Berme Hafenzufahrt Musterklauseln

Berme Hafenzufahrt. Zur Gewährleistung der Solltiefe von 7,50 m ü. NN im Bereich der Hafenzufahrt sind ständige Unter- haltungsarbeiten erforderlich. Die Sohle der Hafenzufahrt wird durch regelmäßiges Nachbaggern auf Solltiefe gehalten. Zur Erleichterung der Unterhaltungsarbeiten soll im Bereich der westlichen Bö- schung auf einer Höhe von 9,50 m ü. NN eine 4,00 m breite Berme für das Befahren mit einem Lang- armbagger angelegt werden. Durch das Anlegen der Berme können die Baggerarbeiten künftig mit einem kleineren Gerät durchgeführt werden, was zu einer erheblichen Kosteneinsparung bei der Un- terhaltung führt. Für das Anlegen der Berme ist eine Gesamtfläche von 0,1 ha im Böschungsbereich der Hafenzufahrt umzugestalten. Der Abgrabungsbereich der Böschung und die Berme werden entspr. der vorhandenen Böschungsbe- festigung wieder mit Wasserbausteinen befestigt. Die Ausführung der Befestigung erfolgt, wie im Be- reich der neu herzustellenden Böschung der Hafenerweiterung mit einer 0,60 m dicken Steinschüttung aus Natursteinen auf Geotextilvlies.
Berme Hafenzufahrt. Für die geplante Berme an der westlichen Böschung der Hafenzufahrt wird die vorhandene Bö- schungssicherung aus Schüttsteinen einschl. des vorhandenen Oberbodens im Bereich der Bö- schungsoberkante aufgenommen und auf der unter Pkt. 5.3 beschriebenen Lagerfläche zum Wieder- einbau zwischengelagert. Die vorhandene Böschung wird auf 4 m Breite bis auf eine Höhe von 8,90 m abgetragen (Abtragsstär- ke 0,60m – 1,90m) und mit einer 0,60 m dicken Steinschüttung aus Natursteinen auf Geotextilvlies neu befestigt. Die Steinschüttung wird erosionssicher an die vorhandene Steinschüttung angeschlossen. Der abgetragene Oberboden wird als Abdeckung der Schüttsteine wieder eingebaut. Die Ansaat der Böschungs- und Bermenfläche erfolgt in Abstimmung mit der Biosphärenreserveratsverwaltung und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg. Mit der Herstellung der Berme wird die Topographie von rund 0,10 ha Teilfläche der Schweineweide dauerhaft verändert. Für den Abtragsbereich der Berme sind nach erfolgter Ansaat der bearbeiteten Fläche keine bleibenden negativen Umweltauswirkungen zu erwarten.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.