Grundsätze für die Zusammenarbeit Musterklauseln

Grundsätze für die Zusammenarbeit. Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nut- zungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarun- gen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem Amt für Kommuni- kation (AK) administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
Grundsätze für die Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
Grundsätze für die Zusammenarbeit. 1. Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei gelten unter anderem folgende Grundsätze:
Grundsätze für die Zusammenarbeit. 4.1 Die Untersuchungseinrichtungen erfüllen die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 vom 24. November 1993, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Überwachung stellen die Vertragsparteien sicher, dass Interessenkollisionen bei allen in der Überwachung tätigen Personen ausgeschlossen werden. Insbesondere sind Untersuchungen und Sachverständigentätigkeiten der beteiligten Untersuchungseinrichtungen sowie Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten auf privater Grundlage für die Wirtschaft vorbehaltlich besonderer Regelungen zu unterlassen.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.