Common use of Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Clause in Contracts

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Der Nettoinventarwert des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung von Anteilen zurückweisen. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie so- wie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden zurückgenom- men werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds USD berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- z. X. Xxxxxx- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt Haupt- markt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 3. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewertungs- preis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem fehlen- dem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten Geld- marktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufgelau- fene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen Marktbe- dingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bank- guthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermö- gens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der ent- sprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundetge- rundet. 6. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsver- mögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen An- teilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem An- lagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu be- rechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Aus- schüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungs- klassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der ver- schiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Netto- inventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kosten- belastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklas- sen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklas- sen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwen- dung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelas- tungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklas- sen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Inte- resse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu de- ren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag Auf- tragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten bestimmten Zeitpunkt entgegengenommenentgegen- genommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt Pros- pekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Bewertungstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.)Steuern und Abgaben) so- wie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitäts- standards bei physischen Anlagen, die dem Anlagefonds aus der Anlage An- lage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisenzurück- weisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschiebenauf- schieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen wesentli- chen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt aus- gesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer an- derer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen Beschrän- kungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte Ge- schäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung der Nettoinventarwerte und Anwendung des Nettoinventarwertes Swinging Single Pricing 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit Rech- nungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht han- delbarer Nettoinventarwert“) berechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 6.2 des Anhangs zu diesem Fondsvertrag genannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet wer- den. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung Fondslei- tung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils re- levanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intra- poliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konver- tiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners an- gepasst. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertetbe- wertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasstan- gepasst. 6. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Der Nettoinventarwert eines Anteils An- teils einer Klasse des Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklas- se am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffen- den Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteilebefindli- chen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die jeweils kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen eines Teilvermögens zu einem Netto- vermögenszufluss bzw. –abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert er- höht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 0.4% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden die Neben- kosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage er- wachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs- Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl An- teile des Teilvermögens führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein modifizierter Nettoinventarwert. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens des Teilvermögen (Vermögen des Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklas- sen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkei- ten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen. c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Ka- pitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem ei- nem bestimmten im Prospekt Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG, OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 und OLZ – Equity World Optimized ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden fol- genden zweiten Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG, OLZ – Money Market CHF und OLZ – Bond CHF ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag unmittelbar folgenden Bank- werktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten. Einzel- heiten. a) Für die Teilvermögen - Equity World ex CH Optimized ESG - Equity World ex CH Optimized ESG 2 - Equity Europe ex CH Optimized ESG - Money Market CHF - Bond CHF ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, sind durch den jeweiligen An- leger zu tragen (siehe § 18 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. b) Für das Teilvermögen - Equity World Optimized ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinven- tarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoin- ventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastetdurch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in § 16 Ziff. 6 des Fondsvertra- ges beschrieben ist, gedeckt. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegtvor- liegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar das Teilvermögen undurch- führbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen Inte- ressen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden wer- den können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der PrüfgesellschaftPrüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen die- ses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Ein- zahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage» oder «contri- bution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulas- sen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollum- fänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der An- gaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zu- rückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den xxxxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüg- lich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzel- nen Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden zurückgenom- men werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds (USD) berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds Anla- gefonds geschlossen sind (z.B. Banken- z. X. Xxxxxx- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt Haupt- markt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder o- der Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet wen- det in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 3. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewertungs- preis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter un- ter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv sukzes- siv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen Änderun- gen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen ein- zelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufgelau- fene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen Marktbe- dingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bank- guthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermö- gens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. 6. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsver- mögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen An- teilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem An- lagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu be- rechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Aus- schüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungs- klassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der ver- schiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Netto- inventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Pro- zenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufge- laufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen An- teilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschie- denen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kosten- belastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteils- klassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktio- nen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag Auf- tragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten bestimmten Zeitpunkt entgegengenommenentgegen- genommen (Cut-off). Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende massge- bende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden fol- genden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Bewertungstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.)Steuern und Abgaben) so- wie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisenzurück- weisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschiebenauf- schieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen wesent- lichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt aus- gesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen Beschrän- kungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte Ge- schäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen Interes- sen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden könnenkön- nen. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen An- teilen statt.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds Silberhandel in New York geschlossen sind ist (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 2. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, des Silbers wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung aufgrund der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenSchlusskurse des Silberhandels in New York (in USD) berechnet. 3. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufge- laufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den der neuen Verhältnissen Marktrendite angepasst. 4. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit Refe- renzwährung der entsprechenden Anteilsklasse gerundet. 5. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbind- lichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erst- ausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer wei- teren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreff- nisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen An- teilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschie- denen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfal- len oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliess- lich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteils- klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jewei- ligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Auftragstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je AnteilAnteil einer Klasse. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen Ziff. 1 hinzu geschlagen bzw. