Bereitstellung von Hardware Musterklauseln

Bereitstellung von Hardware. 4.1 Hardware wird vorinstalliert mit Konfigurations- und Installationsdokumentation in digitaler Form, der Betriebssystemsoftware, Standardtreibern und der Anwendungssoftware gemäß Angebot dem Kunden bereitgestellt. 4.2 Die Gefahr geht direkt ab Auslieferungslager auf den Kunden über. Soweit nicht abweichend vereinbart, transportiert der Kunde die Hardware vollständig auf eigene Kosten. 4.3 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Betriebsbereitschaft der Hardware und die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z.B. Raum, Energie, Klima) herzustellen. 4.4 Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer durch MD Hardware & Service ist nicht geschuldet. 4.5 Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware und bestätigt die Bereitstellung.
Bereitstellung von Hardware. Die im Rahmen des CGM PROTECT Firewall Produktes gemäß der Leistungsbeschreibung bereitgestellte Hardware geht mit Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Hardware ist vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragslaufzeit ausschließlich im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen und einzusetzen und darf, um die Gefahr von Sicherheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden, in diesem Zeitraum nicht zu anderen, insbesondere nicht zu vertragswidrigen Zwecken eingesetzt werden. Die nach Ablauf der Vertragslaufzeit im Eigentum des Auftraggebers verbleibende Hardware kann aufgrund der mit Vertragslaufzeit endenden Lizenzierung der Firewall-Software nicht vollumfänglich im bisherigen Umfang genutzt werden.
Bereitstellung von Hardware. 2.1 Hardware wird gemäß Angebot dem Kunden bereitgestellt. 2.2 Die Lieferung der Hardware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden an den im Angebot aufgeführten Standort des Kunden. 2.3 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Betriebsbereitschaft der Hardware herzustellen. 2.4 Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer durch den Anbieter ist nicht geschuldet. 2.5 Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware und bestätigt die Bereitstellung.
Bereitstellung von Hardware. Soweit die Bereitstellung von Hardware Bestandteil der Beauftragung ist, gilt: 5.1 Die Hardware sind kostenfrei (einschließlich Fracht und Zoll) in handelsüblicher Verpackung an die in der Beauftragung genannte Lieferadresse zu liefern. Soweit keine Lieferadresse angegeben ist, erfolgt die Lieferung an den Sitz des Auftraggebers. 5.2 Der Gefahrübergang erfolgt mit mangelfreier Übergabe der Hardware am Lieferort. 5.3 Die Hardware ist an dem in der Beauftragung genannten Lieferdatum zu liefern. 5.4 Soweit in der Beauftragung nicht ausdrücklich anders geregelt, umfasst die Leistung ohne weitere Bezah- lung (i) die Installation und Konfiguration der Hardware, sowie (ii) die Schulung des Personals des Auftraggebers im erforderlichen Umfang, so dass der Auftraggeber befä- hig ist, die Hardware fachkundig zu nutzen.
Bereitstellung von Hardware. 2.1 Der Leistungserbringer stellt UBS die Hardware (einschliesslich aller Updates und Upgrades) sowie die vollständige Dokumenta- tion gemäss den Bedingungen der Vereinbarung zur Verfügung. 2.2 Sofern im Lieferauftrag nichts anderes angegeben ist, gewährt der Leistungserbringer in Bezug auf die Nutzung der in die Hardware eingebetteten oder auf ihr installierten Software oder in dem Umfang, in dem die Hardware anderweitig IP-Rechte des Leistungserbringers oder eines Dritten umfasst, UBS und al- len ihren Verbundenen Unternehmen hiermit eine in den Ge- bühren bereits enthaltene, weltweite, nicht exklusive, unentgelt- liche, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung und zur Vergabe von Unterlizenzen (soweit nach vernünftigem Er- messen erforderlich) für die entsprechende(n) Software und/oder IP-Rechte (oder sorgt dafür, dass diese UBS und allen ihren Verbundenen Unternehmen gewährt wird), welche zum Zwecke der Nutzung, des Verkaufs oder des sonstigen Um- gangs mit der bereitgestellten Hardware erforderlich sind. 2.3 Ungeachtet der Erbringung von Hardware-Wartungsdienstleis- tungen und vorbehaltlich der untenstehenden Klausel 10.1(b) hat der Leistungserbringer: (i) während der geltenden Garantie- zeit nach Xxxx von UBS die Hardware, bei der ein Hardware- Ausfall festgestellt wurde, zu reparieren oder zu ersetzen oder UBS den Preis für diese Hardware in voller Höhe zu erstatten; und (ii) sich jederzeit, sofern im betreffenden Lieferauftrag nichts anderes angegeben ist, in angemessener Weise zu bemü- hen, genügend Ersatzteile und Unterstützung bereitzustellen, damit die Hardware ordnungsgemäss gewartet werden kann (zu den dann für UBS geltenden Gebührensätzen des Leistungs- erbringers), oder UBS in angemessener Weise dabei zu unter- stützen, die erforderliche(n) Ersatzteile oder Unterstützung an- derweitig zu beschaffen. 2.4 UBS bemüht sich, den Leistungserbringer zeitnahschriftlich über die Feststellung eines Hardware-Ausfalls zu informieren. 2.5 Bei der Bereitstellung von Hardware verpflichtet sich der Leis- tungserbringer: (a) keine Verzögerungen, Unterbrechungen oder Beeinträch- tigungen bei UBS und ihren Verbundenen Unternehmen zu verursachen; und (b) sich an alle angemessenen Anweisungen von UBS zu hal- ten.
Bereitstellung von Hardware. 2.1 Soweit der Kunde Unternehmer ist, erfolgt die Lieferung „Frei Frachtführer Werk“ (FCA gemäß Incoterms 2020); dies entspricht auch dem Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist VTS eCharge berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 2.2 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Es liegt nicht in der Verantwortung von VTS eCharge, die Betriebsbereitschaft der Hardware herzustellen. 2.3 Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner etwaigen Nutzer durch VTS eCharge ist im Rahmen des Hardware-Verkaufs nicht geschuldet. 2.4 Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware und bestätigt die Bereitstellung.
Bereitstellung von Hardware. Die im Rahmen von RED protect gemäß der Leistungsbeschreibung bereitgestellte Hardware geht mit Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Hardware ist vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragslaufzeit ausschließlich im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen und einzusetzen und darf, um die Gefahr von Sicherheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden, in diesem Zeitraum nicht zu anderen, insbesondere nicht zu vertragswidrigen Zwecken eingesetzt werden. Die nach Ablauf der Vertragslaufzeit im Eigentum des Auftraggebers verbleibende Hardware kann aufgrund der mit Vertragslaufzeit endenden Lizenzierung der Firewall-Software nicht vollumfänglich im bisherigen Umfang genutzt werden.
Bereitstellung von Hardware. Die im Rahmen von RED telematik safe gemäß der Leistungsbeschreibung optional bereitgestellte Hardware geht mit Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Hardware ist vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragslaufzeit ausschließlich im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen und einzusetzen und darf, um die Gefahr von Sicherheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden, in diesem Zeitraum nicht zu anderen, insbesondere nicht zu vertragswidrigen Zwecken eingesetzt werden.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.