Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Art. 12 Zu betreibende Infrastruktur 1 Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten Strecken. 2 Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über 100 000 Fr.) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG. 4 Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung zu prüfen. Dem BAV sind Veräusserungen von Grundstücken der Sparte Infrastruktur zur Genehmigung zu unterbreiten. Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG geregelt. 5 Das Unternehmen erhält die Anlagen für den Güterverkehr gemäss den Verzeichnissen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene in ihrer Funktion und Kapazität. Es plant die Weiterentwicklung dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der Kantone und Gemeinden. Dem wirtschaftlichen Bahnzugang für die Verlader ist besondere Beachtung zu schenken. Eine Schliessung oder eine Anpassung der Kapazität oder Funktionalität ist nur in Absprache mit dem BAV sowie unter der Voraussetzung möglich, dass sie dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht. 6 Führen Projekte des Substanzerhalts oder andere Massnahmen des Unternehmens zu einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur, so beurteilt das Unternehmen deren Kompatibilität mit dem bestehenden und geplanten Verkehrsangebot, insbesondere künftigen Angebotskonzepten (STEP-Ausbauschritte). Es unterbreitet seine Beurteilung dem BAV zur Prüfung. Als Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten gelten namentlich die Aufhebung von Kreuzungsstellen und Spurwechseln sowie die Reduktion der Perronnutzlänge, der Ausweichlänge, der verfügbaren Perrongleise, der Annahme- und Formationsgleise, der zulässigen Achslasten und Zugslängen, des Lichtraumprofils, der Zugfolgezeit, der Abstellkapazitäten und die Verlängerung der Umsteigewege. 7 Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
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Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Art. 12 Zu betreibende Infrastruktur
1 Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten Strecken.
2 Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über 100 000 Fr.CHF 100'000) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG.
4 Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung zu prüfen. Dem BAV sind Veräusserungen von Grundstücken der Sparte Infrastruktur zur Genehmigung zu unterbreiten. Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG geregelt.
5 Das Unternehmen erhält die Anlagen für den Güterverkehr gemäss den Verzeichnissen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene in ihrer Funktion und Kapazität. Es plant die Weiterentwicklung dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der Kantone und Gemeinden. Dem wirtschaftlichen Bahnzugang für die Verlader ist besondere Beachtung zu schenken. Eine Schliessung oder eine Anpassung der Kapazität oder Funktionalität ist nur in Absprache mit dem BAV sowie unter der Voraussetzung möglich, dass sie dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht.
6 Führen Projekte des Substanzerhalts oder andere Massnahmen des Unternehmens zu einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur, so beurteilt das Unternehmen deren Kompatibilität mit dem bestehenden und geplanten Verkehrsangebot, insbesondere künftigen Angebotskonzepten (STEP-Ausbauschritte). Es unterbreitet seine Beurteilung dem BAV zur Prüfung. Als Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten gelten namentlich die Aufhebung von Kreuzungsstellen und Spurwechseln sowie die Reduktion der Perronnutzlänge, der Ausweichlänge, der verfügbaren Perrongleise, der Annahme- und Formationsgleise, der zulässigen Achslasten und Zugslängen, des Lichtraumprofils, der Zugfolgezeit, der Abstellkapazitäten und die Verlängerung der Umsteigewege.
7 Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
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Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Art. 12 10 Zu betreibende Infrastruktur
1 Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel Arti- kel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten Strecken.
2 Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über 100 000 Fr.) CHF 100‘000 jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen öffentli- chen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Das BAV spricht das weitere Vorgehen mit den betroffenen Kantonen ab. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung Ver- äusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG.
4 Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung Nut- zung zu prüfen. Dem prüfen und dem BAV sind Veräusserungen von Grundstücken der Sparte Infrastruktur zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Grundstücke der Infrastruk- tur dürfen nur nach Genehmigung des BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG geregeltveräussert oder für bahnbetriebsfremde Nutzun- gen vorgesehen werden.
5 Das Unternehmen erhält die Anlagen Freiverladeanlagen für den Güterverkehr gemäss den Verzeichnissen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene in ihrer Funktion und KapazitätGüterumschlag, die am 1. Es plant die Weiterentwicklung dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der Kantone und Gemeinden. Dem wirtschaftlichen Bahnzugang für die Verlader ist besondere Beachtung zu schenkenJanuar 2017 bestehen. Eine Schliessung oder eine Anpassung der Kapazität oder Funktionalität ist nur in Absprache mit dem BAV sowie unter der Voraussetzung möglich, dass wenn sie dem Konzept für den Gütertransport Gütertrans- port auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht.
6 Führen Projekte des Substanzerhalts oder andere Massnahmen des Unternehmens zu einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur, so beurteilt das Unternehmen deren Kompatibilität mit dem bestehenden und geplanten Verkehrsangebot, insbesondere künftigen Angebotskonzepten (STEP-Ausbauschritte). Es unterbreitet seine Beurteilung dem BAV zur Prüfung. Als Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten gelten namentlich die Aufhebung von Kreuzungsstellen und Spurwechseln sowie die Reduktion der Perronnutzlänge, der Ausweichlänge, der verfügbaren Perrongleise, der Annahme- und Formationsgleise, der zulässigen Achslasten und Zugslängen, des Lichtraumprofils, der Zugfolgezeit, der Abstellkapazitäten und die Verlängerung der Umsteigewege.
7 Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören ge- hören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
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Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Art. 12 10 Zu betreibende Infrastruktur
1 Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel Arti- kel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten StreckenStrecken einschliess- lich der Betriebsführung im Aaretal und Oberwallis gemäss Vertrag mit der SBB.
