Haftung / Gewährleistung Musterklauseln

Haftung / Gewährleistung. 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.
Haftung / Gewährleistung. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgegenstände unabhängig davon, ob die Lieferung durch den Vermieter erfolgt ist oder ob die Mietgegenstände vom Mieter direkt beim Vermieter abgeholt werden. Bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden, auch wenn ihn kein einziges Verschulden trifft. Hierbei gilt als Haftungszeitraum, die im Vertrag vereinbarte Mietzeit, zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen. Der Mieter hat die Pflicht, während der Mietzeit auftretende Störungen und/oder o.a. Vorfälle sofort beim Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet für den Verlust, Beschädigung und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters. Sollten sich bei der Benutzung der beim Vermieter gemieteten Geräte Mängel zeigen, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, so hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche die den vereinbarten Tagesmietzins für den Gegenstand an dem sich der Mangel gezeigt hat, übersteigen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen! Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des gemieteten Equipments nach einer Koppelung mit Fremdequipment und/oder bei Bedienung des Equipments durch Fremdpersonal, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Außerdem haftet der Mieter voll in o. g. Umfang für die Mietgegenstände während der gesamten Mietdauer bis zur Übernahme durch den Vermieter. Die Haftung des Mieters hinsichtlich der Mietgegenstände ist bei Bedienung durch B&G PROMOTION GmbH-Personal beschränkt auf die Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Feuer- und Wasserschäden. Für Schäden, welche dem Mieter bzw. einem Dritten durch das bereitgestellte Personal des Vermieters entstehen, haftet der Vermieter ausschließlich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten des bereit gestellten Personals. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zeichnungen, Ablichtungen. Leistungsangaben, Maße und Gewichte, die von der B&G PROMOTION GmbH ausgehändigt und/oder mitgeteilt werden, haben nur annähernde Gültigkeit. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd, Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes sowie der zuständigen Behörden. Die Firma B&G PROMOTION GmbH ha...
Haftung / Gewährleistung. 1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. 2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. 3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. 4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
Haftung / Gewährleistung. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Die Fotografin haftet jedoch nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Xxxxxxx, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet Sie kei- nen Ersatz. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der übergebenen Daten verantwortlich. Die Fotografin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver- halten anderer. Über den Materialwert/Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlos- sen. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung der Fotografin ausgeschlossen. Für Farbbeständigkeit und Langlebigkeit werden keine über die Herstellergarantie hinaus erbrachten Garantien gegeben. Die Fotografin haftet nicht dafür. Geringe, handelsübliche, farbliche Unterschiede im Ausdruck, sowie Abweichungen vom Bildschnitt können auftreten und stellen keinen Mangel dar. Reklamationen, Gutschriften, sowie Ersatzdrucke dies- bezüglich sind ausgeschlossen, außer die Abweichung bewegt sich außerhalb des handelsüblichen Rah- mens. Bitte beachten Sie, dass der Bildschirm der Fotografin optimal farbkalibriert ist, was bei Ihrem Bildschirm nicht immer gegeben ist. Farbunterschiede an Ihrem Rechner weißen nicht auf ein schlechtes Farbma- nagement im Foto hin. Beachten Sie die evtl. beiliegenden Beispielbilder oder lassen Sie die Bilder bei einem Qualitativhochwerten Fotolabor entwickeln. Die Fotografin haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Ist es der Fotografin aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb der Frist zu liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadener- satzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Die Fotografin bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen Ersatzfotografen zu stellen oder einen Ersatztermin zu finden. (Siehe Abschnitt: Second-Shoot...
Haftung / Gewährleistung. XXXXXX haftet für Vorsatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Auf Ersatz von Vermögensschäden haftet CONCAT bei fahrlässigem Handeln bis zu einer Höhe von EUR 00.000 € je Teilnehmer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Teilnehmern, so ist die Haftung von CONCAT unbeschadet der Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000.000 (fünf Millionen) je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, den Höchstbetrag, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zum Höchstbetrag steht. Im Übrigen haftet CONCAT in Fällen grob fahrlässigen Handelns unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CONCAT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung der CONCAT ist ausgeschlossen. Die Haftung der CONCAT nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wegen Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. Soweit nichts Abweichendes zwischen der CONCAT und dem Teilnehmer vereinbart ist, gelten für die unter der Geltung dieser AGB gelieferten Produkte die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Solche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden bleibt hiervon unberührt. XXXXXX übernimmt keinerlei Verantwortung für die durch den Dienst von CONCAT zu erlangenden Inhalte, insbesondere nicht für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der über den Dienst von CONCAT erlangten Informationen. XXXXXX haftet nicht für Schäden jedweder Art, die dem Teilnehmer dadurch entstehen, dass er durch den Dienst von CONCAT erlangte Informationen nutzt oder dies unterlässt. Dies gilt auch für Informationen, deren Nutzung rechts- oder sittenwidrig ist sowie für die Nutzung virenbehafteter Daten. CONCAT, ihre Informationslieferanten, Lizenzgeber oder sonstigen Partner gewährleisten nicht, dass der...
