Berechnung des finalen Auszahlungsbetrags Musterklauseln

Berechnung des finalen Auszahlungsbetrags. Der finale Auszahlungsbetrag des Short Term Incentives errechnet sich für jedes Vorstands- mitglied durch die Multiplikation des vorläufigen Auszahlungsbetrags mit dem individuellen Leistungsmultiplikator. Der finale Auszahlungsbetrag des Short Term Incentives ist auf 200% des Zielwerts begrenzt. Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig nach Feststellung des Konzernab- schlusses des maßgeblichen Geschäftsjahres der KION Group und wird mit der nächstmögli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx ausgezahlt. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder Endes des Dienstverhältnisses im Lauf eines Ge- schäftsjahres oder wenn die Bestellung zum Mitglied des Vorstands durch den Aufsichtsrat vor dem Ende des Geschäftsjahres widerrufen wird, wird der Auszahlungsbetrag pro rata tem- poris gekürzt. Im Fall eines unterjährigen Eintritts ist der Aufsichtsrat berechtigt, dem Vor- standsmitglied den STI für das relevante Geschäftsjahr mit einer 100% Zielerreichung zu ga- rantieren. Ist das Vorstandsmitglied bei bestehendem Dienstverhältnis nicht für das gesamte Geschäfts- jahr vergütungsberechtigt (z.B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähig- keit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), wird der Auszahlungsbetrag für jeden vollen Mo- nat, in dem keine Vergütungsberechtigung besteht, um 1/12 gekürzt. Wird das Dienstverhältnis durch die Gesellschaft außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB ge- kündigt, entfällt der Anspruch auf den Short Term Incentive ersatzlos. Im Fall der Beendigung des Dienstvertrages aufgrund des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds erfolgt die Auszahlung des zeitanteilig für den Zeitpunkt bis zur Been- digung des Dienstvertrages ermittelten auszuzahlenden Short Term Incentives unverzüglich nach Beendigung des Dienstvertrages. Die Feststellung der Zielerreichung und Ermittlung des Auszahlungsbetrags erfolgen in diesem Fall nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats.
Berechnung des finalen Auszahlungsbetrags. Der finale Auszahlungsbetrag des Performance Share Plans errechnet sich für jedes Vor- standsmitglied durch die Multiplikation des vorläufigen Auszahlungsbetrags mit dem individu- ellen Leistungsmultiplikator. Der Auszahlungsbetrag des Performance Share Plans ist auf 200% des Zuteilungswerts begrenzt. Der so ermittelte Auszahlungsbetrag ist zur Zahlung fällig nach Feststellung des Jahresab- schlusses der KION GROUP AG für das letzte Geschäftsjahr der Performance Periode und wird mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Für den Fall, dass der Dienstvertrag erst nach dem Beginn der Performance Periode beginnt oder vor dem Ende der Performance Periode endet oder die Bestellung des Vorstandsmit- glieds durch den Aufsichtsrat vor dem Ende der Performance Periode widerrufen wird, wird der Auszahlungsbetrag pro rata temporis gekürzt. Wird das Dienstverhältnis durch die Gesell- schaft außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB gekündigt, verfallen die Performance Shares ersatzlos. Im Fall der Beendigung des Dienstvertrages aufgrund des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds erfolgt die Auszahlung des zeitanteilig für den Zeitpunkt bis zur Been- digung des Dienstvertrages ermittelten auszuzahlenden Long Term Incentives unverzüglich nach Beendigung des Dienstvertrages. Die Feststellung der Zielerreichung und Ermittlung des Auszahlungsbetrags erfolgen in diesem Fall nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats. Führen Kapitalmaßnahmen zu einer Verringerung oder Erhöhung des Wertes der Aktien der Gesellschaft (z. B. Aktiensplit oder Zusammenlegung von Aktien), wird – abhängig davon, in welchem Planstadium die Maßnahme wirksam wird – die Anzahl der bedingt zugeteilten Per- formance Shares oder die finale Anzahl der Performance Shares entsprechend angepasst. Kapitalerhöhungen unter Ausschluss der Bezugsrechte von Aktionären der Gesellschaft oder der Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft zum Marktpreis, soweit dieser Rückkauf nach Ermessen des Aufsichtsrats nicht wesentlich ist, wirken sich nicht auf die Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Shares oder die finale Anzahl der Performance Shares aus.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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