Beschäftigungsanspruch Musterklauseln

Beschäftigungsanspruch. Das in den §§ 611 ff. BGB konzipierte Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches kennt zwar grundsätzlich keinen allgemeinen Beschäftigungsanspruch des zur Dienstleistung Verpflichteten. Trotzdem erkennt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung bereits seit 1955 einen allgemeinen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers an. Das Arbeitsverhältnis sei ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, das nicht nur, wie beim Dienstvertrag der selbstständig Tätigen oder bei sonstigen Schuldverhältnissen, lediglich einzelne bestimmte Leistungen betreffe, sondern für seinen Geltungsbereich die ganze Person des Arbeitnehmers erfasse, deshalb wesentlich sein Leben gestalte und seine Persönlichkeit bestimme. Die Achtung und Anerkennung des Arbeitnehmers als Mensch beruhe auch nicht nur auf dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung, sondern weitgehend darauf, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erfülle. Gerade das gebe ihm im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine Würde als Mensch. Deshalb müsse der Arbeitgeber nicht bloß aufgrund seiner Treuepflicht, sondern vor allem auch aufgrund der jedermann aus Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen könne (BAG vom 10.11.1955 – 2 AZR 591/54). Eine solche Beeinträchtigung würde aber vorliegen, wenn einem Arbeitnehmer zugemutet werde, sein Gehalt in Empfang zu nehmen, ohne sich in seinem bisherigen Beruf betätigen zu können. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den allgemeinen Beschäftigungsanspruch in einer Entscheidung aus 1985 bestätigt. Danach sei der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen, wenn dieser es verlangt. Rechtsgrundlage eines solchen allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist das Arbeitsvertragsrecht. Der Anspruch leitet sich aus §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB auf Grundlage der Wertentscheidungen der Artikel 1 und 2 GG ab (BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84). Der Arbeitgeber ist also grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang tatsächlich zu beschäftigen.

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  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

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