Haftung / Gewährleistung. KoSyMa haftet für Vermögensschäden, die von KoSyMa auf Grund einer fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verursacht werden, nach den Regelungen des § 44a Telekommunikationsge- setz (TKG). KoSyMa haftet nur für solche Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. KoSyMa haftet darüber hinaus weder für mittelbare Schäden noch Mangelfolgeschäden noch entgangenen Gewinn. Eine Haftung KoSyMas für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unterliegen nicht den genannten Haftungsbeschränkungen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für Schäden, die KoSyMa, ein gesetzli- cher Vertreter oder einer der Erfüllungsgehilfen KoSyMas vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Haftungsbe- schränkungen gelten auch nicht in Fällen der Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten. Dies sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Eine persönliche Haftung von KoSyMa-Mitarbeitern oder Dritten, die als Erfüllungs- gehilfen o. ä. für KoSyMa tätig wurden/werden, ist ausgeschlos- sen. Ansprüche wegen Mängeln gegen KoSyMa unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist, es sei denn, es wurden in Textform abweichende Mängelansprüche vereinbart; solche sind nicht übertragbar. Etwaige darüberhinausgehende Garantie- und Gewährleistungszusagen Dritter gibt KoSyMa in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen. KoSyMa, ihre Lieferanten oder Lizenzgeber sichern nicht zu, dass der Dienst ununterbro-chen und/oder jederzeit fehlerlos und funktional zur Verfügung steht. Weiterhin erfolgt keine Zusiche- rung oder Übernahme einer Gewährleistung dahingehend, dass durch die Benutzung des Dienstes bestimmte Ergebnisse erzielt und Erwartungen erfüllt werden. Leistungen werden bereitgestellt, ohne dass eine Zusicherung über das Bestehen oder Nichtbeste- hen von Urheber- oder sonstigen Rechten, der Tauglichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck gegeben wird. KoSyMa haftet nicht für die über den Dienst übermittelten fremden Inhalte oder ein missbräuchliches Verhalten des Kunden oder s...
Haftung / Gewährleistung. 11.1 Für die Verkehrssicherheit bis zur Übergabe an den Auftraggeber ist der Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. verantwortlich. 11.2 Die Gefahrentragung geht für den gesamten Mietzeitraum, ab der Übernahme der Hüpfburg bis zur Rückgabe, auf die den Mieter über. Das heißt, der Mieter ist nach der Übernahme des Mietgegenstandes für alle übergebenen Artikel in vollem Umfang verantwortlich. Der Mieter haftet für alle Schadensersatzansprüche, die sich aus der Benutzung der Hüpfburg und seines Inventars ergeben. 11.3 Der Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. tritt im Falle einer zu späten Rückgabe oder Beschädigung durch den Vormieter nicht für eine Ersatzbeschaffung oder Ausfallgebühr ein. Die überwiesene Miete wird in diesem Fall erstattet. 11.4 Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das nicht richtige Funktionieren des Mietartikels entstehen. In diesem Fall wird der Mietbetrag rückerstattet. 11.5 Der Mieter stellt den Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, es sei denn die Verpflichtung des Absatzes 1 wird nicht erfüllt.
Haftung / Gewährleistung. 9.1 Neurapix haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen oder der Übernahme einer Garantie sowie in Fällen, in denen gesetzlich zwingend eine Haftung vorgeschrieben ist. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. 9.2 Neurapix haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund von mangelnder Bildqualität entstehen. Es obliegt im Übrigen dem Nutzer, die bearbeiteten Bilder hinsichtlich individueller Qualitätsanforderungen zu kontrollieren, bevor er diese kommerziell verwendet. 9.3 Neurapix haftet ebenfalls nicht für Schäden, die aus einer Überschreitung der in Ziffer 3 genannten Auslieferungszeit (z.B. aufgrund von technischen Störungen) resultieren.
Haftung / Gewährleistung a) Der AN haftet für alle von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden nach den gelten- den gesetzlichen Bestimmungen. b) Der AG übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Eigentums des AN und seiner Subunternehmer. c) Der AN übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesi- cherten Eigenschaften hat, den allgemeinen und anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des vereinbarten Gebrauches aufheben oder mindern, und dass die einschlägigen Normen, die für den Leistungsgegenstand ver- bindlich sind, eingehalten werden. d) Der AN garantiert, dass die zur Vertragserfüllung gelieferten Materialien und Ausrüstungen die gefor- derten Spezifikationen des AG erfüllen. e) Der AN ist verpflichtet, auftretende Mängel, die auf nicht vertragsgerechte Leistungen zurückzuführen sind, fachgerecht auf seine Kosten zu beseitigen. Dies hat nach schriftlicher Aufforderung durch den AG innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. f) Sind die Mängel durch Nachbesserung nicht zu beheben oder der AN lehnt die Nachbesserung ab, ist der AG berechtigt, zur Erfüllung der Leistung einen anderen Lieferanten zu binden. Die daraus entste- henden Mehrkosten trägt der AN. g) Gewährleistungsfristen: Für erbrachte Leistungen gelten die Regelungen des BGB /der VOB/B.
Haftung / Gewährleistung. 10.1 Die DKTIG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der DKTIG übernommenen Garantie. 10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der DKTIG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. 10.3 Eine weitergehende Haftung der DKTIG besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung der DKTIG für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2 vorliegen. 10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der DKTIG.