Haftung / Gewährleistung. 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird.
10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.
Haftung / Gewährleistung. XXXXXX haftet für Vorsatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung, sofern Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind. Auf Ersatz von Vermögensschäden haftet CONCAT bei fahrlässigem Handeln bis zu einer Höhe von EUR 00.000 € je Teilnehmer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Teilnehmern, so ist die Haftung von CONCAT unbeschadet der Haftungsbegrenzung nach Satz 1 gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf einen Höchstbetrag von EUR 5.000.000 (fünf Millionen) je schadensverursachendem Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, den Höchstbetrag, wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zum Höchstbetrag steht. Im Übrigen haftet CONCAT in Fällen grob fahrlässigen Handelns unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CONCAT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitergehende Haftung der CONCAT ist ausgeschlossen. Die Haftung der CONCAT nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes wegen Arglist oder im Falle der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt. Soweit nichts Abweichendes zwischen der CONCAT und dem Teilnehmer vereinbart ist, gelten für die unter der Geltung dieser AGB gelieferten Produkte die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Solche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhaft verursachten Körperschäden bleibt hiervon unberührt. XXXXXX übernimmt keinerlei Verantwortung für die durch den Dienst von CONCAT zu erlangenden Inhalte, insbesondere nicht für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der über den Dienst von CONCAT erlangten Informationen. XXXXXX haftet nicht für Schäden jedweder Art, die dem Teilnehmer dadurch entstehen, dass er durch den Dienst von CONCAT erlangte Informationen nutzt oder dies unterlässt. Dies gilt auch für Informationen, deren Nutzung rechts- oder sittenwidrig ist sowie für die Nutzung virenbehafteter Daten. CONCAT, ihre Informationslieferanten, Lizenzgeber oder sonstigen Partner gewährleisten nicht, dass der...
Haftung / Gewährleistung. 1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
Haftung / Gewährleistung. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Die Fotografin haftet jedoch nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Xxxxxxx, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet Sie kei- nen Ersatz. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der übergebenen Daten verantwortlich. Die Fotografin haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver- halten anderer. Über den Materialwert/Auftragswert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlos- sen. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung der Fotografin ausgeschlossen. Für Farbbeständigkeit und Langlebigkeit werden keine über die Herstellergarantie hinaus erbrachten Garantien gegeben. Die Fotografin haftet nicht dafür. Geringe, handelsübliche, farbliche Unterschiede im Ausdruck, sowie Abweichungen vom Bildschnitt können auftreten und stellen keinen Mangel dar. Reklamationen, Gutschriften, sowie Ersatzdrucke dies- bezüglich sind ausgeschlossen, außer die Abweichung bewegt sich außerhalb des handelsüblichen Rah- mens. Bitte beachten Sie, dass der Bildschirm der Fotografin optimal farbkalibriert ist, was bei Ihrem Bildschirm nicht immer gegeben ist. Farbunterschiede an Ihrem Rechner weißen nicht auf ein schlechtes Farbma- nagement im Foto hin. Beachten Sie die evtl. beiliegenden Beispielbilder oder lassen Sie die Bilder bei einem Qualitativhochwerten Fotolabor entwickeln. Die Fotografin haftet mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten) nur für Schäden, die auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn. Ist es der Fotografin aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb der Frist zu liefern, verzichtet der Auftraggeber auf Schadener- satzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Die Fotografin bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen Ersatzfotografen zu stellen oder einen Ersatztermin zu finden. (Siehe Abschnitt: Second-Shoot...
Haftung / Gewährleistung. 1. Im Übrigen, insbesondere für Verlust, Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen am Reparaturgegenstand und darauf zurückzuführende Verletzungen anderer Rechtsgüter des Kunden haftet TTS nur, sofern TTS vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu vertreten hat.
2. Der Transport (wie Fracht und Verpackung) und Lagerung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren (wie Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) versichert. Während der Reparaturzeit bei TTS besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat insoweit für einen entsprechenden weiter andauernden Versicherungsschutz zu sorgen.
4. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Die Abnahme und der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit der Rückgabe oder Aushändigung des reparierten Gerätes an den Kunden oder dessen Auftraggeber. Soll das Gerät an einen anderen als den Erfüllungsort versandt werden, so geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn TTS die Versendung auf eigene Kosten übernommen hat. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für Verbraucher gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
5. Werden von TTS erneuerte Teile innerhalb der genannten Gewährleistungsfrist infolge fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar, sind diese nach Xxxx von TTS unentgeltlich nachzubessern oder neu zu installieren. Für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Ver we ndung, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Gerätes, chemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind, auf die TTS keinen Einfluss hat und wodurch das erneuerte Teil oder die Reparaturleistung insgesamt unbrauchbar wird, ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.
6. Werden der Reparaturgegenstand od...
Haftung / Gewährleistung. 11.1 Für die Verkehrssicherheit bis zur Übergabe an den Auftraggeber ist der Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. verantwortlich.
