Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Auftragnehmer haftet nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich für etwaige Mängel der von ihm erbrachten Leistungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Mängel unverzüglich nach einer Mängelanzeige zu beheben.
10.2. Wird HLS aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen von Dritten auf Aus- und Neueinbau der Leistungen, Neuherstellung oder den Ersatz von Aus- und Einbaukosten (ggf. auch Entsorgungs- und Transportkosten) bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von den sich hieraus ergebenden Kosten freizustellen. Es bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel beim Übergang der Gefahr auf HLS noch nicht vorhanden war. Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte zu HLS‘ Gunsten, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bleiben in jedem Fall unberührt. Das Recht und die Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung der von ihm erbrachten mangelhaften Leistungen bleiben gleichfalls unberührt. Sofern HLS durch Dritte aufgrund der Mangelhaftigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Verzug gesetzt wird und HLS hierdurch Kosten entstehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, HLS von diesen Kosten vollständig freistellen.
10.3. Der Auftragnehmer haftet auch im Übrigen nach gesetzlichen Bestimmungen vollumfänglich. Insbesondere haftet der Auftragnehmer für die von ihm zu vertretenden Sach-, Vermögens- und Personenschäden, inter alia auch für Folgeschäden, die ursächlich durch z.B. fehlerhafte oder unrichtige Software bzw. Dokumentation/Unterlagen etc. entstehen.
10.4. Der Auftragnehmer tritt sämtliche Mängel-, Gewährleistungs-, Garantie- und Schadensansprüche gegen seine eigenen (Unter-)Auftragnehmer erfüllungshalber an HLS ab. HLS nimmt die Abtretung mit Zustandekommen des Vertrages mit dem Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer bleibt aber ermächtigt, die vorgenannten Ansprüche bis zu einem etwaigen Widerruf seitens HLS gegenüber seinen (Unter-) Auftragnehmern geltend zu machen.
Gewährleistung, Haftung. Für die Rechte von Creos bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware/ Werkleistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware/Werkleistung bei Gefahrübergang auf Creos die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Creos – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Bedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Creos, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Creos Mängelansprüche un- eingeschränkt auch dann zu, wenn Creos der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von Creos beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle durch Creos oder durch einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Creos unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von Creos für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von Creos gilt eine Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware/ Werkleistung und der erneute Einbau, sofern die Ware/ Werkleistung ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch von Creos auf Ersatz...
Gewährleistung, Haftung. 10.1. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Quali- fikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach.
10.2. Im Hinblick darauf, dass die überlassenen Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ihre Tätigkeit ausüben, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwai- gen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Zeitar- beitnehmern übertragenen Tätigkeiten erheben sollten.
10.3. Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- gehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzu- ges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schä- den, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen.
10.4. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienst- leister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Personaldienstleister verpflich- tet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
Gewährleistung, Haftung. 1. Der Verkäufer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
3. Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers gemäß Ziff. 4 Nr. 2 bis 3 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
Gewährleistung, Haftung. 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.
9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
Gewährleistung, Haftung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software unverzüglich nach deren Erhalt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, zu untersuchen und auftretende Mängel an der Software unverzüg- lich schriftlich (Textform ist ausreichend), unter genauer Angabe der einzeln behaupteten Mängel, zu melden. Ansonsten gilt die Software als genehmigt, sodass seine Gewährleistung für diese Mängel ausge- schlossen ist. Es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt.
(2) Der Verfasser übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Soft- ware die vereinbarten Eigenschaften erfüllt und, dass der Auftragge- ber die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Sofern eine Datenverarbeitung durch den Verfasser per Fernwar- tungstool für die Software zum Zwecke einer Remote-Hilfestellung, Fehlerbeseitigung und Beratung nach erfolgter Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt, geschieht dies nur für den Support der Soft- ware. Alle anderen Komponenten, wie z.B. Betriebssystem, Netz- werk sowie seitens des Auftraggebers installierte Software sind da- von ausgenommen. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich abgegeben und bestätigt wurden.
(3) Der Verfasser ist beim Vorliegen eines Mangels nach seiner Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Verfasser genügt seiner Nacherfüllungspflicht ebenso, indem der Verfasser mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellt oder dem Auftraggeber telefoni- schen Support anbietet.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese vom Verfasser verweigert, so ist der Auftraggeber nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Beeinträchti- gung der Brauchbarkeit, Umprogrammierungen durch den Auftrag- geber oder Dritten, fehlerhaften Bedienung bzw. Installation durch den Auftraggeber etc. Ebenfalls kein Mangel stellt die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität der Software auf der speziellen Computeranlage des Auftraggebers und/oder die eventuelle eingeschränkte bzw. Nichtfunktionalität mit Fremdprogrammen dar.
