Vertragszweck Musterklauseln

Vertragszweck. Die Aufgabe des Hotspots besteht darin, dem Nutzer einen einfachen (aber wie nachfolgend unter VI. beschrieben beschränkten) Zugang zum Internet zu ermöglichen. Die vorliegenden Nutzungsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Inanspruchnahme des Hotspots des Hotspot-Betreibers durch den Nutzer.
Vertragszweck. 2.1 Dieser GAV dient dem Zweck, – eine für alle beteiligten Vertragsparteien fortschrittliche Arbeitsordnung zu erreichen und dadurch den Arbeitsfrieden zu gewährleisten; – die gute Zusammenarbeit der Vertragsparteien und der Vertragsunterstell- ten im gesamten Gewerbebereich der Gärtnerbranche weiterzuentwickeln und diesen GAV im Sinne von Artikel 357b OR gemeinsam anzuwenden.
Vertragszweck. Für den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag findet das Französische Versicherungsgesetz Anwendung und dabei im Speziellen die Bestimmungen in Titel IV von Buch I des genannten Gesetzes, die den Bereich der Grup- penversicherungen regeln. Vertragsgrundlage sind die Erklärungen des Versicherungsnehmer-Vereins, der Mitgliedsgesellschaft und der versicherten Personen. Zweck der vorliegenden Versicherungspolice ist die Bereitstellung von Er- stattungen an internationale Studenten und Doktoranden, Studenten in den Bereichen Sprache und Kulturaustausch, Au-pairs, Praktikanten, Freiwillige sowie „Work and Travel“-Teilnehmer an internationalen Mobilitätsprogram- men des Versicherungsnehmer-Vereins gemäß der Definition im vorliegenden Vertrag, wobei die erstatteten Leistungen den Sachleistungen entsprechen, wie sie von der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) gezahlt werden. Der Vertrag besteht aus: • der Mitgliedschaftsurkunde, ausgefüllt und unterzeichnet von den Vertre- tern des LAC-Verbands und der Mitgliedsgesellschaft. • einer an den LAC-Verband übergebenen Broschüre mit Einzelheiten über den Versicherungsschutz, die Bedingungen für dessen Wirksamwerden und Anwendung sowie die im Schadensfall zu erfüllenden Formalitäten. Der oben genannte Personenkreis wird durch diesen Vertrag versichert.
Vertragszweck. 2.1 Die in Artikel 1 genannten Organisationen in der Gebäudetech- nikbranche wollen: a) fortschrittliche Arbeitsverhältnisse festigen und den Berufs- stand heben; b) den Vertragsinhalt gemäss Art. 357b OR gemeinsam durch- führen; c) die Zusammenarbeit der Vertragsunterstellten und der Ver- tragsparteien fördern und vertiefen; d) die Bildung und Mitwirkung von Arbeitnehmendenvertretun- gen in den Betrieben fördern; e) die Friedensordnung gewährleisten; f) die Meinungsdifferenzen und Zielkonflikte im Sinne dieses GAV beilegen; g) die Weiterbildung fördern und gestalten; h) sich für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einsetzen; i) die soziale, berufliche, wirtschaftliche und umweltschonende Entwicklung der Branche fördern;
Vertragszweck. Der GAV bezweckt durch die Ordnung der Arbeitsbedingungen die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- parteien sowie zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Vertragszweck. Das VU handelt bei dem Abschluss dieses Vertrages ausschließlich in Ausübung seiner eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) oder als juristische Person des öffentlichen Rechts. Der rechtliche und tatsächli- che Sitz des VUs sowie die tatsächlichen Standorte aller POS-Terminals müssen in einem zulässigen Standort gemäß Ziffer 1.2. sein und die Erbringung der ver- tragsgegenständlichen Leistungen dürfen nicht nach nationalem Recht unzulässig sein (insbesondere keinen Kapitalverkehrskontrollen unterliegen, die der Erbrin- gung der Leistungen unter diesen Alipay AGB entgegenstehen). Sofern der VU den Standort des POS-Terminals in ein anderes Land verlagert wird, hat der VU InterCard unverzüglich über diese Änderung in Kenntnis zu setzen. Eine Nutzung der Leistungen von InterCard durch den VU zu anderen Zwecken, insbesondere durch Verbraucher, ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist eine Nutzungsüber- lassung an Dritte.
Vertragszweck. 2.1 Dieser GAV regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ver- tragsparteien und möchte eine gute Zusammenarbeit mit den ihm un- terstellten Angestellten und des ihm unterstellten beruflichen Nach- wuchses gewähren.
Vertragszweck. Weitergabe von Rechten 5.1 Das Vertragsobjekt darf ausschließlich für den im Mietvertrag definierten Vertragszweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede Abweichung (insbesondere Umbesetzungen, Programmänderungen, etc.) ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung durch die LIVA bildet eine wesentliche Vertragsverletzung (siehe Punkt 11.). 5.2 Jede auch nur teilweise Weitergabe von Rechten aus diesem Vertrag, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens der LIVA. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt gleichfalls eine wesentliche Vertragsverletzung dar (Punkt 11). Auch im Falle genehmigter Weitergabe von Rechten haftet der Mieter gegenüber Dritten uneingeschränkt.
Vertragszweck. Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII fördert das LWL-Landesjugendamt Westfalen die Zusam- menarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Hilfen zur Erziehung. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift regt das LWL-Landesjugendamt Westfalen die Weiterentwicklung der Jugendhilfe an und fördert diese. § 33 Satz 2 SGB VIII fordert, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Der Xxxxxx der Jugendhilfe erbringt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung in seiner Familie nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Formen der Familienpflege konzeptionell zu entwickeln, die Tätigkeit in Westfalen-Lippe zu koordinieren und die Qualität der Hilfen zu sichern. Das System „Westfälische Pflegefamilien“ versteht sich als eine der möglichen Hilfen auf der Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII.
Vertragszweck. Xxxx und Glauben