Geltungsbereich dieses Protokolls Musterklauseln

Geltungsbereich dieses Protokolls. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, die nicht dem Erbringen von Diensten der elektronischen Kommu- nikation an Dritte dienen (Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen ohne Erbringen von Diensten der elektronischen Kommunikation). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt dieses Protokoll für diejenigen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.
Geltungsbereich dieses Protokolls. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Funkkonzessionen, die nicht dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten an Dritte dienen (Funkkonzessionen ohne Erbringen von Fernmeldediensten). Im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gilt die- ses Protokoll insbesondere in den Bereichen Betriebsfunkkonzessionen, Amateur- funkkonzessionen, Funkversuchskonzessionen, Funkkonzessionen für Vorführungen sowie Jedermannsfunkkonzessionen.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.