Bereitstellung von Dokumenten, Berechnungen und Bestimmungen durch die Übertragende Gesellschaft Musterklauseln

Bereitstellung von Dokumenten, Berechnungen und Bestimmungen durch die Übertragende Gesellschaft. 5.1 Innerhalb von vier Wochen ab dem Datum, an dem die Datenbank des Datums des Inkrafttretens vor der Erhöhung rechtskräftig und verbindlich wird, muss die Übertragende Gesellschaft: (a) einen Bericht der Bewertungsdaten zum Datum des Inkrafttretens erstellen, welcher einen Wert des nicht garantierten Einkommens nach der Glättung beinhaltet, der für jeden übertragenen Vertrag und jeden ausgeschlossenen Vertrag fällig wird, und der im Falle eines positiven Gesamterhöhungsbetrages erhöht wurde, indem dieser Wert mit dem Anpassungsprozentsatz multipliziert wurde, wie es in Absatz 8 dieser Anlage 5 (der „Bericht der Bewertungsdaten nach der Erhöhung“) beschrieben ist; (b) auf Grundlage des Berichtes der Bewertungsdaten nach der Erhöhung und dabei unter Berücksichtigung der Erhöhung des entsprechenden nicht garantierten Einkommens nach der Glättung gemäß Absatz 8 dieser Anlage 5 folgende Werte berechnen: (i) den gesamten anfänglichen Vermögensanteil nach der Erhöhung; (ii) die geplanten Garantiegebühren nach der Erhöhung; (iii) den inneren Wert der Garantien nach der Erhöhung; (iv) den Zeitwert der Garantien nach der Erhöhung; (v) die unkalibrierte Vorab-Garantiegebühr nach der Erhöhung; (vi) den Kalibrierbetrag nach der Erhöhung; (vii) die Vorab-Garantiegebühr nach der Erhöhung; und (viii) den Übertragungsbetrag nach der Erhöhung; (c) der Übernehmenden Gesellschaft Kopien der folgenden Dokumente zur Verfügung stellen: (i) dem Bericht der Bewertungsdaten nach der Erhöhung; (ii) Informationen bezüglich ihrer Berechnungen für die Bestimmung der einzelnen in Absatz (b) aufgelisteten Beträge, einschließlich Informationen bezüglich ihrer Berechnungen für die Beträge, die jeweils in Absatz (b) der Definitionen von „innerer Garantiewert nach der Erhöhung“, „geplante Garantiegebühren nach der Erhöhung“, „gesamter anfänglicher Vermögensanteil vor der Erhöhung“ und „Zeitwert der Garantien nach der Erhöhung“ angegeben sind; (iii) einer Bescheinigung des aktuarischen Beraters, welche bestätigt, dass die Methoden und Verfahren, die für die Bestimmung der Gruppierung und der Leitwerte bei der Erstellung des Berichtes der Bewertungsdaten nach der Erhöhung verwendet wurden, dieselben sind wie die, die für die Erstellung des Berichtes der Angebotsbewertungsdaten angewandt wurden, es sei denn, durch das Gesetz oder Vorschriften oder Vereinbarungen mit der Übernehmenden Gesellschaft waren andere vorgegeben, wobei diese Bescheinigung auch Informationen bezüglich möglicher Abweich...

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.