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 Ziff. 1 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend vo- rübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Marktder Silberhandel in New York, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildetbil- det, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt Silberhandel in New York beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen der Übertragung oder Ver- äusserbarkeit von Vermögenswerten Silber oder flüssigen Mitteln Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich wesent- lich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bstlitt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. a) Jeder Anleger hat das Recht, anstelle einer Auszahlung in bar die Auszahlung des Gegenwertes seiner Anteile in Silber zu verlangen (Sachauslage). Das Recht auf Sachauslage ist auf Stan- dardeinheiten beschränkt, welche jeweils im Prospekt genannt sind. Spitzenausgleiche werden in bar ausbezahlt. Ebenso werden Beträge, welche zur Deckung von Steuern, Kosten und Kom- missionen von der Bruttoauszahlung in Abzug gebracht werden, als Barauszahlung behandelt. b) Der Antrag auf Sachauslage ist zusammen mit der Kündigung bei der Depotbank zu stellen. Der Ort der Auslieferung des physischen Silbers ist jeweils im Prospekt genannt. Bei der Auslie- ferung von physischem Silber wird die in § 18 Ziff. 3 genannte Kommission erhoben. c) Wünscht ein Anleger die Auslieferung des Silbers an einem anderen als dem gemäss lit. b oben im Prospekt genannten Ort, hat er dies zusammen mit der Kündigung der Depotbank mitzu- teilen. Die Depotbank ist nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten. Die mit einer solchen Auslieferung verbundenen weiteren Kosten (Transport, Versicherung etc.) und allfällige damit verbunden Steuern werden dem Anleger zusätzlich zur Kommission gemäss § 18 Ziff. 3 in Rechnung gestellt. Auslieferungen im Ausland werden keine vorgenommen. d) Die Fondsleitung erstellt bei Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen über- tragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, der Anzahl der als Gegenleistung zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sachauslagetransaktionen sind im Jahres- bericht nach Massgabe der Praxis der Aufsichtsbehörde auszuweisen. 8. Für den Anspruch auf Sachauslage im Liquidationsfall wird auf § 26 Ziff. 5 f. unten verwiesen.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds Platinhandel in New York geschlossen sind ist (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 2. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, des Platins wird wie folgt bestimmt: aufgrund der Schlusskurse des Platinhandels in New York (in USD) berechnet. Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenProspekt enthält Angaben zur massgeblichen Kursquelle. 3. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufge- laufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den der neuen Verhältnissen Marktrendite angepasst. 4. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit Refe- renzwährung der entsprechenden Anteilsklasse gerundet. 5. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbind- lichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erst- ausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer wei- teren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreff- nisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen An- teilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschie- denen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfal- len oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliess- lich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteils- klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jewei- ligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Auftragstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je AnteilAnteil einer Klasse. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen Ziff. 1 hinzu geschlagen bzw. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 Ziff. 1 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend vo- rübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Marktder Platinhandel in New York, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildetbil- det, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt Platinhandel in New York beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen der Übertragung oder Ver- äusserbarkeit von Vermögenswerten Platin oder flüssigen Mitteln Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich wesent- lich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bstlitt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger hat das Recht, anstelle einer Auszahlung in bar die Auszahlung des Gegenwertes seiner Anteile in Platin zu verlangen (Sachauslage). Das Recht auf Sachauslage ist auf Standardein- heiten beschränkt, welche jeweils im Prospekt genannt sind. Spitzenausgleiche werden in bar ausbezahlt. Ebenso werden Beträge, welche zur Deckung von Steuern, Kosten und Kommissionen von der Bruttoauszahlung in Abzug gebracht werden, als Barauszahlung behandelt. Der Antrag auf Sachauslage ist zusammen mit der Kündigung bei der Depotbank zu stellen. Der Ort der Auslieferung des physischen Platins ist jeweils im Prospekt genannt. Bei der Auslieferung von physischem Platin wird die in § 18 Ziff. 3 genannte Kommission erhoben. Wünscht ein Anleger die Auslieferung des Platins an einem anderen als dem im Prospekt genannten Ort, hat er dies zusammen mit der Kündigung der Depotbank mitzuteilen. Die Depotbank ist nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten. Die mit einer solchen Auslieferung verbun- denen weiteren Kosten (Transport, Versicherung etc.) und allfällige damit verbunden Steuern wer- den dem Anleger zusätzlich zur Kommission gemäss §18 Ziff. 3 in Rechnung gestellt. Auslieferun- gen im Ausland werden keine vorgenommen. Die Fondsleitung erstellt bei Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertrage- nen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, der Anzahl der als Ge- genleistung zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht nach Massgabe der Praxis der Auf- sichtsbehörde auszuweisen. 8. Für den Anspruch auf Sachauslage im Liquidationsfall wird auf § 26 Ziff. 5 f. unten verwiesen.

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Samples: Prospekt Mit Integriertem Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung der Nettoinventarwerte und Anwendung des Nettoinventarwertes Swinging Single Pricing 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit Rech- nungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht han- delbarer Nettoinventarwert“) berechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 6.2 des Anhangs zu diesem Fondsvertrag genannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet wer- den. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung Fondslei- tung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils re- levanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intra- poliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konver- tiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners an- gepasst. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertetbe- wertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasstan- gepasst. 6. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Der Nettoinventarwert eines Anteils An- teils einer Klasse des Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklas- se am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffen- den Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteilebefindli- chen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die jeweils kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen eines Teilvermögens zu einem Netto- vermögenszufluss bzw. –abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert er- höht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 0.4% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden die Neben- kosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage er- wachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs- Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl An- teile des Teilvermögens führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein modifizierter Nettoinventarwert. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens des Teilvermögen (Vermögen des Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklas- sen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkei- ten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen. c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Ka- pitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem ei- nem bestimmten im Prospekt Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG, OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 und OLZ – Equity World Optimized ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden fol- genden zweiten Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG und OLZ – Bond CHF ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag unmittelbar folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermit- telt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten. . a) Für die Teilvermögen - Equity World ex CH Optimized ESG - Equity World ex CH Optimized ESG 2 - Equity Europe ex CH Optimized ESG - Bond CHF ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, sind durch den jeweiligen An- leger zu tragen (siehe § 18 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang ersichtlich. b) Für das Teilvermögen - Equity World Optimized ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinven- tarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoin- ventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rück- nahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastetdurch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in § 16 Ziff. 6 des Fondsvertra- ges beschrieben ist, gedeckt. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegtvor- liegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar das Teilvermögen undurch- führbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen Inte- ressen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden wer- den können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der PrüfgesellschaftPrüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen die- ses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Ein- zahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage» oder «contri- bution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulas- sen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollum- fänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der An- gaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zu- rückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgebli- chen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüg- lich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie so- wie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden zurückgenom- men werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds USD berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- z. X. Xxxxxx- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt Haupt- markt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder o- der Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet wen- det in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 3. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewertungs- preis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter un- ter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv sukzes- siv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen Ände- rungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufgelau- fene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen Marktbe- dingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermö- gens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit Rechnungsein- heit gerundet. 6. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fonds- vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstaus- gabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu be- rechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Aus- schüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungs- klassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der ver- schiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Netto- inventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kosten- belastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelau- fenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen An- teilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwer- tes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die ver- schiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen An- teilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Trans- aktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag Auf- tragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten bestimmten Zeitpunkt entgegengenommenentgegen- genommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden folgen- den Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Bewertungstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine ei- ne Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abge- zogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.)Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsenerwach- sen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisenzurück- weisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschiebenauf- schieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen wesent- lichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen Beschrän- kungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte Ge- schäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen Interes- sen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden könnenkön- nen. