Beschränkung der Haftung des Finanzinstituts. Im Allgemeinen haftet das Finanzinstitut im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden nur für grobes Verschulden. Es haftet nicht für Schäden in Verbindung mit oder infolge: (a) der Geschäftsunfähigkeit des Kunden, seiner Bevollmächtigten, Erben, Vermächtnisnehmer oder Rechtsnachfolger; (b) des Todes des Kontoinhabers, solange er dem Finanzinstitut nicht angezeigt wurde; (c) eines Irrtums in Bezug auf die Erbfolge des verstorbenen Xxxxxx; (d) einer unrichtigen Bescheinigung durch den Bevollmächtigten eines verstorbenen Xxxxxx bezüglich von Informationen, die über die Existenz der Vollmacht an die Erben gegeben wurden, sowie der unrichtigen Angabe der Identität der informierten Xxxxx durch den Bevollmächtigten; (e) der Unechtheit oder Ungültigkeit der Vollmachten von Bevollmächtigten, Organen und Vertretern juristischer Personen, von Unternehmen, die sich in Konkurs, in Zwangsverwaltung, in einem gerichtlich angeordneten Liquidationsverfahren befinden oder mit anderen gesetzlichen Zwangsverwaltungs- oder Liquidationsmaßnahmen belegt wurden; (f) der Unechtheit von Unterschriften auf Aufträgen, die dem Finanzinstitut erteilt werden; (g) von Irrtümern und Verzögerungen bei der Übermittlung von Aufträgen sowie von Verzögerungen bei der Ausführung eines Auftrags, es sei denn, dass der Kunde das Finanzinstitut ausdrücklich über die Frist für die Ausführung des Auftrags informiert hat; in diesem Fall haftet das Finanzinstitut maximal für den Ausfall der Zinsen, die dieser Verzug zur Folge hat; (h) einer unterlassenen oder verspäteten Protesterhebung; (i) der Regelwidrigkeit von gerichtlichen oder außergerichtlichen Einspruchsverfahren; (j) der unterlassenen oder unrichtigen Einbehaltung von anfallenden Steuern; (k) von Handlungen Dritter, die vom Finanzinstitut mit der Durchführung von Aufträgen des Kunden beauftragt wurden, wenn die Auswahl des Dritten durch den Kunden erfolgt ist, oder wenn das Finanzinstitut den Dritten ausgewählt und ihm die üblichen Anweisungen erteilt hat; (l) der Auslösung oder Ausführung von gefälschten Aufträgen und/oder Zahlungsvorgänge, die ihm vorgelegt wurden; (m) der Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 8 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; (n) des Nichterhalts von Mitteilungen des Finanzinstituts durch den Kunden; (o) generell jedes politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Ereignisses, das geeignet ist, die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts zu stören, in Mitleidenschaft zu ziehen oder ganz oder teilweise zu unterbrechen, selbst wenn es keine höhere Gewalt darstellt; (p) von ausländischen Vorschriften; (q) der Verwendung der Steuerbescheinigung, beziehungsweise deren Inhalt; (r) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; (s) von anderen rechtlichen Verpflichtungen des einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts, an die das Finanzinstitut gebunden ist.
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Beschränkung der Haftung des Finanzinstituts. Im Allgemeinen haftet das Finanzinstitut im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden nur für grobes Verschulden. Es haftet nicht für Schäden in Verbindung mit oder infolge:
(a) der Geschäftsunfähigkeit des Kunden, seiner Bevollmächtigten, Erben, Vermächtnisnehmer oder Rechtsnachfolger;
(b) des Todes des Kontoinhabers, solange er dem Finanzinstitut nicht angezeigt wurde;
(c) eines Irrtums in im Bezug auf die Erbfolge des verstorbenen Xxxxxx;
(d) einer unrichtigen Bescheinigung durch den Bevollmächtigten eines verstorbenen Xxxxxx bezüglich von Informationen, die über die Existenz der Vollmacht an die Erben gegeben wurden, sowie der unrichtigen Angabe der Identität der informierten Xxxxx durch den Bevollmächtigten;
(e) der Unechtheit oder Ungültigkeit der Vollmachten von Bevollmächtigten, Organen und Vertretern juristischer Personen, von Unternehmen, die sich in Konkurs, in Zwangsverwaltung, in einem gerichtlich angeordneten Liquidationsverfahren befinden oder mit anderen gesetzlichen Zwangsverwaltungs- oder Liquidationsmaßnahmen belegt wurden;
(f) der Unechtheit von Unterschriften auf Aufträgen, die dem Finanzinstitut erteilt werden;
(g) von Irrtümern und Verzögerungen bei der Übermittlung von Aufträgen sowie von Verzögerungen bei der Ausführung eines Auftrags, es sei denn, dass der Kunde das Finanzinstitut ausdrücklich über die Frist für die Ausführung des Auftrags informiert hat; in diesem Fall haftet das Finanzinstitut maximal für den Ausfall der Zinsen, die dieser Verzug zur Folge hat;
