Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren Musterklauseln

Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren. Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauf- tragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsulta- tion zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
Frequenzkoordinations- und Notifikationsverfahren. Im Rahmen der Frequenzkoordination vertritt die FML die Interessen Liechtensteins. Bei Koordinations- und Notifikationsverfahren kann die FML das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestim- mung von Art und Umfang der Kompetenzen) mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten. In Fällen von Interessenskonflikten oder ausserordentlichem Aufwand erfolgt eine gegenseitige Konsultation zwischen dem BAKOM und den zuständigen liechtensteinischen Behörden, um im gegenseitigen Einver- nehmen eine Lösung zu erreichen.