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich unverzüg- lich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise angemes- xxxxx Xxxxx den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und (sofern zutreffend) der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der jeweiligen Rechnungseinheit des Anlagefonds Teilvermögens bzw. in der jeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilver- mögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorg- fältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertetbewer- tet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewer- tungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus dar- aus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung Bewer- tung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAus- gabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen wesentli- chen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bank- guthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem . a) Für die folgenden Teilvermögen gilt folgendes: b) Für die folgenden Teilvermögen gilt folgendes: a) Für die folgenden Teilvermögen gilt zusätzliches folgendes: Die Quoten am Verkehrswert des FondsvermögensNettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermö- gens abzüglich der Verbindlichkeiten), vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondswelche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, dividiert durch die Anzahl wer- den erstmals bei der im Umlauf befindlichen AnteileErstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für je- de Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Er Die Quote wird auf 1/100 bei folgenden Ereignissen je- weils neu berechnet: a) bei der Rechnungseinheit gerundet. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen, sofern (i) solche Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen nur auf einzelnen Anteilklassen (Aus- schüttungsklassen beziehungsweise Thesaurierungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten der Ausschüttung beziehungsweise der Thesaurierung unterschiedliche Kommis- sions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschie- denen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapi- talerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilver- mögens, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge werden am darauf folgenden Ausgabe- bzw. Rücknahmetag des entsprechenden Teilvermögens be- handelt. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werdeneines Teilvermögens bzw. Die derer Anteilsklassen die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds Vermögen eines Teilvermögens im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwach- sen, gemäss § 18 zugeschlagen (Ausgabespesen). Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteilsklassen die Nebenkosten, die dem Vermögen eines Teilvermögens im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastetgemäss § 18 abgezogen (Rücknahmespesen). Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eines Teil- vermögens bzw. derer Anteilsklassen eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert eines Teilvermögens bzw. derer Anteils- klassen abgezogen werden. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Vermögens eines Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt be- schränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds ein Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile eines Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen übri- gen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a a) bis c genannten c) genann- ten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet («Sacheinlage» oder «contributi- on in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anla- gen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind» genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sach- ein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Ge- schäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anla- gepolitik des entsprechenden Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die An- zahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile des Teilvermögens und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der über- tragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massge- blichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfge- sellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 16. Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW)‌ 1. Der Nettoinventarwert (NIW-Bewertung) des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klas- sen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds CHF, berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen wel- chen die Börsen bzw. oder Märkte der Hauptanlageländer Hauptanlage- länder des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- Bank- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung Bewer- tung des Fondsvermögens Nettoinventarwertes statt. Die Fondslei- tung kann auch an Tagen, an welchen keine An- teile gekauft oder verkauft werden, den Nettoin- ventarwert eines Anteils („nicht handelbarer NIW“) berechnen, z.B., wenn der letzte Kalender- tag eines Monats auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feiertag entfällt; solche nicht handel- bare NIWs können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und - Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsbe- rechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte gehan- delte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten be- zahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse Tageskurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt Zeit- punkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem ih- rem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumente werden nach Ziff. 2 be- wertet, welche nicht wenn sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehen- den Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher ; alle anderen wer- den zum Marktwert (mark to market) bewertet. Folglich widerspiegelt die Bewertungsbasis der verschiedenen Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstMarktrenditen. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag Forderungsbe- trag plus aufgelaufene aufgelaufenen Zinsen bewertet. Bei wesentlichen we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen Verhältnis- sen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens des Anlage- fonds zukommenden Quote, vermindert um allfällige all- fällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, di- vidiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteilebefindli- chen Anteile der entsprechenden Klasse. Er Der In- ventarwert wird auf 1/100 0,01 CHF gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermö- gens des Anlagefonds (Fondsvermögen abzüglich der Rechnungseinheit gerundetVerbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erst- mals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklas- sen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. § 17 Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu be- rechnet: a. bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Antei- len; b. auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern i. solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) an- fallen oder sofern ii. die Ausschüttungen der verschiedenen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich aus- fallen oder sofern iii. auf den Ausschüttungen der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten der Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiede- nen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkei- ten der verschiedenen Anteilsklassen in Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn i. für die verschiedenen Anteilsklassen un- terschiedliche Kommissionssätze zur An- wendung gelangen oder wenn ii. klassenspezifische Kostenbelastungen er- folgen; d. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträ- gen an die verschiedenen Anteilsklassen, so- fern die Erträge oder Kapitalerträge aus Trans- aktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer An- teilsklassen, nicht jedoch proportional zu de- ren Quote am Fondsvermögen, getätigt wur- den. §17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen‌ 1. Ausgabe und Rücknahme‌ Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommenentgegengenom- men. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende massge- bende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing)anhand der Schluss- kurse am Bewertungstag festgelegt, der nicht ein früherer sein darf als der Tag der Auftragserteilung. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsbruchteilen ist gestat- tet. 2. Berechnung des Nettoinventarwertes nach der Methode der Einrechnung von Nebenkosten‌ 1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil; der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Methode der Einrechnung der Nebenkosten: a. Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nettoinventar- wert die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagenmarktübliche Courta- gen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.), die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzwer- wachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden die dem Anlagefonds aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils des Anteils erwachsenen Nebenkosten vom Nettoinventarwert abgezogen. Der jeweils an- gewandte Satz darf 2% nicht überschreiten. b. Abweichend vom Obigen entfällt die Berück- sichtigung von Nebenkosten, falls die Fonds- leitung eine Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17 gestattet, sowie bei ei- nem Wechsel zwischen Anteilsklassen. Aller- dings werden bei einer Sacheinzahlung in eine Anlageklasse, mit der Anlagen erwachsendas Wechselkursrisiko gedeckt werden soll (Anlageklassen, werden dem Fondsvermögen belastetdie ein „H“ in ihrer Bezeichnung tragen), die spezifi- schen mit der Umsetzung dieser Absicherung verbundenen Kosten berücksichtigt. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Kategorien „Z“ wird die Umtauschquote auf Basis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksichtigen. In den in §17 Ziff. 2.5 ge- nannten sowie in sonstigen ausserordentli- chen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zudem der Höchstwert von 2% des Nettoinventarwerts überschritten werden. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den bestehenden und neuen Anlegern mit. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekom- mission gemäss §18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss §18 vom Netto- inventarwert abgezogen werden. 4. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 5. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger die Rückzahlung der Anteile des Anlagefonds vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung Bewer- tung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Fondsver- mögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall Krisenfall vorliegt; c) c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen Übertragun- gen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) d. zahlreiche Anteile des Anlagefonds gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen übri- gen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 7. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter un- ter Ziff. 4 5 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen des Anlagefonds statt. 8. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Fall ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des Anlagefonds („Sacheinlagen“ oder „contribution in kind“) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen wer- den („Sachauslagen“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage an- fallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermö- gen belastet werden. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepoli- tik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertra- genen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Ge- genleistung ausgegebenen Anteile und einen all- fälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die De- potbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhal- tung der Treuepflicht durch die Fondsleitung so- wie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank informiert die Prüfgesellschaft unverzüglich über Vorbehalte oder Kritikpunkte. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu erwähnen. 9. Unter den in Ziff. 5 genannten und vergleichba- ren aussergewöhnlichen Umständen und im In- teresse der im Anlagefonds verbleibenden Anle- ger behält sich die Fondsleitung das Recht vor, bei sämtlichen Rücknahmeanträgen die Rück- nahmen zu beschränken (Gating), sofern an ei- nem Rücknahmetag die Gesamtsumme der Rück- nahmen 10% eines Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fondsleitung nach eigenem Ermessen beschliessen, sämtliche Rücknahmeanträge proportional und im selben Verhältnis zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist in diesem Fall als am nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrach- ten und wird zu den an diesem Tag geltenden Be- dingungen abgewickelt. Für die aufgeschobenen Anträge gelten keine Vorzugsbedingungen. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung oder Aufhebung des Gating unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe- hörde sowie in angemessener Weise den beste- henden und neuen Anlegern mit.