(h) einer unterlassenen oder verspäteten Protesterhebung;
(i) der Regelwidrigkeit von gerichtlichen oder außergerichtlichen Einspruchsverfahren;
(j) der unterlassenen oder unrichtigen Einbehaltung von anfallenden Steuern;
(k) von Handlungen Dritter, die vom Finanzinstitut mit der Durchführung von Aufträgen des Kunden beauftragt wurden, wenn die Auswahl des Dritten durch den Kunden erfolgt ist, oder wenn das Finanzinstitut den Dritten ausgewählt und ihm die üblichen Anweisungen erteilt hat;
(l) der Auslösung oder Ausführung von gefälschten Aufträgen und/oder Zahlungsvorgänge, die ihm vorgelegt wurden;
(m) der Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 8 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(nm) des Nichterhalts von Mitteilungen des Finanzinstituts Finanzinstitut durch den Kunden;
(on) generell jedes politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Ereignisses, das geeignet ist, die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts zu stören, in Mitleidenschaft zu ziehen oder ganz oder teilweise zu unterbrechen, selbst wenn es keine höhere Gewalt darstellt;
(po) von ausländischen Vorschriften;
(q) der Verwendung der Steuerbescheinigung, beziehungsweise deren Inhalt;
(r) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;
(s) von anderen rechtlichen Verpflichtungen des einzelstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts, an die das Finanzinstitut gebunden ist.
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Beschränkung der Haftung des Finanzinstituts. Im Allgemeinen haftet das Finanzinstitut im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden nur für grobes Verschulden. Es haftet nicht für Schäden in Verbindung mit oder infolge:
(a) der Geschäftsunfähigkeit des Kunden, seiner Bevollmächtigten, Erben, Vermächtnisnehmer oder Rechtsnachfolger;
(b) des Todes des Kontoinhabers, solange er dem Finanzinstitut nicht angezeigt wurde;
(c) eines Irrtums in Bezug auf die Erbfolge des verstorbenen Xxxxxx;
(d) einer unrichtigen Bescheinigung durch den Bevollmächtigten eines verstorbenen Xxxxxx bezüglich von Informationen, die über die Existenz der Vollmacht an die Erben gegeben wurden, sowie der unrichtigen Angabe der Identität der informierten Xxxxx durch den Bevollmächtigten;
(e) der Unechtheit oder Ungültigkeit der Vollmachten von Bevollmächtigten, Organen und Vertretern juristischer Personen, von Unternehmen, die sich in Konkurs, in Zwangsverwaltung, in einem gerichtlich angeordneten Liquidationsverfahren befinden oder mit anderen gesetzlichen Zwangsverwaltungs- oder Liquidationsmaßnahmen belegt wurden;
(f) der Unechtheit von Unterschriften auf Aufträgen, die dem Finanzinstitut erteilt werden;
(g) von Irrtümern und Verzögerungen bei der Übermittlung von Aufträgen sowie von Verzögerungen bei der Ausführung eines Auftrags, es sei denn, dass der Kunde das Finanzinstitut ausdrücklich über die Frist für die Ausführung des Auftrags informiert hat; in diesem Fall haftet das Finanzinstitut maximal für den Ausfall der Zinsen, die dieser Verzug zur Folge hat;
(h) einer unterlassenen oder verspäteten Protesterhebung;
(i) der Regelwidrigkeit von gerichtlichen oder außergerichtlichen Einspruchsverfahren;
(j) der unterlassenen oder unrichtigen Einbehaltung von anfallenden Steuern;
(k) von Handlungen Dritter, die vom Finanzinstitut mit der Durchführung von Aufträgen des Kunden beauftragt wurden, wenn die Auswahl des Dritten durch den Kunden erfolgt ist, oder wenn das Finanzinstitut den Dritten ausgewählt und ihm die üblichen Anweisungen erteilt hat;
(l) der Auslösung oder Ausführung von gefälschten Aufträgen und/oder Zahlungsvorgänge, die ihm vorgelegt wurden;
(m) der Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 8 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(nm) des Nichterhalts von Mitteilungen des Finanzinstituts Finanzinstitut durch den Kunden;
(on) generell jedes politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Ereignisses, das geeignet ist, die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts zu stören, in Mitleidenschaft zu ziehen oder ganz oder teilweise zu unterbrechen, selbst wenn es keine höhere Gewalt darstellt;
(po) von ausländischen Vorschriften;
(qp) der Verwendung der Steuerbescheinigung, beziehungsweise deren Inhalt;
(r) ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die diejenige Partei, die sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;
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