Gewährleistung, Haftung Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 37 Monate und beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem die Ware von uns endgültig übernommen wurde. Die Vermutung des § 924 ABGB gilt für die gesamte Dauer der Gewährleistung. Für die Anbringung der Mängelrüge, sowie die Geltendmachung und Durchsetzung unserer anderen Ansprüche, gesetzlicher oder vertraglicher Art, innerhalb der Gewährleistungsfrist, sind wir weder hinsichtlich offener noch versteckter Mängel an die Einhaltung irgendwelcher gesetzlich festgelegter oder anderweitig vorgeschriebener Frist gebunden. Eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß den §§ 377 ff UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der Lieferant verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung. Wir sind auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist berechtigt die Mängelrüge hinsichtlich Mängel, welche innerhalb der Gewährleistungsfrist auch mit wirtschaftlich vernünftigem und üblichem Aufwand nicht festgestellt werden können, in einem Zeitraum von 3 Monaten ab Entdeckung des Mangels anzubringen und der Lieferant ist verpflichtet auch für diese Mängel Gewähr zu leisten. Unsere Bestätigung auf dem Gegenschein und/oder unsere Empfangsquittung über die Warenannahme gelten immer nur mit Vorbehalt, d.h. die Ware gilt erst dann als übernommen, wenn die nachträglich erwiesene Begutachtung keine Untermengen und/oder Mängel ergibt. Sollte sich ein Mangel erst im Lauf der Verarbeitung der gelieferten Waren durch uns ergeben, der auf Nichteinhaltung der von uns in der Bestellung geforderten und angeführten Spezifikationen und/oder der handelsüblichen Qualität zurückzuführen ist, so steht uns als Schadenersatzanspruch neben anderen Schäden auch der Ersatz der, im Zusammenhang mit der Verwendung des schadhaften Materials, frustrierten Aufwendungen zu. Die Haftung des Lieferanten ist unbeschränkt. Der Lieferant haftet uns weiters verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, die durch Fehler der gelieferten Ware verursacht werden, insbesondere gegen uns erhobene Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche Dritter, und ist verpflichtet uns volle Genugtuung zu leisten. An den gelieferten Waren dürfen zum Zeitpunkt der Übernahme durch uns keine Sicherungsrechte Dritter, welcher Art auch immer, bestehen.
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die überlassenen Zeitarbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Zeitarbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
Gewährleistung, Haftung. 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
Gewährleistung, Haftung. 1. Der Verkäufer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Gewährleistung, Haftung. 1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Die Partner werden die von ihnen im Rahmen des Verbundprojektes übernommenen Arbeiten sachgemäß und nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik ausführen. Die Partner übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von ihnen aufgrund dieser Zusammenarbeit erarbeiteten Ergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind. Sobald einem Partner jedoch solche Schutzrechte bekannt werden, wird er die anderen Partner darüber unterrichten.
Gewährleistung, Haftung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Abweichungen: Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Software selbst ändert oder von Dritten ändern lässt. Die Sparkasse haftet bei Schäden aller Art, auch für unerlaubte Handlungen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der Sparkasse auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schadenersatzansprüche wegen etwa übernommener Garantien, für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Mitverschulden des Kunden wird zu Gunsten der Sparkasse berücksichtigt. Bei Datenverlust oder -beschädigung haftet die Sparkasse nur in Höhe der Wiederherstellungskosten bei Vorliegen von Sicherungskopien.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend Sachmangel genannt) gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
Gewährleistung, Haftung. 1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.