Common use of Beschränkung auf die eigentlichen Kosten Clause in Contracts

Beschränkung auf die eigentlichen Kosten. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 89-1009 vom 30. August 1990 und dem Beschluss Nr. 90-769 vom 30. August 1990 dürfen die Erstattungen bzw. Ersatz- leistungen für Kosten auf Grund von Krankheit, Mutterschaft oder Unfall den Betrag der noch von der versicherten Person zu zahlenden Kosten nach Auszah- lung der von ihr beanspruchbaren Leistungen jeglicher Art nicht übersteigen. Gleiche Leistungen, die bei verschiedenen Versicherungsanbietern versi- chert wurden, sind bis zur Maximalhöhe jeder Einzelleistung vollstreckbar, unabhängig vom Datum, an dem sie abgeschlossen wurden. Innerhalb dieser Beschränkung kann der Leistungsempfänger eine zusätzliche Erstattung er- halten, indem er eine Aufgliederung der Versicherungsleistungen übermittelt, die vom bzw. von den anderen Versicherungsanbieter(n) gezahlt wurden. Zum Zweck der zuvor genannten Bestimmungen wird die Beschränkung auf die noch von der versicherten Person zu zahlenden Kosten vom Versicherer für jedes medizinische Verfahren bzw. jede Kostenposition bestimmt.

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Beschränkung auf die eigentlichen Kosten. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 89-1009 vom 30. August 1990 und dem Beschluss Nr. 90-769 vom 30. August 1990 dürfen die Erstattungen bzw. Ersatz- leistungen Ersatzleistungen für Kosten auf Grund von Krankheit, Mutterschaft oder Unfall den Betrag der noch von der versicherten Person zu zahlenden Kosten nach Auszah- lung Auszahlung der von ihr beanspruchbaren Leistungen jeglicher Art nicht übersteigen. Gleiche Leistungen, die bei verschiedenen Versicherungsanbietern versi- chert wurden, sind bis zur Maximalhöhe jeder Einzelleistung vollstreckbar, unabhängig vom Datum, an dem sie abgeschlossen wurden. Innerhalb dieser Beschränkung kann der Leistungsempfänger eine zusätzliche Erstattung er- halten, indem er eine Aufgliederung der Versicherungsleistungen übermittelt, die vom bzw. von den anderen Versicherungsanbieter(n) gezahlt wurden. Zum Zweck der zuvor genannten Bestimmungen wird die Beschränkung auf die noch von der versicherten Person zu zahlenden Kosten vom Versicherer für jedes medizinische Verfahren bzw. jede Kostenposition bestimmt.

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Beschränkung auf die eigentlichen Kosten. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 89-1009 vom 30. August 1990 und dem Beschluss Nr. 90-769 vom 30. August 1990 dürfen die Erstattungen bzw. Ersatz- leistungen Ersatzleistungen für Kosten auf Grund von Krankheit, Mutterschaft oder Unfall den Betrag der noch von der versicherten Versicherten Person zu zahlenden Kosten nach Auszah- lung Auszahlung der von ihr beanspruchbaren Leistungen jeglicher Art nicht übersteigen. Gleiche Leistungen, die bei verschiedenen Versicherungsanbietern versi- chert wurden, sind bis zur Maximalhöhe jeder Einzelleistung vollstreckbar, unabhängig vom Datum, an dem sie abgeschlossen wurden. Innerhalb dieser Beschränkung kann der Leistungsempfänger eine zusätzliche Erstattung er- halten, indem er eine Aufgliederung der Versicherungsleistungen übermittelt, die vom bzw. von den anderen Versicherungsanbieter(n) gezahlt wurden. Zum Zweck der zuvor genannten Bestimmungen wird die Beschränkung auf die noch von der versicherten Versicherten Person zu zahlenden Kosten vom Versicherer für jedes medizinische Verfahren bzw. jede Kostenposition bestimmt.

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