Beschaffenheit des Kunstgegenstandes Musterklauseln

Beschaffenheit des Kunstgegenstandes. Der Kunstgegenstand wird in der Beschaffenheit veräußert, in der er sich bei Abschluss des Kaufvertrages befindet. Ergänzt wird diese Beschaffenheit durch die Angaben in der Präsentation (§ 2 Ziff. 1) über die Urheberschaft des Kunstgegenstandes. Sie beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Internet-Auktion veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen Erkenntnissen sowie auf den Angaben des Einlieferers. Weitere Beschaffenheitsmerkmale sind nicht ver- einbart, auch wenn sie in der Präsentation beschrieben oder er- wähnt sind oder sich aus schriftlichen oder mündlichen Auskünften, aus einem Zustandsbericht, Expertisen oder aus den Abbildungen der Präsentation ergeben sollten. Eine Garantie (§ 443 BGB) für die vereinbarte Beschaffenheit des Kunstgegenstandes wird nicht übernommen. Beanstandungen des Erhaltungszustandes werden in der Präsentation nur erwähnt, wenn sie nach Auffassung von Grisebach den optischen Gesamteindruck des Gegenstandes maß- gebend beeinträchtigen. Das Fehlen von Angaben zum Erhaltungs- zustand hat damit keinerlei Erklärungswirkung und begründet ins- besondere keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
Beschaffenheit des Kunstgegenstandes. Der Kunstgegenstand wird in der Beschaffenheit veräußert, in der er sich bei Erteilung des Zuschlags befindet und vor der Versteige­ rung besichtigt und geprüft werden konnte. Ergänzt wird diese Beschaffenheit durch die Angaben im Katalog (§ 2 Ziff. 1) über Urhe­ berschaft, Technik und Signatur des Kunstgegenstandes. Sie beru­ hen auf den bis zum Zeitpunkt der Versteigerung veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen Erkenntnissen sowie auf den Angaben des Einlieferers. Weitere Beschaffenheitsmerkmale sind nicht vereinbart, auch wenn sie im Katalog beschrieben oder er­ wähnt sind oder sich aus schriftlichen oder mündlichen Auskünf­ ten, aus einem Zustandsbericht, Expertisen oder aus den Abbildun­ gen des Katalogs ergeben sollten. Eine Garantie (§ 443 BGB) für die vereinbarte Beschaffenheit des Kunstgegenstandes wird nicht übernommen.