Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge Musterklauseln

Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: 1. Das Saatgut ist art- und sortenecht; 2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- gen europäischen Saatgutrichtlinie. 6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind –soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO. 6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Der Verkäufer liefert Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen. Das gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen dürfen nur nach vollständiger Tren- nung vom als Saatgut gelieferten Samenkörper als Lebens- und/ oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Der Verkäufer haftet nicht für saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/ oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutkörnern befinden. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass si...
Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: 1. Das Saatgut ist art- und sortenecht; 2. in Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Ländern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie. 6.2 Die Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist - klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhandensein von GVOs völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO.
Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Einträge. 6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatguts gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich Folgendes: 1. Das Saatgut ist art- und sortenecht; 2. In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die Anforderungen gemäß der Anlage 3 zur Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und - „Sofort“, binnen 5 Werkdvterfaügguneg;n nach Zugang vdoneGremüVseseaartgust avonm 21. Januar 1986 in der jeweils gültigen Fassung; in - -„Prompt“, binnen 10 WVeersrandkvetrfaügguneg; n nach Zugangandedreen Lrändern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweili- - „Anfang eines Monats“, in ßdliceh;r Zeit vom 1.genbeuirospäisczheun mSaatg1ut0ric.htliniee. inschlie - „Mitte eines Monats“, in dßelicrh; Zeit vom 61.21. bis zum 20. einschlie - „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 2D1ie.Sortbeni, vson dzenuenmSaatSgutczhur lAuusssaast gelidefeertswirdM, soindn–asotwesit ;nicht anderes - „RechtzeitifgrühezsteunsrbinnAenufüsnfsWaerkatatge“n n,ach Zugang der Versandverfügung. 2.5 Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabwei- chung zu berechnen. 2.6 Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar. 2.7 Xxxxxxx der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziff. 2.6 entsprechend. Xxxxxxx der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 2.8 Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 2.7 ausdrücklich vereinbart ist- klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Metho- den, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. Bei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegeben- heiten mit freiem Pollenfl...

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