(6) Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hard- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen nicht gerecht wird.
(7) Auftraggeberseitige Änderungen an der Software führen zum Ver- lust der Gew...
Gewährleistung, Haftung. 9.1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifika- tion verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Auftragnehmer gewähr- leistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
9.2. Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Zeit- arbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei denn dem Auftrag- nehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last.
9.3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsge- hilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer darüber hinaus nur für vorhersehbare Schä- den.
9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer durch den Auftrag- geber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inan- spruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.
9.5. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienst- leister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
Gewährleistung, Haftung. Es gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Abweichungen: Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde die Software selbst ändert oder von Dritten ändern lässt. Die Sparkasse haftet bei Schäden aller Art, auch für unerlaubte Handlungen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit und der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung der Sparkasse auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schadenersatzansprüche wegen etwa übernommener Garantien, für Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Mitverschulden des Kunden wird zu Gunsten der Sparkasse berücksichtigt. Bei Datenverlust oder -beschädigung haftet die Sparkasse nur in Höhe der Wiederherstellungskosten bei Vorliegen von Sicherungskopien.
Gewährleistung, Haftung. 11.1. Grundsätzlich gelten für unsere Plattform und die Bereitstellung unserer Services die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen gemäß §§ 922ff ABGB.
11.2. Die Plattform und die angebotenen Services werden unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit angeboten. Wir gewährleisten nicht, dass die Services Ihren persönlichen Anforderungen entsprechen und zu jeder Zeit ohne Unterbrechung, sicher und fehlerfrei zur Verfügung stehen.
11.3. Wir übernehmen außerdem keine Gewährleistung oder Haftung für einen bestimmten individuellen Lernerfolg oder die Erreichung eines persönlich gesteckten (Lern-)Ziels.
11.4. Wir haften nur für Schäden, die durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung – mit Ausnahme von Personenschäden –ausgeschlossen. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für Ihnen entstandene Sach- oder Vermögensschäden, gleichgültig, ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzug oder Unmöglichkeit handelt. Der Schädiger muss im Falle leichter Fahrlässigkeit beweisen, dass ihn kein grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz) trifft.
11.5. In allen Fällen ist unsere Haftung der Höhe nach mit der Höhe der jeweils verrechneten Service-Gebühr des jeweils betroffenen Services begrenzt. Im Fall mehrerer betroffener Services gilt die Summe der Service-Gebühren der jeweiligen betroffenen Services als Haftungsgrenze.
11.6. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit der Angaben auf unserer Plattform, die trotz sorgfältiger Erstellung im Einzelfall auch abweichen können. Weiters übernehmen wir auch keine Haftung für etwaige Links zu externen Webseiten auf unserer Plattform, die von Dritten betrieben werden.
11.7. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auf für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gewährleistung, Haftung. Der AN garantiert die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesen Vertragsbedingungen. Dem AG steht auch in einem ersten Schritt das Wahlrecht zwischen (i) Verbesserung und (ii) Preisminderung zu. Die Verbesserung stellt nie einen unverhältnismäßigen Aufwand dar (§ 932 ABGB gilt nicht). Macht der AG Verbesserung geltend, so ist der AN verpflichtet, die Verbesserung ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der AG berechtigt, die Ersatzvornahme durchzuführen oder durchführen zu lassen und/oder Preisminderung zu begehren. Die Kosten der Ersatzvornahme hat der AN zu tragen. Das Recht zur gleichzeitigen Geltendmachung von Schadenersatz bleibt davon unberührt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erstattung der vollständigen Fertigstellungsanzeige für das Projekt, frühestens jedoch mit rechtsgeschäftlicher Übergabe des fertiggestellten Projekts an den AG, zu laufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern mit dem Bauherrn bzw künftigen Nutzer keine längeren Fristen vereinbart sind – 42 Monate. Sollten Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, wird vermutet, dass diese im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Die genannten Gewährleistungsbestimmungen beschränken nicht allfällige sonstige Rechte des AG. Eine Verpflichtung des AG zur Mängelrüge besteht nicht. § 377 UGB und § 378 UGB kommen somit nicht zur Anwendung. Sollte dem AG oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen aus der mangelhaften oder verspäteten Erfüllung dieses Vertrages oder durch schuldhaftes Handeln (leicht oder grob fahrlässig sowie vorsätzlich) des AN ein Schaden (Nichterfüllungsschaden, Schlechterfüllungsschaden) oder ein Schaden, der aufgrund der mangelhaften oder verspäteten Erfüllung entsteht (Mangelfolgeschaden), entstehen, wird der AN diesen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinnes (volle Genugtuung) ersetzen.