2 Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über 100 000 Fr.CHF 100‘000) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen öffentli- chen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig Anlagen dem BAV anzuzeigen. Bei ZweckentfremdungZweckentfrem- dung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG.
4 Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung Nut- zung zu prüfen. Dem prüfen und dem BAV sind Veräusserungen von Grundstücken der Sparte Infrastruktur zur Genehmigung zu unterbreiten. Das Grundstücke der Infrastruk- tur dürfen nur nach Genehmigung des BAV teilt dem veräussert oder für bahnbetriebsfremde Nutzun- gen vorgesehen werden. Für den Eigentumswechsel von Grundstücken, unabhängig von der Wertsumme, welche weniger als 10 Meter von der Hauptgleisachse entfernt sind, benötigt das Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG geregelteine Bewilligung vom BAV.
5 Das Unternehmen erhält die Anlagen Freiverladeanlagen für den Güterverkehr gemäss den Verzeichnissen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene in ihrer Funktion und KapazitätGüterumschlag, die am 1. Es plant die Weiterentwicklung dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, der Kantone und Gemeinden. Dem wirtschaftlichen Bahnzugang für die Verlader ist besondere Beachtung zu schenkenJanuar 2017 bestehen. Eine Schliessung oder eine Anpassung der Kapazität oder Funktionalität ist nur in Absprache mit dem BAV sowie unter der Voraussetzung möglich, dass wenn sie dem Konzept für den Gütertransport Gütertrans- port auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht.
6 Führen Projekte des Substanzerhalts oder andere Massnahmen des Unternehmens zu einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur, so beurteilt das Unternehmen deren Kompatibilität mit dem bestehenden und geplanten Verkehrsangebot, insbesondere künftigen Angebotskonzepten (STEP-Ausbauschritte). Es unterbreitet seine Beurteilung dem BAV zur Prüfung. Als Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten gelten namentlich die Aufhebung von Kreuzungsstellen und Spurwechseln sowie die Reduktion der Perronnutzlänge, der Ausweichlänge, der verfügbaren Perrongleise, der Annahme- und Formationsgleise, der zulässigen Achslasten und Zugslängen, des Lichtraumprofils, der Zugfolgezeit, der Abstellkapazitäten und die Verlängerung der Umsteigewege.
7 Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören ge- hören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
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Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. Art. 12 Zu betreibende Infrastruktur
1 Die vom Unternehmen von der SBB nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach Artikel 62 EBG bezieht sich auf die nach Artikel 10 KPFV konzessionierten StreckenStrecken (exkl. der Betriebsfüh- rung im Aaretal und Oberwallis gemäss Vertrag mit der BLS Netz AG).
2 Das Unternehmen Die SBB kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgeltung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über 100 000 Fr.) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhilfen nach Artikel 51b EBG steht, gilt Artikel 29 SuG.
4 Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetrieblicher Nutzung zu prüfen. Dem BAV sind Veräusserungen von Grundstücken der Sparte Infrastruktur zur Genehmigung zu unterbreiten. – eine bahnbetriebliche Nutzung aufweist; – im Umfeld eines nicht BehiG-konformen Bahnhofs liegt; – als potentieller Ersatzstandort für Abstellanlagen in Frage kommt (Fläche >5000m2). Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Überprüfung in der Regel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen mit. Streitigkeiten werden nach Artikel 51a EBG geregelt.
5 Das Unternehmen 4 Die SBB erhält die Anlagen für den Güterverkehr gemäss den Verzeichnissen Festlegungen und Verzeich- nissen des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene in ihrer Funktion und Kapazität. Es plant die Weiterentwicklung dieser Anlagen unter Berücksichtigung der Interessen der NutzerNut- zer, der Kantone und Gemeinden. Dem wirtschaftlichen Bahnzugang für die Verlader ist besondere Beachtung zu schenken. Eine Schliessung oder eine Anpassung der Kapazität oder Funktionalität ist nur in Absprache mit dem BAV sowie unter der Voraussetzung möglich, dass sie dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entspricht.
6 5 Führen Projekte des Substanzerhalts oder andere Massnahmen des Unternehmens der SBB zu einer Veränderung Verände- rung der Nutzungsmöglichkeiten der Infrastruktur, so beurteilt das Unternehmen die SBB deren Kompatibilität mit dem bestehenden und geplanten Verkehrsangebot, insbesondere künftigen Angebotskonzepten Angebotskonzep- ten (STEP-Ausbauschritte). Es Sie unterbreitet seine ihre Beurteilung dem BAV zur Prüfung. Als Veränderung Ver- änderung der Nutzungsmöglichkeiten gelten namentlich die Aufhebung von Kreuzungsstellen und Spurwechseln sowie die Reduktion der Perronnutzlänge, der Ausweichlänge, der verfügbaren verfüg- baren Perrongleise, der Annahme- und Formationsgleise, der zulässigen Achslasten und Zugslängen, des Lichtraumprofils, der Zugfolgezeit, der Abstellkapazitäten und die Verlängerung Verlänge- rung der Umsteigewege.
7 Das Unternehmen 6 Die SBB stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
7 Die Rangierbahnhöfe nach Artikel 5 NZV-BAV und Anhang 5 des Konzepts für den Güter- transport auf der Schiene sind in der Bestellung enthalten. Eine allfällige Überprüfung der Zahl der notwendigen Rangierbahnhöfe und von deren Ausgestaltung erfolgt nach den im Konzept für den Gütertransport auf der Schiene festgelegten Prozessen.
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