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Samples: Fondsprospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds CHF berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- z. X. Xxxxxx- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. 7. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 0.01 der Rechnungseinheit der jeweiligen Anteilsklasse kaufmännisch gerundet. 6. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteils- klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissions- sätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzwerwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden abgezogen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Fondsvermögen belastetProspekt und den Wesentlichen Anleger- informationen ersichtlich. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahme- kommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ("Sacheinlage" oder "contribution in kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauslage" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen und Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds Palladiumhandel in New York geschlossen sind ist (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 2. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, des Palladiums wird wie folgt bestimmt: aufgrund der Schlusskurse des Palladiumhandels in New York (in USD) berechnet. Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenProspekt enthält Angaben zur massgeblichen Kursquelle. 3. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene aufge- laufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den der neuen Verhältnissen Marktrendite angepasst. 4. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit Refe- renzwährung der entsprechenden Anteilsklasse gerundet. 5. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbind- lichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erst- ausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer wei- teren Anteilsklasse auf der Basis der dem Anlagefonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreff- nisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen An- teilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschie- denen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfal- len oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliess- lich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteils- klassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jewei- ligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages Auftragstages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je AnteilAnteil einer Klasse. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen Ziff. 1 hinzugeschlagen bzw. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 Ziff. 1 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Marktder Palladiumhandel in New York, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt Palladiumhandel in New York beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen der Übertragung oder Ver- äusserbarkeit von Vermögenswerten Palladium oder flüssigen Mitteln Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar undurch- führbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich wesent- lich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bstlitt. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger hat das Recht, anstelle einer Auszahlung in bar die Auszahlung des Gegenwertes seiner Anteile in Palladium zu verlangen (Sachauslage). Das Recht auf Sachauslage ist auf Standardeinheiten beschränkt, welche jeweils im Prospekt genannt sind. Spitzenausgleiche werden in bar ausbezahlt. Ebenso werden Beträge, welche zur Deckung von Steuern, Kosten und Kommissionen von der Bruttoauszahlung in Abzug gebracht werden, als Barauszahlung behandelt. Der Antrag auf Sachauslage ist zusammen mit der Kündigung bei der Depotbank zu stellen. Der Ort der Auslieferung des physischen Palladiums ist jeweils im Prospekt genannt. Bei der Auslieferung von physischem Palladium wird die in § 18 Ziff. 3 genannte Kommission erhoben. Wünscht ein Anleger die Auslieferung des Palladiums an einem anderen als dem im Prospekt ge- nannten Ort, hat er dies zusammen mit der Kündigung der Depotbank mitzuteilen. Die Depotbank ist nicht verpflichtet, einem derartigen Antrag Folge zu leisten. Die mit einer solchen Auslieferung verbundenen weiteren Kosten (Transport, Versicherung etc.) und allfällige damit verbunden Steuern werden dem Anleger zusätzlich zur Kommission gemäss § 18 Ziff. 3 in Rechnung gestellt. Ausliefe- rungen im Ausland werden keine vorgenommen. Die Fondsleitung erstellt bei Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertrage- nen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, der Anzahl der als Ge- genleistung zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht nach Massgabe der Praxis der Auf- sichtsbehörde auszuweisen. 8. Für den Anspruch auf Sachauslage im Liquidationsfall wird auf § 26 Ziff. 5f. unten verwiesen.

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Samples: Prospectus With Integrated Fund Contract

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung der Nettoinventarwerte und Anwendung des Nettoinventarwertes Swinging Single Pricing 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht handel- barer Nettoinventarwert“) berechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 6.2 des Anhangs zu diesem Fondsvertrag genannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung Fondslei- tung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils rele- vanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intra- poliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konver- tiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners ange- passt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertetbewer- tet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a gilt: Der Nettoinventarwert eines Anteils An- teils einer Klasse des Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert ver- mindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAn- teile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die jeweils kleinste Einheit der Rechnungseinheit Rech- nungseinheit des Teilvermögens gerundet. Für die Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. b gilt: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen eines Teilvermögens zu einem Nettover- mögenszufluss bzw. –abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert erhöht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 0.4% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die An- passung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Net- tobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein modifizierter Nettoinventarwert. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens des Teilvermögen (Vermögen des Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkei- ten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedli- che Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen. c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Ka- pitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe Aus- gabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG, OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 und OLZ – Equity World Optimized ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden zweiten Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt für die Aus- gabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG (IN LIQUIDATION) und OLZ – Bond CHF ESG wird frü- hestens an dem dem Auftragstag unmittelbar folgenden Bankwerktag (Bewertungs- tag) ermittelt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die Einzelheiten. . a) Für die Teilvermögen - Equity World ex CH Optimized ESG - Equity World ex CH Optimized ESG 2 - Equity Europe ex CH Optimized ESG (IN LIQUIDATION) - Bond CHF ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert Nettoinventar- wert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahme- kommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil An- teil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, sind durch den jeweiligen Anleger zu tragen (siehe § 18 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Anhang er- sichtlich. b) Für das Teilvermögen - Equity World Optimized ESG gilt folgendes: Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventar- wert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinven- tarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahme- kommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten An- teil entsprechenden Teils der Anlagen im Durchschnitt erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastetdurch die Anwendung des Swinging Single Pricing, wie es in § 16 Ziff. 6 des Fondsvertrages beschrieben ist, gedeckt. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens ent- sprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem ei- nem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegtvor- liegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar das Teilvermögen undurch- führbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen Interes- sen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der PrüfgesellschaftPrüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Ein- zahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage» oder «contri- bution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stel- len. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übri- gen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der An- gaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zu- rückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den xxxxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzel- nen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres Rech- nungsjahres (letzter Bankwerktag) sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für kantonale Feier- tage (Zürich) und schweizerische Feiertage (Weihnachten (inkl. 24. De- zember), Neujahr etc.) sowie für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage) wird kein Nettoinventarwert des entsprechenden Teilvermögens berechnet. An kantonalen Feiertagen (Zürich) und schweizerischen Feiertagen (Weihnachten (inkl. 24. De- zember), Neujahr etc.) findet auch keine Berechnung des Fondsvermögens von Nettoinven- tarwerten (Bewertungstag) statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden of- fenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder AnlagenAnla- gen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte an- erkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehen- den Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher sol- cher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung Konstant- haltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis Rück- zahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen Markt- bedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAusgabe- währung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert des Anteils einer Klasse eines Anteils Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdesselben Teilvermögens, die der betref- fenden Anteilklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf Um- lauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die jeweils kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermö- gens gerundet. 7. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermö- gens (Vermögen eines Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilklasse zufliessen- den Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen beziehungszweise Thesau- rierungen, sofern (i) solche Ausschüttungen beziehungsweise The- saurierungen nur auf einzelnen Anteilklassen (Ausschüttungsklas- sen beziehungszweise Thesaurierungsklassen) anfallen oder so- fern (ii) die Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoin- ventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschie- denen Anteilklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedli- che Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufe- nen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilklas- sen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Nettoinventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilklasse oder im Interesse mehrerer Anteilklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Netto- vermögen eines Teilvermögens, getätigt wurden. 1. Anteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgege- ben bzw. zurückgenommen. Keine Ausgaben oder Rücknahmen finden an kantonalen Feiertagen (Zürich) und schweizerischen Feiertagen (Weihnachten (inkl. 24. Dezember), Neujahr (inkl. 31. Dezember etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Haupt- anlageländer des entsprechenden Teilvermögens geschlossen sind (vgl. § 16 Ziff. 1) oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 17 Ziff. 5 vorliegen. Die Ausgabe und Rücknahme erfolgt in die- sem Fall jeweils einen Bankwerktag später. Zeichnungs- oder und Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag Auftrags- tag bis zu einem bestimmten spätestens zur im Prospekt genannten Zeitpunkt Anhang angegebenen Zeitvon der Depotbank entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Die Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden werden am jeweiligen im Anhang festgelegten Bankwerktag bewertet (Bewertungstag) ermittelt ). Auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes werden die An- teile am entsprechenden, im Anhang erwähnten Bankwerktag abge- rechnet (Valutatag). Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventar- wert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (sog. Forward Pricing). Der Prospekt regelt Er wird am Bewertungstag aufgrund der letzten zum Zeitpunkt der Bewertung verfügbaren Schlusskurse oder, wenn diese nach Ansicht der Fondsleitung nicht den angemessenen Marktwert wiedergeben, aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt ver- fügbaren angemessenen Kurse berechnet. Erweist sich aufgrund be- sonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die EinzelheitenFondsleitung berech- tigt, andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskrite- rien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettofonds- vermögens zu erzielen. Sofern die Ein- bzw. Auszahlung in Anlagen erfolgt (vgl. § 18), gilt dies analog für die Bewertung dieser Anlagen. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum werden zudem dem Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen Anla- gen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.)Steuern und Abgaben) sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen zugeschlagen bzw. abgezo- gen, die dem Anlagefonds entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, erwachsen (vgl. § 19). Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 19 Ziff.1 zugeschlagen bzw. eine Rücknahmekommission gemäss § 19 Ziff.2 abgezogen werden. Beim Wechsel von Anteilen von Anteilklassen in- nerhalb eines Teilvermögens kann zum Nettoinventarwert gemäss § 19 Ziff. 3 eine reduzierte Ausgabekommission zugeschlagen bzw. eine re- duzierte Rücknahmekommission abgezogen werden. Die Erhebung der Nebenkosten (Ausgabe- und Rücknahmespesen) kann entfallen bei Sachein- bzw. Sachauslagen (vgl. § 18) und beim Wechsel zwischen Anteilsklassen innerhalb eines Teilvermögens. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden dem Fondsvermögen belastetauf die jeweilige kleinste gängige Währungseinheit gerundet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie so- wie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aus- nahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen wesentli- chen Teils des Fondsvermögens bildetVermögens des entsprechenden Teilvermögens bil- det, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer ande- rer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen Beschränkun- gen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds das Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter un- ter Ziff. 4 Bstlit. a a) bis c c) genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des entsprechenden Teil- vermögens leistet («Sacheinlage» oder «contribution in kind») bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transakti- onen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens be- lastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung aus- gegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenaus- gleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sach- auslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Be- wertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüf- gesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 16. Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW) und Anwendung der „Swinging Single Pricing“- Methode‌ 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds (NIW-Bewertung) der Teilvermögen und der Anteil der einzelnen Klas- sen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit (RE), d.h. der Referenzwährung des Anlagefonds entsprechenden Teilver- mögens, berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. oder Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds der Teilvermögen geschlossen sind (z.B. Banken- Bank- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung Bewertung des Fondsvermögens Nettoinventarwertes des entsprechenden Teil- vermögens statt. Die Fondsleitung kann auch an Tagen, an welchen keine Anteile gekauft oder verkauft werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht handelbarer NIW“) berechnen, z.B., wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feier- tag entfällt; solche nicht handelbare NIWs kön- nen veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Refe- renzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte gehan- delte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten be- zahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse Tageskurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt Zeit- punkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem ih- rem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Publi- kum offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumente werden nach Ziff. 2 be- wertet, welche nicht wenn sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehen- den Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher ; alle anderen wer- den zum Marktwert (mark to market) bewertet. Folglich widerspiegelt die Bewertungsbasis der verschiedenen Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstMarktrenditen. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten Geldmarktinstru- menten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag Forderungsbe- trag plus aufgelaufene aufgelaufenen Zinsen bewertet. Bei wesentlichen we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen Verhältnis- sen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der der be- treffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des AnlagefondsVerbindlichkei- ten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er Der Inventarwert jedes Teilvermögens wird auf 1/100 0,01 RE gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermö- gens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teil- vermögens abzüglich der Rechnungseinheit gerundetVerbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurech- nen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren An- teilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessen- den Betreffnisse bestimmt. § 17 Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a. bei der Ausgabe und Rücknahme von Antei- len; b. auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern i. solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) an- fallen oder sofern ii. die Ausschüttungen der verschiedenen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich aus- fallen oder sofern iii. auf den Ausschüttungen der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten der Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiede- nen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkei- ten der verschiedenen Anteilsklassen in Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn i. für die verschiedenen Anteilsklassen un- terschiedliche Kommissionssätze zur An- wendung gelangen oder wenn ii. klassenspezifische Kostenbelastungen er- folgen; d. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträ- gen an die verschiedenen Anteilsklassen, so- fern die Erträge oder Kapitalerträge aus Trans- aktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer An- teilsklassen, nicht jedoch proportional zu de- ren Quote am Teilvermögen, getätigt wurden. 8. Falls an einem Bewertungstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen der Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“ eines Teilvermö- gens zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -ab- fluss führt, wird der Nettoinventarwert des Teil- vermögens erhöht bzw. reduziert („Swinging Sin- gle Pricing“). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 2% der NIW-Bewertung. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steu- ern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahlten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Die Anpassung resultiert in einer Erhöhung des Net- toinventarwerts, wenn die Nettobewegung einen Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens bewirkt. Die Anpassung resultiert in einer Ver- minderung des Nettoinventarwerts, wenn die Nettobewegung einen Rückgang der Anzahl der Anteile des Teilvermögens bewirkt. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermit- telte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss Satz 1 dieser Ziffer modifizierter Nettoinventarwert. Die Berücksichtigung dieser Nebenkosten ent- fällt, falls die Fondsleitung einer Ein- oder Aus- zahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17 ge- stattet. Die Fondsleitung kann, anstelle der oben erwähnten durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpassung auch die tatsächliche Höhe der Nebenkosten berücksichtigen, sofern dies unter Berücksichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spezifische Marktsituation für die betreffende Anlageklasse) im Ermessen der Fondsleitung an- gemessen erscheint. Die Anpassung kann in ei- nem solchen Fall höher oder tiefer als die durch- schnittlichen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 genannten sowie in sonstigen ausser- ordentlichen Fällen kann, sofern dies nach An- sicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamt- heit der Anleger geboten ist, zudem der Höchst- wert von 2% des Nettoinventarwerts überschrit- ten werden. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüf- gesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in ange- messener Weise den bestehenden und neuen An- legern mit. §17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen‌ 1. Ausgabe und Rücknahme‌ Für alle Teilvermögen werden Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt Zeit- punkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing)anhand der Schlusskurse am Bewertungstag festgelegt, der nicht ein früherer sein darf als der Tag der Auftragserteilung. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Ausgabe und Rücknahme von An- teilsbruchteilen ist gestattet. 2. Berechnung des Nettoinventarwertes nach der Methode der Einrechnung von Nebenkosten‌ 1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil; der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Methode der Einberechnung der Nebenkosten: a. Für die Anteilsklassen der Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“: Die Nebenkosten werden nach der unter §16 Ziff. 8 dieses Fondsvertrags be- schriebenen „Swinging Single Pricing“-Me- thode und vorbehaltlich der in §16 Ziff. 8 vor- gesehenen Ausnahmen einbezogen. b. Für die Anteilsklassen der Kategorie „Z“: Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.), die dem Anlagefonds entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzwerwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden die dem Teilvermögen aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils des Anteils erwachsenen Neben- kosten vom Nettoinventarwert abgezogen. Der jeweils angewandte Satz darf 2% nicht über- schreiten. c. Abweichend vom Obigen entfällt die Berück- sichtigung von Nebenkosten, falls die Fonds- leitung eine Ein- oder Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17 gestattet, sowie bei ei- nem Wechsel zwischen Anteilsklassen inner- halb desselben Teilvermögens. Allerdings wer- den bei einer Sacheinzahlung in eine Anlage- klasse, mit der Anlagen erwachsendas Wechselkursrisiko gedeckt werden soll (Anlageklassen, werden dem Fondsvermögen belastetdie ein „H“ in ih- rer Bezeichnung tragen), die spezifischen mit der Umsetzung dieser Absicherung verbunde- nen Kosten berücksichtigt. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Kate- gorien „Z“ wird die Umtauschquote auf Basis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksich- tigen. In den in §17 Ziff. 2.5 genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zudem der Höchstwert von 2% des Netto- inventarwerts überschritten werden. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in ange- messener Weise den bestehenden und neuen Anlegern mit. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekom- mission gemäss §18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss §18 vom Netto- inventarwert abgezogen werden. 4. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 5. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger die Rückzahlung der Anteile ei- nes Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aus- nahmsweise aufschieben, wenn: a) a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung Bewer- tung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Fondsver- mögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall Krisenfall vorliegt; c) c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen Übertragun- gen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) d. zahlreiche Anteile gekündigt des Teilvermögens gekün- digt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 7. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter un- ter Ziff. 4 5 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen des betroffenen Teilvermögens statt. 8. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Fall ei- ner Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des Teilvermögens („Sacheinlagen“ oder „contribution in kind“) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen wer- den („Sachauslagen“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage an- fallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermö- gen belastet werden. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sach- einlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen voll- umfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der üb- rigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt wer- den. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertra- genen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Ge- genleistung ausgegebenen Anteile und einen all- fälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die De- potbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhal- tung der Treuepflicht durch die Fondsleitung so- wie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank informiert die Prüfgesellschaft unverzüglich über Vorbehalte oder Kritikpunkte. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu erwähnen. 9. Unter den in Ziff. 5 genannten und vergleichba- ren aussergewöhnlichen Umständen und im In- teresse der im Anlagefonds verbleibenden Anle- ger behält sich die Fondsleitung das Recht vor, bei sämtlichen Rücknahmeanträgen die Rück- nahmen zu beschränken (Gating), sofern an ei- nem Rücknahmetag die Gesamtsumme der Rück- nahmen 10% eines Teilvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fondsleitung nach eigenem Ermessen beschliessen, sämtliche Rücknahmeanträge proportional und im selben Verhältnis zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist in diesem Fall als am nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrach- ten und wird zu den an diesem Tag geltenden Be- dingungen abgewickelt. Für die aufgeschobenen Anträge gelten keine Vorzugsbedingungen. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung oder Aufhebung des Gating unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbe- hörde sowie in angemessener Weise den beste- henden und neuen Anlegern mit.