11.2 Die Gefahrentragung geht für den gesamten Mietzeitraum, ab der Übernahme der Hüpfburg bis zur Rückgabe, auf die den Mieter über. Das heißt, der Mieter ist nach der Übernahme des Mietgegenstandes für alle übergebenen Artikel in vollem Umfang verantwortlich. Der Mieter haftet für alle Schadensersatzansprüche, die sich aus der Benutzung der Hüpfburg und seines Inventars ergeben.
11.3 Der Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. tritt im Falle einer zu späten Rückgabe oder Beschädigung durch den Vormieter nicht für eine Ersatzbeschaffung oder Ausfallgebühr ein. Die überwiesene Miete wird in diesem Fall erstattet.
11.4 Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das nicht richtige Funktionieren des Mietartikels entstehen. In diesem Fall wird der Mietbetrag rückerstattet.
11.5 Der Mieter stellt den Turnverein Nierstein e.V. und Kleine Niersteiner e.V. von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, es sei denn die Verpflichtung des Absatzes 1 wird nicht erfüllt.
Haftung / Gewährleistung. 8.1 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der KUNDE Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der KUNDE bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen.
8.2 Bei kostenlosen Downloads ist jegliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
8.3 Dem KUNDEN ist bekannt, dass Softwarehersteller regelmäßig Updates, Patches und Hotfixes zum kostenlosen Download bereitstellen, welche bereits bekannte Probleme beheben. Für die Installation ist der KUNDE selbst verantwortlich. ABBYY übernimmt des- halb keine Haftung und Gewährleistung für Schäden oder Mängel, die aus diesen bereits bekannten und behebbaren Problemen resultieren.
8.4 ABBYY setzt darüber hinaus laufend auf dem neuesten Stand gehaltene Technologien als Kopierschutzmechanismen ein. Darunter fallen z.B. kopiergeschützte CD’s, Produkt- aktivierungskeys, anonyme Online-Produktaktivierung u.ä. Die mangelnde Benutzbarkeit von CD’s und Programmen aufgrund des Kopierschutzes stellt keinen Mangel dar.
8.5 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des KUNDEN – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. ABBYY haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet ABBYY nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des KUNDEN. Soweit die Haftung von ABBYY ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
8.6 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der KUNDE Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz geltend macht.
8.7 Sofern ABBYY fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
8.8 Erfolgt die Nacherfüllung im Wege einer Ersatzlieferung, ist der KUNDE verpflichtet, die zuerst gelieferte Xxxx innerhalb von 7 Tagen an ABBYY zurückzusenden. Geht die Ware nicht innerhalb dieser Frist bei ABBYY ein, ist ABBYY berechtigt, den Kaufpreis für das Ersatzprodukt in Rechnung zu stellen und den Betrag von dem zur Zahlung benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
8.9 Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, gerechnet ab Lieferung.
Haftung / Gewährleistung. 9.1 Neurapix haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen oder der Übernahme einer Garantie sowie in Fällen, in denen gesetzlich zwingend eine Haftung vorgeschrieben ist. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte, ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
9.2 Neurapix haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer aufgrund von mangelnder Bildqualität entstehen. Es obliegt im Übrigen dem Nutzer, die bearbeiteten Bilder hinsichtlich individueller Qualitätsanforderungen zu kontrollieren, bevor er diese kommerziell verwendet.
9.3 Neurapix haftet ebenfalls nicht für Schäden, die aus einer Überschreitung der in Ziffer 3 genannten Auslieferungszeit (z.B. aufgrund von technischen Störungen) resultieren.
Haftung / Gewährleistung. 10.1 Die DKTIG haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von der DKTIG übernommenen Garantie.
10.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der DKTIG der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
10.3 Eine weitergehende Haftung der DKTIG besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung der DKTIG für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Ziffer 2 vorliegen.
10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der DKTIG.
Haftung / Gewährleistung. Bei der Auswahl des Arbeitnehmers haftet ARWA nicht für leichte Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Fälle, in denen diese zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. In letzteren Fällen haftet ARWA nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von ARWA wegen der Auswahl des Arbeitnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, dies betrifft sowohl Umfang als auch Höhe des Schadens. Dies gilt mit Ausnahme der Fälle, in denen die Auswahl des Arbeitnehmers zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führt. Im Übrigen wird die Haftung seitens ARWA für das Handeln des jeweils eingesetzten Arbeitnehmers umfänglich ausgeschlossen. Der Aufraggeber stellt ARWA von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten erheben sollten. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von ARWA. Der Auftraggeber stellt ARWA von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: • einer fehlerhaften Zuordnung der Branchenzugehörigkeit • ein Einsatz in einem anderen Betrieb • eine unterlassene Prüfung und Beschäftigung eines Arbeitnehmers gemäß Ziffer 2 dieser AGB • bei Anwendbarkeit eines TV BZ die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts • bei Anwendbarkeit eines TV BZ eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen • bei allen unterbliebenen, weiteren Prüf- und Mitteilungspflichten des Auftraggebers gem. Ziffer 2 dieser AGB