Bereitstellungsfristen und –termine Musterklauseln

Bereitstellungsfristen und –termine. Die Bereitstellung des Zugangs zur TASL - bzw. zu Teilabschnitten von TASLen - erfolgt zum von A1TA bestätigten Umschaltetermin. Neuherstellungen werden unter Einhaltung der erforderlichen Mindestzeitspanne (Punkt 1.2) bis zum in der Bestellung angeführten Tag realisiert. Die Herstellung bzw. Umschaltung einer TASL hat innerhalb von maximal 11 Arbeitstagen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung zu erfolgen, falls nicht der Entbündelungspartner einen späteren Bereitstellungstermin bestellt. In diesem Fall erfolgt die Herstellung zu diesem gewünschten Termin. A1TA hat dafür Sorge zu tragen, dass kontinuierlich innerhalb des Zeitraums zwischen dem frühesten zulässigen Bestelltermin und der spätesten Realisierungsfrist mindestens ein Umschaltezeitfenster liegt. A1TA hat den Entbündelungspartner, sollte die verbleibende Zeit nicht für eine ordnungsgemäße Bereitstellung ausreichend sein, unverzüglich unter Angabe des entsprechenden Grundes per email oder über elektronische Schnittstelle über diesen Umstand zu verständigen und einen den vertraglichen Bedingungen entsprechenden alternativen Bereitstellungstermin innerhalb der maximalen Bereitstellungsfrist von 11 Arbeitstagen zu nennen. Der von A1TA genannte Ersatztermin gilt bis auf Widerruf als vom Entbündelungspartner akzeptiert. A1TA wird durch die vorgenannten Bedingungen aber nicht von ihrer Verpflichtung frei, die Bereitstellung ehest möglich anzubieten Bei aufwändigen Projektierungen und umfangreichen Montage- und Schaltarbeiten (zB. Massenumschaltungen, Koordinierung von Firmennetzumschaltungen) sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen, wobei zumindest die Realisierungstage und Umschaltezeitfenster schriftlich festzuhalten sind.
Bereitstellungsfristen und –termine. Die Bereitstellung des Kunden-VPN erfolgt gemäß dem von ecotel in Abstimmung mit dem Auftraggeber im Bedarfsfall aufzustellenden Roll-Out-Plan unter Berücksichti- gung der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Grundvorausset- zung für die termingerechte Übergabe der Leistungen des Kunden-VPN gemäß Leistungsschein/Auftrag, ist die zeitgerechte Bereitstellung der Beistellungen durch Auftraggeber (Vertragliche Regelungen § 4). Nach Bereitstellung der Beistellungen, wird ecotel die im Leistungsschein oder im Auftrag definierten Leistungen umgehend im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten realisieren. ecotel wird diese Arbeiten nach Möglichkeit in der Form koordinieren, dass vollständig funktions- fähige Teile des Kunden-VPN vorab übergeben werden.
Bereitstellungsfristen und –termine. Die Bereitstellung des Zugangs zur TASL - bzw. zu Teilabschnitten von TASLen - erfolgt zum von A1 Telekom Austria bestätigten Umschaltetermin. Neuherstellungen werden unter Einhaltung der erforderlichen Mindestzeitspanne (Punkt 1.2) bis zum in der Bestellung angeführten Tag realisiert. Die Herstellung bzw. Umschaltung einer TASL hat bei Bestellung mittels E-Mail innerhalb von maximal 13 Arbeitstagen, bei Bestellung über elektronische Schnittstelle innerhalb von maximal 11 Arbeitstagen ab dem Datum des Zugangs der Bestellung zu erfolgen (maximale Bereitstellungsfrist), falls nicht der Entbündelungspartner einen späteren Bereitstellungstermin bestellt. In diesem Fall erfolgt die Herstellung zu diesem gewünschten Termin. A1 Telekom Austria hat dafür Sorge zu tragen, dass kontinuierlich innerhalb des Zeitraums zwischen dem frühesten zulässigen Bestelltermin und der spätesten Realisierungsfrist mindestens ein Umschaltezeitfenster liegt. A1 Telekom Austria hat den Entbündelungspartner, sollte die verbleibende Zeit nicht für eine ordnungsgemäße Bereitstellung ausreichend sein, unverzüglich unter Angabe des entsprechenden Grundes per E-Mail bzw. über elektronische Schnittstelle über diesen Umstand zu verständigen und einen den vertraglichen Bedingungen entsprechenden alternativen Bereitstellungstermin innerhalb der maximalen Bereitstellungsfrist von 11 Arbeitstagen zu nennen. Der von A1 Telekom Austria genannte Ersatztermin gilt bis auf Widerruf als vom Entbündelungspartner akzeptiert. A1 Telekom Austria wird durch die vorgenannten Bedingungen aber nicht von ihrer Verpflichtung frei, die Bereitstellung ehest möglich anzubieten Bei aufwändigen Projektierungen und umfangreichen Montage- und Schaltarbeiten (zB. Massenumschaltungen, Koordinierung von Firmennetzumschaltungen) sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen, wobei zumindest die Realisierungstage und Umschaltezeitfenster schriftlich festzuhalten sind.

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  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.