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Samples: Fondsprospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. 1. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensFondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 0.01 der Rechnungseinheit der jeweiligen Anteilsklasse kaufmännisch gerundet. 6. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteils-klassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissions-sätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzwerwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden vom Nettoinventarwert die Nebenkosten, die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden abgezogen. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Fondsvermögen belastetProspekt ersichtlich. Ausserdem kann bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahme- kommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ("Sacheinlage" oder "contribution in kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ("Sachauslage" oder "redemption in kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen und Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds (NIW) der Teilvermögen und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit (RE), d.h. der im Prospekt erwähnten Referenzwährung des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds der Teilvermögen geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung Bewertung des Fondsvermögens Nettoinventarwertes des entsprechenden Teilvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils relevanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners angepasst. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Anlageklasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 0.01 RE gerundet. 7. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermögens abzüglich der Rechnungseinheit gerundetVerbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. § 17 Die Quote wird beifolgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern: i. solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern ii. die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern iii. auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn: i. für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn ii. klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Für die Teilvermögen Upright Umbrella – Schweizer Aktienperlen werden Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert kann eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastetProspekt ersichtlich. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie einstellen. Die Fondsleitung und die Depotbank können Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds die Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde, der Depotbank sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 7. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c hiervor genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt. 8. Bei Zeichnungen kann die Fondsleitung jederzeit Zeichnungsanträge ablehnen. 8. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des Teilvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlage zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Teilvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen. 9. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. unzureichender Liquidität der zugrundliegenden Märkte oder ungünstiger Marktbedingungen, und im Interesse der im Teilvermögen verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fondsleitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abgewickelt. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet somit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Samples: Umbrella Fund Prospectus

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnetjeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse be- rechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorg- fältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertetbewer- tet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewer- tungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus dar- aus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung Bewer- tung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, AusgabewährungAus- gabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen wesentli- chen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bank- guthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betref- fenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird jeweils auf 1/100 die kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit Referenzwährung der jeweiligen Anteils- klasse kaufmännisch gerundet. 7. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teilvermö- gens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, wer- den erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für je- de Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen je- weils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) auf den Stichtag von Ausschüttungen beziehungsweise Thesaurierungen, sofern (i) solche Aus- schüttungen beziehungsweise Thesaurierungen nur auf einzelnen Anteilklassen (Ausschüt- tungsklassen beziehungsweise Thesaurierungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüt- tungen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttun- gen beziehungsweise Thesaurierungen der verschiedenen Anteilklassen in Prozenten der Aus- schüttung beziehungsweise der Thesaurierung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbe- lastungen anfallen; c) bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ih- res jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die ver- schiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; d) bei der Nettoinventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitaler- trägen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Trans- aktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteils- klassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen eines Teilvermögens, ge- tätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende mass- gebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (BewertungstagBewertungs- tag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission und/oder Rücknahmespesen gemäss § 18 vom Net- toinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKom- missionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile aller Anteilsklassen eines Teilvermögens jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile jeder Anteilsklasse eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Vermögens eines Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt be- schränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds ein Teilvermögen undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile eines Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen übri- gen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a a) bis c genannten c) genann- ten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen dieses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet («Sacheinlage» oder «contributi- on in kind» genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, so- fern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des ent- sprechenden Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträch- tigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertrage- nen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegen- leistung ausgegebenen Anteile des Teilvermögens und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar ent- hält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondslei- tung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsprospekt

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinventarwertes 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnetUS-Dollars berech- net. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem sorgfälti- gem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewertungs- modelle und - grundsätze -grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 3. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis Bewertungs- preis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten berech- neten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstange- passt. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten Geldmarktin- strumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen wesentli- chen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben Bankgutha- ben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert ver- mindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundetdie nächsten USD 0.50 aufgerundet. 1. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende massgeben- de Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt ermit- telt (Forward Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen zugeschla- gen resp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, KommissionenKommissi- onen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes der Nettoinventarwerte 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit Rech- nungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds eines Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens Vermögens des entsprechenden Teilvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht han- delbarer Nettoinventarwert“) berechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 6.2 des Anhangs zu diesem Fondsvertrag genannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet wer- den. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle Bewer- tungsmodelle und - grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert Nettoin- ventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung Fondslei- tung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils re- levanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intra- poliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konver- tiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners an- gepasst. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertetbe- wertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasstan- gepasst. 6. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse des Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilver- mögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die jeweils kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Teilvermögens gerundet. 7. § 17 Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens des Teilvermögen (Vermögen des Teilvermögens abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklas- sen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse be- stimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkei- ten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unter- schiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen. c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Ka- pitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem ei- nem bestimmten im Prospekt Anhang genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG, OLZ – Equity World ex CH Optimized ESG 2 und OLZ – Equity World Optimized ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden fol- genden zweiten Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Prospekt für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile der Teilvermögen OLZ – Equity Europe ex CH Optimized ESG, OLZ – Money Market CHF und OLZ – Bond CHF ESG wird frühestens an dem dem Auftragstag unmittelbar folgenden Bank- werktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing). Der Anhang regelt die EinzelheitenEinzel- heiten. 2. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages (Handelstag) gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werdenresp. eine Rücknahmekommission gemäss § 18 vom Nettoinventarwert abgezogen wer- den. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden sind durch den jeweiligen An- leger zu tragen (siehe § 18 Ziff. 3). Der jeweils angewandte Satz ist aus dem Fondsvermögen belastetAnhang ersichtlich. 3. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 4. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens entsprechenden Teilvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegtvor- liegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar das Teilvermögen undurch- führbar werden; d) zahlreiche Anteile des Teilvermögens gekündigt werden und dadurch die Interessen Inte- ressen der übrigen Anleger dieses Teilvermögens wesentlich beeinträchtigt werden wer- den können. 5. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der PrüfgesellschaftPrüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 6. Solange die Rückzahlung der Anteile eines Teilvermögens aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen die- ses Teilvermögens statt. 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Ein- zahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet («Sacheinlage» oder «contri- bution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Aus- zahlung in bar Anlagen übertragen werden («Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauslagen zuzulas- sen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollum- fänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der An- gaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zu- rückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treue- pflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgebli- chen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüg- lich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen.

