Beschaffenheit des Werkes. 4.1. Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Leistung bzw. des Werkes vereinbart. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach Angaben des AG. 4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann. 4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die Leistung, bzw. das hergestellte Werk oder die hierfür verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS- , PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtliche gebotene Nachweise beigefügt werden. 4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert. 4.5. Beauftragt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Leistungen oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Leistung bzw. Herstellung des Werkes zu informieren. 4.6. Änderungen der Leistung oder des Werkes in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.
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Beschaffenheit des Werkes. 4.1. Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Leistung bzw. des Werkes vereinbart. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach Angaben des AG.
4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann.
4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die Leistung, bzw. das hergestellte Werk oder die hierfür verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS- GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-DVGW- Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtliche gebotene Nachweise beigefügt werdentragen.
4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert.
4.5. Beauftragt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Leistungen oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Leistung bzw. Herstellung des Werkes zu informieren.
4.6. Änderungen der Leistung oder des Werkes in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.
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Beschaffenheit des Werkes. 4.1. 4.1 Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Leistung bzw. des Werkes vereinbart. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach Angaben des AG.
4.2. 4.2 Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann.
4.3. 4.3 Der AN gewährleistet zudem, dass die Leistung, bzw. das hergestellte Werk oder die hierfür verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS- GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtliche gebotene Nachweise beigefügt werdentragen.
4.4. 4.4 Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert.
4.5. 4.5 Beauftragt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Leistungen oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Leistung bzw. Herstellung des Werkes zu informieren.
4.6. 4.6 Änderungen der Leistung oder des Werkes in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.
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Beschaffenheit des Werkes. 4.1. Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag seiner Bestellung auf vorgegebene Zeichnungen, AbbildungenAbbil- dungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden erbringenden Leistung bzw. des Werkes vereinbart. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach Angaben des AG.
4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen Pläne und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des entbindet den AN aufgrund nicht von seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat Pflicht, diese Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Eignung für die Herstellung und Lieferung der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kannzu prüfen.
4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die Leistung, bzw. das hergestellte Werk oder die hierfür verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS- , PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtliche gebotene Nachweise beigefügt werden.
4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert.
4.54.4. Beauftragt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Leistungen oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen Ände- rungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers des AN vor der Leistung bzw. Herstellung des Werkes an den AG zu informieren.
4.64.5. Änderungen der Leistung oder des Werkes Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung Bestel- lung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden sind erst wirksamver- einbart, wenn diese durch den vom AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machenwer- den.
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Beschaffenheit des Werkes. 4.1. Wenn sich der AG bei seinem Leistungsauftrag auf vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Leistung bzw. des Werkes vereinbart. Dies gilt auch für die Aufmachung und Auszeichnung nach Angaben des AG.
4.2. Die willentliche Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Plänen und Toleranzangaben durch den AG begründet eine Hinweispflicht des AN aufgrund seiner allgemeinen vertraglichen Sorgfaltspflicht. Demnach hat der AN dem AG einen Hinweis zu geben, wenn die genannten Unterlagen für ihn erkennbar darauf schließen lassen, dass die bestellten Produkte für die Zwecke des AG nicht geeignet sind oder wenn die Unterlagen aus Sicht AN entweder unvollständig oder unrichtig sind, so dass der AN sich hierzu keine Meinung bilden kann.
4.3. Der AN gewährleistet zudem, dass die Leistung, bzw. das hergestellte Werk oder die hierfür verwendeten Materialien bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere den Bestimmungen zum Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie bau-, gewerbe-, und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie solchen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und diesbezüglichen Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS- GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätskennzeichen tragen und sämtliche gebotene Nachweise beigefügt werdentragen.
4.4. Liegen den Bestellungen des AG Proben und Muster des AN zugrunde, so gelten die Beschaffenheiten dieser Proben und Muster als vom AN garantiert.
4.5. Beauftragt der AG auf der Grundlage früherer Leistungsaufträge oder im Rahmen einer dauerhaften Leistungsvereinbarung mehrfach Leistungen oder Werke der gleichen Art ist der AN verpflichtet, den AG über Änderungen der Spezifikationen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe verwendeter Materialien sowie über den Wechsel eines Zulieferers vor der Leistung bzw. Herstellung des Werkes zu informieren.
4.6. Änderungen der Leistung oder des Werkes in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung des AG und sonstige spätere Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn diese durch den AG ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden hierdurch die Grundlagen der Preisberechnung verändert, hat der AN vor der Lieferung an den AG auf die Vereinbarung neuer Preise hinzuwirken. Unterlässt der AN dies, kann er veränderte Preise nicht zu Lasten des AG geltend machen.
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