Bereitstellung der erforderlichen Informationen Musterklauseln

Bereitstellung der erforderlichen Informationen. Das VU ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Durchfüh- rung dieses Vertrages erforderlich sind, bei Vertragsab- schluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Das VU hat Verifone darüber hinaus über Ände- rungen der von ihm angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu informieren. Darüber hinaus hat das VU inner- halb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Anfrage von Verifone schriftlich oder per Internet eine Bestätigung abzugeben, aus der sich ergibt, ob die von dem VU mitge- teilten Informationen noch aktuell sind. Die vorstehend ge- nannten Pflichten gelten insbesondere für folgende Informa- tionen: a) Rechtsform, Firma, Handelsregistereintragung und Um- satzsteuer-ID des VU, b) Postadresse, E-Mail-Adresse und sonstige Kontaktdaten des VU sowie die gegenüber Verifone benannte Bankver- bindung (IBAN und Inhaber des von dem VU für die Transaktionsabwicklung angegebenen Bankkotos), c) eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des VU sowie jeder sonstige Inhaberwechsel und eine Geschäftsaufgabe, d) wesentliche Änderungen des Produktsortiments des VU, e) Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, f) Änderung des/des gesetzlichen Vertreter/s oder des/der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von des Geldwäschegesetzes (GwG), g) Insolvenzantrag des VU und Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des VU sowie Pfändungsmaßnahmen gegen das VU, h) Änderung von Bevollmächtigten des VU, die gegenüber Verifone auftreten dürfen. Bei Unterlassen der vorstehenden Pflichten oder falschen Angaben kann Verifone gesetzlich verpflichtet sein, Zahlungen an das VU auszusetzen.
Bereitstellung der erforderlichen Informationen. Das VU ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Durchführung des ec-Karten- Clearingvertrages erforderlich sind, bei Vertragsabschluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Das VU hat InterCard darüber hinaus über Änderungen der von ihm im ec-Karten-Clearingvertrag angegebenen Daten unverzüglich schriftlich informieren. Dies gilt insbesondere für folgende Informationen: a) Änderungen der Rechtsform, der Firma, der Handelsregistereintragung oder der Umsatzsteuer-ID, b) Änderungen der Adresse und der E-Mail-Adresse, sonstiger Kontaktdaten, der Bankverbindung oder des Kontoinhabers, c) eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder einen sonstigen Inhaberwechsel oder die Geschäftsaufgabe, e) wesentliche Änderungen des Produktsortiments des VU, f) Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfah- rens, g) Änderung des wirtschaftlich Berechtigten, h) Insolvenzantrag des Unternehmens. Mit Zugang der Nachricht eines Inhaberwechsels durch den neuen Inhaber ist InterCard berechtigt, die ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kartenumsätze erst nach vollständiger Verifizierung des Inhaberwechsels an das VU auszuzahlen. Bei Unterlassen der vorstehenden Pflichten oder falschen Angaben kann InterCard verpflichtet sein die Weiterleitung von Zahlungsbeträgen nach Maßgabe von Ziff.
Bereitstellung der erforderlichen Informationen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Durchführung des Zahlungsdienstevertrags erforderlich sind, bei Vertragsabschluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat CCV darüber hinaus über Änderungen der von ihm im Zahlungsdienstevertrag angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu informieren. Darüber hinaus hat der Kunde innerhalb von vier Wochen nach einer entsprechenden Anfrage von CCV schriftlich oder per Internet eine Bestätigung abzugeben, aus der sich ergibt, ob die von dem Kunden mitgeteilten Informationen noch aktuell sind. Die vorstehend genannten Pflichten gelten insbesondere für folgende Informationen: a) Änderungen der Rechtsform, der Firma, der Handelsregistereintragung oder der Umsatzsteuer-ID, b) Änderungen der Adresse und der e-Mail-Adresse, sonstiger Kontaktdaten, der Bankverbindung oder des Kontoinhabers, c) eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder einen sonstigen Inhaberwechsel oder die Geschäftsaufgabe, d) wesentliche Änderungen des Produktsortiments des Kunden, e) Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, f) Änderung des wirtschaftlich Berechtigten, g) Insolvenzantrag des Unternehmens und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, h) Änderungen von postalischen Anschriften des Terminalstandortes, i) Änderung von Bevollmächtigten des Kunden, die gegenüber CCV auftreten dürfen Mit Zugang der Nachricht eines Inhaberwechsels durch den neuen Inhaber ist CCV berechtigt, die ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kartenumsätze erst nach vollständiger Verifizierung des Inhaberwechsels an den Kunden auszuzahlen. CCV ist darüber hinaus berechtigt, die von dem Kunde mitgeteilten Informationen zu überprüfen, soweit CCV hierzu rechtlich verpflichtet ist oder bei dem Kunde ein Wechsel bei den Vertretungsberechtigten oder den wirtschaftlich Berechtigten stattgefunden hat oder die letzte Überprüfung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Kunde hat CCV alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie alle für eine Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bereitstellung der erforderlichen Informationen. Das VU ist verpflichtet, alle Informationen, die zur Durchführung des ePayment- Servicevertrages erforderlich sind, bei Vertragsabschluss sowie während der gesamten Vertragslaufzeit auf eigene Kosten vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Das VU hat InterCard darüber hinaus über Änderungen der von ihm im ePayment-Servicevertrag angegebenen Daten, unverzüglich schriftlich informieren. Dies gilt insbesondere für folgende Informationen: a) Änderungen der Rechtsform, Firma oder Umsatzsteuer-ID b) Änderungen der Adresse und der E-Mail-Adresse, sonstiger Kontaktdaten, der Bankverbindung oder des Kontoinhabers, c) eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder einen sonstigen Inhaberwechsel oder die Geschäftsaufgabe, d) wesentliche Änderungen des Produktsortiments des VU, e) Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichs- verfahrens, f) Änderung des wirtschaftlich Berechtigten g) Insolvenzantrag des Unternehmens. Mit Zugang der Nachricht eines Inhaberwechsels durch den neuen Inhaber ist InterCard berechtigt, die ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kartenumsätze erst nach vollständiger Verifizierung des Inhaberwechsels an das VU auszuzahlen.

Related to Bereitstellung der erforderlichen Informationen

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.