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Samples: Fondsvertrag

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes und Anwendung des Swinging Single Pricing 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds (Bewertungs-Nettoinventarwert) jedes Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds jedes Teilvermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Die Fondsleitung kann jedoch auch an Tagen, an welchen keine Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, den Nettoinventarwert eines Anteils («nicht handelbarer Nettoinventarwert») berechnen, z.B. wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen in Ziff. 5.2 des Prospekts genannten Tag fällt. Solche nicht handelbare Nettoinventarwerte können veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Referenzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung basiert auf der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichenjeweils relevanten Zinskurve. Bei wesentlichen Änderungen Die auf der Marktbedingungen wird Zinskurve basierende Bewertung bezieht sich auf die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasstKomponenten Zinssatz und Spread. Dabei werden folgende Grundsätze angewandt: Für jedes Geldmarktinstrument werden die der Restlaufzeit nächsten Zinssätze intrapoliert. Der dadurch ermittelte Zinssatz wird unter Zuzug eines Spreads, welcher die Bonität des zugrundeliegenden Schuldners wiedergibt, in einen Marktkurs konvertiert. Dieser Spread wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in signifikanter Änderung der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz Bonität des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltSchuldners angepasst. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen, die nicht unter § 17 Ziff. 2 Bst. a aufgeführt sind: Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefondsdieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 die kleinste Einheit der Rechnungseinheit des entsprechenden Teil- vermögens gerundet. 7. Diese Ziffer gilt nur für Teilvermögen gemäss § 17 Ziff. 2 Bst. a: Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen des Teilvermögens zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert des Teilvermögens erhöht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 2% des Bewer- tungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden sowohl die Nebenkosten (Geld/Brief-Spanne, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des Nettovermögenszuflusses bzw. aus dem Verkauf des dem Nettovermögensabfluss entsprechenden Teils der Anlage erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss dem 1. Satz dieser Ziffer modifizierter Nettoin- ventarwert. Ausgenommen von einer Anwendung des Swinging Single Pricing sind gleichentags erfolgte Zeichnungen und Rücknahmen, welche nachweislich in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dadurch keine Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen verursachen. 8. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteils-klasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezi- fische Kostenbelastungen erfolgen; c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward For- ward-Pricing). Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil. Bei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung von Anteilen zurückweisen. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit der Anleger die Rückzahlung der Anteile vorübergehend und ausnahmsweise aufschieben, wenn: a) ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt; c) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter Ziff. 4 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen statt.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 16. Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW) und Anwendung der „Swinging Single Pricing“- Methode‌ 1. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds (NIW-Bewertung) der Teilvermögen und der Anteil der einzelnen Klas- sen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden werden, in der Rechnungseinheit (RE), d.h. der Referenzwährung des Anlagefonds entsprechenden Teilver- mögens, berechnet. Für TageAn Tagen, an welchen die Börsen bzw. oder Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds der Teilvermögen geschlossen sind (z.B. Banken- Bank- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung Bewertung des Fondsvermögens Nettoinventarwertes des entsprechenden Teil- vermögens statt. Die Fondsleitung kann auch an Tagen, an welchen keine Anteile gekauft oder verkauft werden, den Nettoinventarwert eines Anteils („nicht handelbarer NIW“) berechnen, z.B., wenn der letzte Kalendertag eines Monats auf einen Samstag oder einen Sonn- oder Feier- tag entfällt; solche nicht handelbare NIWs kön- nen veröffentlicht werden, dürfen aber nur für Performance-Berechnungen und -Statistiken (insbesondere zwecks Vergleich mit dem Refe- renzindex) oder für Kommissionsberechnungen, auf keinen Fall aber als Basis für Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge verwendet werden. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregeltengeregel- ten, dem Publikum offen stehenden offenstehenden Markt gehandelte gehan- delte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten be- zahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse Tageskurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt Zeit- punkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Für das Teilvermögen Pictet CH Precious Metals Fund - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, Physical Gold wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis Goldwert anhand des Gold-Fixing um 15.00 Uhr (GMT) in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestelltLondon festgelegt. 4. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag Forderungsbe- trag plus aufgelaufene aufgelaufenen Zinsen bewertet. Bei wesentlichen we- sentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen Verhältnis- sen angepasst. 5. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der der be- treffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des FondsvermögensVermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des AnlagefondsVerbindlichkei- ten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen AnteileAnteile der entsprechenden Klasse. Er Der Inventarwert jedes Teilvermögens wird auf 1/100 0,01 RE gerundet. 6. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermö- gens eines Teilvermögens (Vermögen eines Teil- vermögens abzüglich der Rechnungseinheit gerundetVerbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurech- nen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren An- teilsklasse auf der Basis der dem entsprechenden Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessen- den Betreffnisse bestimmt. § 17 Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a. bei der Ausgabe und Rücknahme von Antei- len; b. auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern i. solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) an- fallen oder sofern ii. die Ausschüttungen der verschiedenen An- teilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich aus- fallen oder sofern iii. auf den Ausschüttungen der verschiede- nen Anteilsklassen in Prozenten der Aus- schüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; c. