Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes. 1. Der Auftragnehmer gewährleistet die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes und sichert zu, dass die Lieferung/Leistung den in den Spezifikationen oder Pflichtenheften beschriebenen zugesicherten Eigenschaften entspricht.
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