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerierungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Xxxxxxx- sonen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedürfen keiner besonderen Form. Protokoll II2 1. Grundsätze für die Zusammenarbeit
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Beratung des AK durch das BAKOM. Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische und technische tech- nische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressie- rung Adressierung und der Namen zur Verfügung und berät dieses. Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerierungs-Nummerie- rungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Xxxxxxx- sonen Fachpersonen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedürfen bedür- fen keiner besonderen Form. Protokoll II2
1. Grundsätze für die Zusammenarbeit.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Beratung des AK durch das BAKOM. Das BAKOM stellt dem AK auf spezifische Anfrage seine regulatorische regulatori- sche und technische Expertise im Bereich der Nummerierung, der Adressie- rung Adressierung und der Namen zur Verfügung und berät dieses. Die Beratung findet durch direkte Kontaktaufnahme zwischen den mit Nummerierungs-, Adressierungs- und Namenfragen betrauten Xxxxxxx- sonen Fach- personen im BAKOM und AK statt. Die fortdauernde administrative und prozedurale Unterstützung in bestimmten Fällen erfolgt nur auf Grund gesonderter Vereinbarungen. Diese bedürfen keiner besonderen Form. Protokoll II2.
1. Grundsätze für die Zusammenarbeit
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