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (ein- schliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiede- nen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkei- ten der verschiedenen Anteilsklassen in Pro- zenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn i. für die verschiedenen Anteilsklassen un- terschiedliche Kommissionssätze zur An- wendung gelangen oder wenn ii. klassenspezifische Kostenbelastungen er- folgen; d. bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträ- gen an die verschiedenen Anteilsklassen, so- fern die Erträge oder Kapitalerträge aus Trans- aktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Teilvermögen, getätigt wur- den. 7. Falls an einem Bewertungstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilen der Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“ eines Teilvermö- gens zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -ab- fluss führt, wird der Nettoinventarwert des Teil- vermögens erhöht bzw. reduziert („Swinging Sin- gle Pricing“). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 2% der NIW-Bewertung. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (Geld/Brief-Spannen, marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steu- ern und Abgaben usw.) sowie die Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Quali- tätsstandards bei physischen Anlagen, die aus der Anlage des einbezahlten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil ent- sprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Die Anpassung resultiert in einer Erhöhung des Net- toinventarwerts, wenn die Nettobewegung einen Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens bewirkt. Die Anpassung resultiert in einer Ver- minderung des Nettoinventarwerts, wenn die Nettobewegung einen Rückgang der Anzahl der Anteile des Teilvermögens bewirkt. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermit- telte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss Satz 1 dieser Ziffer modifizierter Nettoinventarwert. Die Berücksichtigung dieser Nebenkosten ent- fällt, falls die Fondsleitung einer Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17 gestattet. Die Fondsleitung kann, anstelle der oben erwähnten durchschnittlichen Nebenkosten bei der Anpas- sung auch die tatsächliche Höhe der Nebenkos- ten berücksichtigen, sofern dies unter Berück- sichtigung der relevanten Umstände (z.B. Höhe des Betrags, allgemeine Marktsituation, spezifi- sche Marktsituation für die betreffende Anlage- klasse) im Ermessen der Fondsleitung angemes- sen erscheint. Die Anpassung kann in einem sol- chen Fall höher oder tiefer als die durchschnittli- chen Nebenkosten ausfallen. In den in §17 Ziff. 2.5 genannten sowie in sonstigen ausserordentli- xxxx Xxxxxx xxxx, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zudem der Höchstwert von 2% des Nettoinventarwerts überschritten wer- den. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den bestehenden und neuen Anlegern mit. §17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen‌ 1. Ausgabe und Rücknahme‌ Für alle Teilvermögen werden Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag bis zu einem bestimmten im Prospekt genannten Zeitpunkt Zeit- punkt entgegengenommen. Der für die Ausgabe und Rücknahme massgebende Preis der Anteile wird frühestens an dem dem Auftragstag folgenden Bankwerktag (Bewertungstag) ermittelt (Forward Pricing)anhand der Schlusskurse am Bewertungstag festgelegt, der nicht ein früherer sein darf als der Tag der Auftragserteilung. Der Prospekt regelt die Einzelheiten. Die Ausgabe und Rücknahme von An- teilsbruchteilen ist gestattet. 2. Berechnung des Nettoinventarwertes nach der Methode der Einrechnung von Nebenkosten‌ 1. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile basiert auf dem am Bewertungstag gestützt auf die Schlusskurse des Vortages gemäss § 16 berechneten Nettoinventarwert je Anteil; der Prospekt regelt die Einzelheiten. 2. Methode der Einberechnung der Nebenkosten: a. Für die Anteilsklassen der Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“: Die Nebenkosten werden nach der unter §16 Ziff. 8 dieses Fondsvertrags be- schriebenen „Swinging Single Pricing“-Me- thode und vorbehaltlich der in §16 Ziff. 8 vor- gesehenen Ausnahmen einbezogen. b. Für die Anteilsklassen der Kategorie „Z“: Bei der Ausgabe von Anteilen kann werden zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss § 18 zugeschlagen werden. Die die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben usw.), die dem Anlagefonds entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzwerwachsen, zugeschlagen. Bei der Rücknahme werden die dem Teilvermögen aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils des Anteils erwachsenen Neben- kosten vom Nettoinventarwert abgezogen. Der jeweils angewandte Satz darf 2% nicht über- schreiten. c. Abweichend vom Obigen entfällt die Berück- sichtigung von Nebenkosten, falls die Fonds- leitung eine Auszahlung in Anlagen statt in bar gemäss §17 gestattet, sowie bei einem Wechsel zwischen Anteilsklassen innerhalb desselben Teilvermögens. Bei einem Wechsel von einer oder in eine Anteilsklasse der Anlagen erwachsenKate- gorien „Z“ wird die Umtauschquote auf Basis der Nettoinventarwerte berechnet, ohne dabei die Portfolioanpassungskosten zu berücksich- tigen. In den in §17 Ziff. 2.5 genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Fällen kann, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamtheit der Anleger geboten ist, zudem der Höchstwert von 2% des Netto- inventarwerts überschritten werden. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Überschreitung unverzüglich der Prüfgesell- schaft, der Aufsichtsbehörde sowie in ange- messener Weise den bestehenden und neuen Anlegern mit. d. Für das Teilvermögen Pictet CH Precious Me- tals Fund - Physical Gold werden dem Fondsvermögen belastetdie Anträge zur Rücknahme gegen Sachwerte zu den unter Ziff. 8 unten erwähnten Bedingungen bearbei- tet. 3. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekom- mission gemäss §18 zugeschlagen resp. eine Rücknahmekommission gemäss §18 vom Netto- inventarwert abgezogen werden. 4. Die Fondsleitung kann die Ausgabe der Anteile jederzeit einstellen sowie Anträge auf Zeichnung oder Umtausch von Anteilen zurückweisen. 5. Die Fondsleitung kann im Interesse der Gesamtheit Gesamt- heit der Anleger die Rückzahlung der Anteile ei- nes Teilvermögens vorübergehend und ausnahmsweise aus- nahmsweise aufschieben, wenn: a) a. ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung Bewer- tung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens Fondsver- mögens bildet, geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; b) b. ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall Krisenfall vorliegt; c) c. wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen Übertragun- gen von Vermögenswerten Geschäfte für den Anlagefonds undurchführbar werden; d) d. zahlreiche Anteile gekündigt des Teilvermögens gekün- digt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können. 6. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. 7. Solange die Rückzahlung der Anteile aus den unter un- ter Ziff. 4 5 Bst. a bis c genannten Gründen aufgeschoben aufge- schoben ist, findet keine Ausgabe von Anteilen des betroffenen Teilvermögens statt. 8. Mit Ausnahme von Anlegern mit Wohnsitz oder Sitz in Japan, für die die Möglichkeit des Sach- rücknahmen ausgeschlossen ist, kann der Inves- tor anstelle einer Barrücknahme seiner Anteile eine Rücknahme gegen Sachwerte bzw. den Ge- genwert seiner Anteile in Form des Edelmetalls, in welches das Teilvermögen investiert (Sach- rücknahme) verlangen, d.h. in Goldbarren von rund 12,5 kg mit einem Feingehalt von mindes- tens 995/1'000. Bei Goldbarren mit einem ande- ren Gewicht sind Rücknahmen nur mit der vor- herigen Zustimmung der Depotbank und der Fondsleitung möglich. Die physische Lieferung an den Investor, der eine Rücknehme gegen Sachwerte verlangt, erfolgt zu folgenden Bedin- gungen:

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Samples: Fondsprospekt